Maßgefertigte Küche widerrufen: Geht das vor Produktionsbeginn?

Eine Kundin bestellt auf einer Möbelmesse eine individuell geplante Einbauküche und möchte den Vertrag kurz darauf widerrufen. Die Produktion hat noch nicht begonnen. Trotzdem kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, entschied der Europäische Gerichtshof. Das Urteil betrifft eine zentrale Frage für Küchenkäufer: Wann ist eine Einbauküche tatsächlich eine Sonderanfertigung, und wann bleibt ein Widerruf möglich?
Ist das Ihr Thema? Senden Sie uns eine Mail →EuGH, Urteil vom 21.10.2020 – C-529/19 (Möbel Kraft gegen ML)
Wer eine neue Einbauküche bestellt, entscheidet sich häufig für eine individuelle Planung. Schränke, Arbeitsplatten, Fronten und Elektrogeräte werden passend zum Raum und zu den persönlichen Wünschen zusammengestellt.
Doch was passiert, wenn der Käufer seine Entscheidung kurz nach der Bestellung bereut?
Besonders interessant ist die Frage, ob ein Widerruf noch möglich ist, solange das Küchenstudio mit der Produktion überhaupt nicht begonnen hat.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu am 21. Oktober 2020 eine wichtige Entscheidung getroffen.
Bei einer Ware, die tatsächlich nach Kundenspezifikation hergestellt werden soll, kann das gesetzliche Widerrufsrecht bereits mit Vertragsschluss ausgeschlossen sein. Auf den Beginn der Produktion kommt es nicht an.
Küchenvertrag auf einer Möbelmesse abgeschlossen
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Kaufvertrag über eine Einbauküche, den eine Verbraucherin auf einer gewerblichen Messe mit dem Möbelunternehmen Möbel Kraft abgeschlossen hatte.
Die Kundin erklärte später den Widerruf des Vertrags und verweigerte die Abnahme der Küche.
Das Unternehmen akzeptierte den Widerruf nicht und verlangte Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags.
Der Rechtsstreit gelangte vor das Amtsgericht Potsdam.
Dieses hatte Zweifel daran, ob das Widerrufsrecht bei der betreffenden Küche tatsächlich ausgeschlossen war.
Deshalb legte es dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Auslegung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie vor.
Produktion hatte noch nicht begonnen
Besonders war an dem Fall, dass die Herstellung der Küche zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht begonnen hatte.
Die Küche sollte aus verschiedenen Bestandteilen zusammengestellt und anschließend beim Kunden eingebaut werden.
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hätten sich zahlreiche Bestandteile ohne größere Nachteile wieder auseinanderbauen und anderweitig verwenden lassen.
Lediglich einzelne Elemente, insbesondere die Nischenrückwand, die Arbeitsplatte sowie Blenden und Passstücke, sollten vor Ort angepasst werden.
Das Amtsgericht Potsdam wies darauf hin, dass die Küche möglicherweise mit einem vergleichsweise geringen Aufwand wieder in einen Zustand vor der Individualisierung hätte versetzt werden können.
Es wollte deshalb wissen, ob das Widerrufsrecht trotzdem ausgeschlossen sein kann.
EuGH: Produktionsbeginn ist unerheblich
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass es bei der Ausnahme für Waren nach Kundenspezifikation nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer bereits mit der Herstellung begonnen hat.
Maßgeblich ist vielmehr, ob der Vertrag eine Ware betrifft, die nach den individuellen Vorgaben des Verbrauchers hergestellt werden soll.
Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut und dem Zweck der europäischen Verbraucherrechterichtlinie.
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht knüpft an die Art des Vertragsgegenstands an.
Sie setzt nicht voraus, dass bereits Produktionsschritte durchgeführt wurden.
Damit steht fest: Der bloße Umstand, dass die Küche noch nicht produziert wurde, begründet kein Widerrufsrecht.
Warum entschied der EuGH so?
Der Gerichtshof verwies insbesondere auf die notwendige Rechtssicherheit.
Würde das Widerrufsrecht davon abhängen, ob der Unternehmer bereits mit der Herstellung begonnen hat, wäre seine Existenz von einem Vorgang abhängig, auf den der Verbraucher regelmäßig keinen Einfluss hat.
Der Käufer weiß häufig nicht, wann eine Küche tatsächlich in die Produktion geht.
Auch der Verkäufer könnte durch seine Entscheidung über den Produktionsbeginn Einfluss darauf nehmen, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Nach Auffassung des EuGH wäre eine solche Rechtslage mit dem Ziel klarer und vorhersehbarer Verbraucherrechte nicht vereinbar.
Deshalb muss grundsätzlich bereits bei Vertragsschluss feststehen können, ob die gesetzliche Ausnahme für individuell angefertigte Waren eingreift.
Was bedeutet das für deutsche Küchenkäufer?
In Deutschland ist die Ausnahme insbesondere in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt.
Danach besteht bei bestimmten Verträgen über die Lieferung individuell hergestellter oder eindeutig personalisierter Waren kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Erfasst werden Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder Waren, die eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Die Vorschrift kann insbesondere bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen relevant werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Küche automatisch als Sonderanfertigung gilt.
Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Ist jede geplante Einbauküche eine Sonderanfertigung?
Nein.
Dass ein Küchenstudio gemeinsam mit dem Kunden eine Planung erstellt, reicht für sich genommen nicht aus, um jede Küche als individuell hergestellte Ware einzuordnen.
Viele Einbauküchen bestehen überwiegend aus serienmäßig gefertigten Schränken, Fronten und Elektrogeräten.
Diese werden lediglich in unterschiedlichen Größen und Kombinationen zusammengestellt.
Ob dadurch bereits eine rechtlich relevante Kundenspezifikation vorliegt, hängt von der konkreten Gestaltung des Vertragsgegenstands ab.
Anders kann es insbesondere bei individuell zugeschnittenen Arbeitsplatten, Sondermaßen oder eigens angefertigten Bauteilen aussehen.
Auch bei solchen Küchen ist jedoch zu prüfen, welche Ware genau geschuldet wird und ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Ausschlusses erfüllt sind.
Der EuGH hat mit seinem Urteil nicht entschieden, dass ausnahmslos jede individuell geplante Einbauküche vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
Er hat vielmehr geklärt, dass der Produktionsbeginn für die gesetzliche Ausnahme keine Rolle spielt, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.
Widerruf bei einem Kauf im Küchenstudio
Eine weitere wichtige Unterscheidung betrifft den Ort des Vertragsschlusses.
Wer eine Küche direkt im stationären Küchenstudio bestellt, hat grundsätzlich kein allgemeines gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht allein deshalb, weil er Verbraucher ist.
Das gilt unabhängig davon, ob die Küche serienmäßig hergestellt oder individuell angefertigt wird.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht kann dagegen insbesondere bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bestehen.
Auch dann müssen allerdings die gesetzlichen Ausnahmen beachtet werden.
Käufer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass sie jeden Küchenvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung auflösen können.
Widerruf bei einer Bestellung auf der Messe
Im Fall des EuGH wurde der Vertrag auf einer gewerblichen Messe geschlossen.
Ob ein solcher Vertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gilt, hängt von den Umständen ab.
Ein dauerhaft oder regelmäßig genutzter Messestand kann unter bestimmten Voraussetzungen als Geschäftsraum des Unternehmers gelten.
In anderen Konstellationen kann ein Vertrag auf einer Messe als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen anzusehen sein.
Für die Frage, ob zunächst überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, ist diese Unterscheidung wichtig.
Erst anschließend ist zu prüfen, ob das Widerrufsrecht wegen einer Sonderanfertigung ausgeschlossen ist.
Der EuGH hat im Verfahren C-529/19 insbesondere die zweite Frage beantwortet.
Was gilt bei einer online bestellten Küche?
Bei einer online abgeschlossenen Küchenbestellung liegt häufig ein Fernabsatzvertrag vor.
Grundsätzlich können Verbraucher solche Verträge innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen.
Bei einer tatsächlich nach Kundenspezifikation herzustellenden Küche kann das Widerrufsrecht jedoch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sein.
Der Ausschluss hängt nicht davon ab, ob das Küchenstudio die Produktionsfreigabe bereits erteilt hat.
Auch eine noch nicht begonnene Fertigung führt deshalb nicht automatisch zu einem Widerrufsrecht.
Anders kann die Situation sein, wenn die bestellte Küche nicht unter die gesetzliche Ausnahme fällt.
Unterschied zwischen Widerruf und Stornierung
Im Küchenrecht werden die Begriffe Widerruf und Stornierung häufig verwechselt.
Ein gesetzlicher Widerruf ermöglicht es dem Verbraucher unter den jeweiligen Voraussetzungen, sich innerhalb der Widerrufsfrist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zu lösen.
Eine Stornierung ist dagegen häufig der Wunsch des Kunden, einen bereits verbindlich geschlossenen Vertrag einvernehmlich aufzuheben.
Dafür kann das Küchenstudio unter Umständen eine Entschädigung verlangen.
Ob und in welcher Höhe Stornokosten zulässig sind, hängt vom Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften ab.
Besonders wichtig: Aus dem Ausschluss des Widerrufsrechts folgt nicht automatisch, dass das Küchenstudio jede beliebige Stornopauschale verlangen darf.
Die Wirksamkeit entsprechender Klauseln muss gesondert geprüft werden.
Was können Käufer vor Produktionsbeginn tun?
Wer eine bestellte Küche nicht mehr haben möchte, sollte möglichst schnell handeln.
Sinnvoll sind insbesondere folgende Schritte:
1. Vertragsschluss prüfen
Wurde der Vertrag im Küchenstudio, online, telefonisch, auf einer Messe oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen?
2. Sonderanfertigung prüfen
Handelt es sich tatsächlich um individuell herzustellende Ware im Sinne des Gesetzes?
3. Vertragsunterlagen kontrollieren
Welche Angaben enthalten Bestellung, Leistungsbeschreibung und Widerrufsbelehrung?
4. Küchenstudio sofort informieren
Auch wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, kann eine einvernehmliche Vertragsaufhebung möglich sein.
5. Stornokosten hinterfragen
Eine verlangte Entschädigung sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden.
6. Rechtliche Beratung einholen
Bei hohen Forderungen oder unklaren Vertragsbedingungen kann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein.
Bedeutet das Urteil, dass Käufer keine Rechte mehr haben?
Nein.
Der Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts betrifft lediglich die Möglichkeit, sich ohne besonderen Grund durch Widerruf vom Vertrag zu lösen.
Davon zu unterscheiden sind beispielsweise Rechte wegen Mängeln, Täuschung oder anderer rechtlich relevanter Umstände.
Wird eine Küche mangelhaft geliefert oder montiert, können weiterhin gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen.
Auch die Frage, ob eine vertragliche Stornoklausel wirksam ist, wird durch das EuGH-Urteil nicht abschließend beantwortet.
Fazit: Eine Sonderanfertigung kann schon vor Produktionsbeginn verbindlich sein
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Oktober 2020 schafft Klarheit für individuell angefertigte Waren.
Bei einer tatsächlich nach Kundenspezifikation herzustellenden Einbauküche kann das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, selbst wenn das Küchenstudio noch nicht mit der Produktion begonnen hat.
Der Produktionsfortschritt ist für diese Ausnahme nicht entscheidend.
Für Küchenkäufer bedeutet das: Wer eine individuell geplante Küche bestellt, sollte vor der Unterschrift genau prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf möglich ist.
Allerdings ist nicht jede zusammengestellte Küche automatisch eine Sonderanfertigung im rechtlichen Sinne.
Ob das Widerrufsrecht tatsächlich ausgeschlossen ist, muss anhand des konkreten Vertrags und der gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt werden.
Entscheidung: EuGH, Urteil vom 21.10.2020 – C-529/19, ECLI:EU:C:2020:846.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über Verbraucherrechte und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit
