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Juristische Ansprüche nach Küchenlieferung

In der Küche wird geliebt, gelebt, gelacht – und natürlich auch gestritten. Letzteres kann sehr unschöne Züge annehmen, wenn um die Küche selbst gestritten wird und zwar mit Herstellern, Lieferanten, Planern und ausführenden Handwerkern. Das Thema ist von Anfang an vielfältig und sehr breit aufzufächern. Küchen bestellt man im noblen Küchenstudio, bei einem billigen Möbeldiscounter oder direkt beim Schreiner in der Nachbarschaft. Die Wege zur neuen Küche sind immer von hohen Erwartungen gesäumt. Statistisch gesehen gönnen sich deutsche Haushalte nur alle 20 Jahre eine neue Küche. Die muss dann aber auch für die nächsten 20 Jahre halten, entsprechend hochwertig sein und natürlich exakt den Vorstellungen entsprechend.

Das klappt leider nicht immer und sehr schnell wird aus der Traumküche ein Albtraum-Rechtsstreit, der nicht selten mit dem Leben in einer Baustelle einhergeht und extrem an den Nerven aller Beteiligten zehrt.

Wer sich mit dem Thema “Recht rund um die neue Küche” auseinandersetzt, muss einige juristischen Grundsätze verinnerlichen. Die wichtigsten Rechtsbegriffe in diesem Zusammenhang sind Gewährleistung und Garantie. Welche Rechte haben Käufer, wenn sie technische und optische Mängel feststellen, wie können sich Lieferanten gegen überzogene Anschuldigungen wehren und wer stellt überhaupt fest, was überhaupt ein Mangel ist und wie er zu bewerten ist.

Gewährleistung beim Küchenkauf

In der Gewährleistungspflicht stehen Lieferanten sogenannter Einbauküchen, die die bestellten Elemente nicht nur liefern, sondern auch aufstellen. Der Käufer kann hier eine vertragsgemäße Ausführung erwarten. Mängel müssen abgeschaltet werden, ist dies nicht möglich, ergeben sich für den Käufer Möglichkeiten der Preisminderung und Ansprüche auf Nacherfüllung.

Garantie beim Küchenkauf

Garantie ist nicht wirklich ein Thema beim Küchenkauf, denn ein Lieferant muss entsprechende Verbraucherrechte erfüllen, und kann diese nicht einfach an die Hersteller der Bauteile delegieren. Ein nicht funktionierender Ofen hat zwar grundsätzlich Herstellergarantie, aber der Mangel bleibt in den meisten Fällen beim Küchenanbieter hängen, der sich um die Abwicklung des Garantiefalles kümmern muss

Was macht “Küchenrecht” aber so kompliziert?

Was genau “vertragsgemäß” heißt, liegt oft im Auge des Betrachters und Käufer und Lieferanten haben davon vielfach recht unterschiedliche Vorstellungen. Meist geht es im Streit um die sogenannte Gewährleistung darum, dass etwas nicht fertig ist, nicht dem erwarteten Standard entspricht oder falsch ausgeführt wurde. Im Streitfall sind sich beide Seiten ihrer Macht bewusst: Der Lieferant braucht das Geld des Kunden, der Kunden erwartet eine ordnungsgemäß aufgebaute Küche

Gewährleistungsstreit gibt es vornehmlich um 3 Komplexe

Gründe für Nacherfüllungspflichten

  • Verschlüsse arbeiten nicht zuverlässig
  • Oberflächen sind beschädigt
  • Spaltmaße stimmen nicht

Gründe für falsche Ausführungen

  • Mängel bei der Planung und Ausführung
  • Funktionalitäten entsprechen nicht der Absprache
  • Farben entsprechen nicht den Mustern
  • Der Aufbau wurde nicht plangemäß umgesetzt
  • Materialmängel (sind grundsätzlich Sachmängel)

Weitere Gründe

  • Zeitverzug
  • Auseinandersetzungen während der Montage
  • Schäden außerhalb der Küche

Während Nacherfüllungspflichten in vielen Fällen einvernehmlich gelöst werden können, ist die Situation bei fehlerhafter Ausführung deutlich verfahrener, da die Streitobjekte neu geliefert werden müssen. Je nach Umfang macht das einen großen Aufwand aus, dementsprechend hoch sind auch die Summen, die vom Auftraggeber zurückgehalten werden. Sind die Fronten verhärtet, müssen oft Gerichte entscheiden darüber, ob Mängel vorliegen, ob sie überhaupt nachgearbeitet werden können. Unter Umständen befasst sich ein Gericht sogar mit der Frage, was bei einer Rückabwicklung des Vertrages geschieht – ob ein Käufer z.B. verlangen kann, dass eine gelieferte Küche wieder komplett abgebaut werden muss.

Nutzungsausfallschaden

Wenn eine Küche nach Lieferung nicht oder nicht in vollem Umfang genutzt werden, steht dem Käufer ein sogenannter Nutzungsausfallschaden zu. Dieser bezieht sich auf die Kosten, die aufgelaufen sind, um einen regulären Küchenbetrieb aufrechtzuerhalten, z.B. durch die Nutzung von Ausleihgeräten oder anhand standardisierter Schadensberechnungen durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen

Relevante Urteile:

  • LG Osnabrück, Urteil vom 24.7.1998 – 7 O 161/98,
  • LG Tübingen, Urteil vom 5. Januar 1989 – 1 S 145/88
  • LG Kiel, Urteil vom 19. Juli 1995 – 11 O 539/93
  • LG Kassel, Urteil vom 18. Oktober 1990 – 1 S 482/90

Nutzungsersatz bei Rücktritt vom Küchenkauf

Selbst wenn ein kompletter Rücktritt vom Küchenkauf erklärt wird, hat der Lieferant Anspruch auf den sogenannten Nutzungsersatz, da die Küche ja – ob mit Freuden oder nicht – genutzt wurde. Daher kann ein Küchen-Käufer selten die 100-prozentige Rückzahlung des vollen Kaufpreises verlangen. Ein Mangel verhindert ja nicht die Nutzung der Küche. Die Bewertung des Nutzungsausfalls wird zeitanteilig auf Basis der  linearen Wertminderung ermittelt. Dabei geht es dann um die Bewertung stattgefunden Gebrauchs in Bezug auf eine mögliche Gesamtnutzungsdauer . Gerichte wie das OLG Köln (AZ.: 3 U 93/01 gehen von einer Gesamten Nutzungsdauer einer Küche von 15 Jahren aus. Der dem Lieferanten zustehende Nutzungsersatz errechnet sich dann aus der zeitanteiligen Nutzung. Beispiel: Wurde eine Küche 1 Jahr lang genutzt, bis es zu einer Entscheidung – z.B. Vergleich – oder einem Rückbau kommt, dann steht dem verantwortlichen Lieferanten/Aufbauer 15 % des Kaufpreises als Nutzungsentgelt zu.

Kaufvertrag oder Werkvertrag?

Viele Streitigkeiten um die verabredete Küchenlieferung können durch einen sorgfältig auf alle Bedürfnisse abgestimmten und rechtssicheren Kaufvertrag vermieden werden. Andererseits müssen Käufer einen Kaufvertrag auch “lesen”  und verstehen können, um nicht unwissentlich in eine Vertragsfalle zu stolpern. In einem Küchenkaufvertrag geht es um Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Auf Käuferseite ist damit in aller Regel die Bezahlung gestellter Rechnungen gemeint, die Rechten und Pflichten des Verkäufers sind ungleich vielfältiger und daher oft Anlass zu Streitigkeiten.

Bei einem Werkvertrag kommen neben der Lieferung der Küche auch noch die Regulierung einer vertragsgemäßen Küchenmontage hinzu. Grundsätzlich gelten zu beiden Vertragsvarianten unterschiedliche Rechtsnormen, was bei späteren Streitigkeiten von Belang ist (§ 434 Abs. 4 BGB) . Die Rechtsnorm definiert, wann aus einem Kaufvertrag ein Kaufvertrag mit Montagverpflichtung wird. Je größer die Arbeitsleistung gegenüber der Sachlieferung zu bewerten ist, je eher wird aus dem Vertrag ein Werkvertrag (BGH v. 19.07.2018 – VII ZR 19/18). In einem Werkvertrag wird nicht nur die Lieferung einer Sache geregelt, sondern auch der Einbau sowie die individuelle Anpassung. Einen reinen Kaufvertrag gibt es eigentlich nur, wenn der Käufer eine Küche z.B. bei Ikea bestellt und diese dann zum Selbsteinbau geliefert wird.  Kaufverträge mit Montageverpflichtung, die z.B. Küchenstudios aushandeln, definieren einen erfolgreichen Abschluss, der vertragsgemäß sein muss. Insbesondere, wenn ein Schreiner eine vereinbarte Lieferung auch selbst ausführt, liegen zweifelsfrei die juristischen Bewertungskriterien eines Werkvertrages vor.

Aber obwohl bei Küchenlieferung durch ein Küchenstudio sich die der rechtlichen Beurteilung mit bis zu 90 % auf die Vollständigkeit und die Funktionalität der Lieferung bezieht, reichen die verbleibenden 10 % oft aus, um von einer werkvertraglichen Vereinbarung auszugehen. Das betrifft dann z.B. Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller der verbauten Komponenten (z.B. Kühlschrank). Daraus ergeben sich immer wieder Rechtsunsicherheiten, die selten außerhalb eines umfassenden Mediationsprozesses oder sogar auf dem Klageweg entschieden werden müssen. Grund für dieses Risikopotential ist, dass im Rahmen einer werkvertraglichen Lieferung eine abschließende Bewertung erst nach vollständigem Abschluss der Arbeiten vorgenommen werden kann (§§ 640, 641 BGB), während bei einem Kaufvertrag, Vollständigkeit und Qualität der Lieferung sofort geprüft und unter Umständen bemängelt werden kann.

Entscheidende Bewertungen

Wer ist für was verantwortlich? Wer hat geplant, wer hat geliefert, wer hat aufgebaut? Liegt alles in einer Hand, dann ist diese auch voll verantwortlich, aber auch nur solange, wie der Kunde seine Pflichten erfüllt hat. Wird z.B. ein nicht passender Einbauschrank aufgrund falscher  Maßangaben des Kunden verbaut, haftet der Lieferant dafür nicht.

Garantie ODER Gewährleistung bei der Einbauküche

Wichtig ist, Garantie und Gewährleistung zu unterscheiden. Eine Garantie ist im Grund nicht mehr als ein freiwilliges Entgegenkommen Ihres Küchenherstellers. Verstößt er gegen seine eigenen Garantiebedingungen, dann geht es in einem anstehenden Vertrag um Vertragstreue und Vertragserfüllung. Dazu muss man als Verbraucher vor Beginn eines Rechtsstreits genau prüfen, was eine Garantie überhaupt abdeckt. Eine Garantie ist ein eigenständiger vertraglichen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller. Bei der Gewährleistung sieht das anders aus: Hier setzt der Gesetzgeber eine zweijährige Frist voraus, in der ein gekaufter Gegenstand mängelfrei genutzt werden kann. Wie lange eine Garantie dauert, ist der Entscheidung des Herstellers überlassen. Er geht damit eine vertragliche Vereinbarung mit dem Käufer ein. Der Verbraucher wiederum kann sich aussuchen, ob er das Garantieversprechen einlöst, oder die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch nimmt.

>Dieser Punkt ist wichtig, weil der Verkäufer einer mangelhaften Sache die Forderung des Kunden nicht an den Hersteller übergeben kann – er muss sich schon selbst drum kümmern und den Schaden zur Not auch selbst tragen.

Bei der rechtlichen Gewährleistung hat der Verbraucher ein Recht auf Nacherfüllung bzw. Reparatur bei einer mangelhaften Einbauküche. Andererseits hat ein Verkäufer auch das Recht, nachzubessern und muss nicht zwangsläufig neu liefern. Er muss aber in der Lage sein, in weniger als 4 bis 6 Wochen einen vorhandenen Mangel abzustellen.