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Küche nach Architektenplan bestellt: Wer haftet bei falschen Maßen?

Wird eine Küche anhand von Architektenplänen bestellt und passt später nicht, kann die Verantwortung beim Planer, Küchenstudio oder Auftraggeber liegen – manchmal auch bei mehreren Beteiligten.

Darum geht es konkret
Wird eine Küche anhand von Architektenplänen bestellt und passt später nicht, kann die Verantwortung beim Planer, Küchenstudio oder Auftraggeber liegen – manchmal auch bei mehreren Beteiligten.

Die kurze Antwort: Wird eine Küche anhand von Architektenplänen bestellt und passt später nicht, kann die Verantwortung beim Planer, Küchenstudio oder Auftraggeber liegen – manchmal auch bei mehreren Beteiligten.

Worauf es rechtlich ankommt

Entscheidend sind Planungsauftrag, vereinbarte Aufmaßpflicht, Hinweise auf Rohbaumaße und der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Ein Plan ist nicht automatisch ein garantiertes Endmaß.

So gehen Sie jetzt vor

Sammeln Sie Planstände, Freigaben, Aufmaßprotokolle, E-Mails und die tatsächlichen Maße. Rekonstruieren Sie, wer welche Angaben geprüft und zur Bestellung freigegeben hat.

Beispiel aus der Küchenpraxis

Die Nische ist laut frühem Grundriss 310 Zentimeter breit, nach Putz und Installation aber nur 304 Zentimeter. Ob das Studio ein Endaufmaß schuldete, kann ausschlaggebend sein.

Welche Planfassung zählt?

Bei mehreren Plänen sollten Sie jede Version mit Datum versehen. Oft entscheidet die Frage, ob die Bestellung auf Rohbaumaßen, einem späteren Aufmaß oder einer ausdrücklich freigegebenen Endplanung beruhte.

Typischer Fehler, den Sie vermeiden sollten

Schieben Sie die Schuld nicht vorschnell allein auf den Architekten. Vertragliche Ansprüche gegen unterschiedliche Beteiligte müssen getrennt geprüft werden.

Fazit

Die Haftungsfrage beginnt bei Zuständigkeiten und dokumentierten Planständen.

Weitere Ratgeber: Einbauküche in der Mietwohnung: Wie berechnet man ihren Zeitwert? und Fehlerhafte Elektroinstallation: Wer bezahlt die erneute Anfahrt des Monteurs?.

Gesetzliche Grundlagen zur Vertiefung: BGB § 280, BGB § 650p.

Hinweis: Dieser Ratgeber informiert allgemein über deutsches Recht. Maßgeblich sind Vertrag, Vertragsart und die Umstände des Einzelfalls; bei Fristen, hohen Kosten oder Personenschäden ist individuelle Rechtsberatung sinnvoll.

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