Küchenmontage dauert Wochen: Welche Ansprüche haben Käufer?

Die neue Einbauküche sollte an einem oder zwei Tagen montiert werden. Doch Wochen später fehlen noch Schränke, Arbeitsplatten oder Elektrogeräte. Die Küche ist kaum nutzbar und das Küchenstudio vertröstet seine Kunden. Welche Rechte haben Käufer bei einer verzögerten Küchenmontage? Wir erklären, wann eine Fristsetzung, ein Zurückbehaltungsrecht, Schadensersatz oder sogar ein Rücktritt möglich ist.
Ist das Ihr Thema? Senden Sie uns eine Mail →Die neue Einbauküche wurde geliefert, doch die Montage wird einfach nicht fertig. Zunächst fehlt ein Schrank, dann passt die Arbeitsplatte nicht. Der Monteur kündigt einen weiteren Termin an, erscheint aber erst Wochen später. Währenddessen stehen Kartons in der Wohnung, der Herd ist nicht angeschlossen und die Spüle lässt sich nicht benutzen.
Für Küchenkäufer ist eine solche Situation nicht nur ärgerlich, sondern häufig mit erheblichen Einschränkungen und zusätzlichen Kosten verbunden.
Eine Küchenmontage darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Ist das Küchenstudio zur vollständigen Montage verpflichtet, können Käufer unter bestimmten Voraussetzungen die Fertigstellung verlangen, Zahlungen zurückhalten, Schadensersatz fordern oder weitere vertragliche Rechte geltend machen.
Entscheidend ist, was genau vereinbart wurde und warum sich die Montage verzögert.
1. Wann ist eine Küchenmontage rechtlich abgeschlossen?
Ob eine Küche vollständig montiert ist, richtet sich zunächst nach dem Kaufvertrag und den vereinbarten Leistungen.
Hat das Küchenstudio eine Einbauküche einschließlich Lieferung und fachgerechter Montage verkauft, genügt es regelmäßig nicht, lediglich die Schränke in die Wohnung zu stellen.
Zur geschuldeten Leistung können insbesondere gehören:
Aufstellung und fachgerechte Befestigung der Küchenschränke
Montage der Arbeitsplatten und Küchenfronten
Einbau der vertraglich vereinbarten Elektrogeräte
Durchführung der vereinbarten Anschlussarbeiten
Herstellung der vertraglich geschuldeten Nutzbarkeit
Welche Arbeiten tatsächlich geschuldet sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Nicht jede noch offene Kleinigkeit bedeutet automatisch, dass die gesamte Leistung rechtlich unerfüllt ist. Fehlt allerdings die Arbeitsplatte oder sind zentrale Geräte nicht eingebaut, kann die Küche erheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen.
2. Wie lange darf die Küchenmontage dauern?
Eine gesetzliche Regel, wonach jede Einbauküche innerhalb von zwei Tagen montiert werden muss, gibt es nicht.
Entscheidend sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls.
Wurde ein konkreter Montagetermin mit einer bestimmten Fertigstellungsdauer vereinbart, kann dieser für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sein.
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist zu prüfen, welche Fertigstellungszeit nach dem Vertrag und den Umständen zu erwarten war.
Dabei spielen beispielsweise der Umfang der Küche, besondere bauliche Schwierigkeiten und notwendige Anpassungsarbeiten eine Rolle.
Wichtig: Eine vereinbarte Montageleistung darf nicht ohne sachlichen Grund auf unbestimmte Zeit verschoben werden.
Wenn das Küchenstudio immer neue Termine nennt, ohne die Arbeiten abzuschließen, sollten Käufer die Verzögerung schriftlich dokumentieren.
3. Wann gerät das Küchenstudio mit der Montage in Verzug?
Der Verzug richtet sich grundsätzlich nach § 286 BGB.
Dafür muss die geschuldete Leistung fällig sein. Außerdem ist regelmäßig eine Mahnung erforderlich, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Für einen Verzögerungsschaden muss das Küchenstudio die Verspätung grundsätzlich auch zu vertreten haben.
Ist ein verbindlicher Fertigstellungstermin kalendermäßig bestimmt, kann eine Mahnung unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich sein.
Bei unklaren oder unverbindlichen Terminangaben empfiehlt es sich, das Küchenstudio schriftlich zur Fertigstellung aufzufordern.
Dabei sollte möglichst genau beschrieben werden, welche Arbeiten noch fehlen.
Eine Formulierung wie „Bitte stellen Sie die Küche schnellstmöglich fertig“ ist weniger eindeutig als eine Aufforderung mit einem konkreten Enddatum.
Ärger mit dem Küchenstudio?
4. Wie setzt man eine angemessene Frist zur Fertigstellung?
Bleibt die Montage unvollständig, sollten Käufer dem Küchenstudio eine angemessene Frist zur Erledigung der ausstehenden Arbeiten setzen.
Das Schreiben sollte den Kaufvertrag bezeichnen, die noch offenen Leistungen aufzählen und einen klaren Termin nennen.
Beispielsweise:
„Die Montage unserer am [Datum] bestellten Einbauküche ist weiterhin nicht abgeschlossen. Es fehlen insbesondere die Arbeitsplatte, der Einbau des Geschirrspülers und der Anschluss der Spüle. Wir fordern Sie auf, sämtliche vertraglich geschuldeten Montagearbeiten bis spätestens zum [Datum] vollständig und fachgerecht abzuschließen.“
Welche Frist angemessen ist, hängt vom Umfang der Restarbeiten ab.
Bei wenigen einfachen Arbeiten kann eine kürzere Frist genügen. Müssen dagegen besondere Bauteile neu hergestellt werden, kann ein längerer Zeitraum erforderlich sein.
Das Schreiben sollte nachweisbar zugehen. E-Mails, Briefe und die Reaktionen des Küchenstudios sollten aufbewahrt werden.
5. Darf ich den restlichen Kaufpreis zurückhalten?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Bei gegenseitigen Verträgen kann § 320 BGB ein Recht geben, die eigene Leistung zu verweigern, solange die geschuldete Gegenleistung nicht erbracht wurde.
Bei einer unvollständig montierten Küche kann deshalb ein Zurückbehaltungsrecht bestehen.
Allerdings hängt dessen Umfang vom konkreten Vertrag, der Art der ausstehenden Leistung und den vereinbarten Zahlungsbedingungen ab.
Es ist nicht automatisch zulässig, wegen jeder geringfügigen Restarbeit den gesamten offenen Kaufpreis zurückzuhalten.
Je nach rechtlicher Einordnung des Vertrags können außerdem besondere Regeln zur Fälligkeit der Vergütung und zur Abnahme relevant sein.
Käufer sollten deshalb prüfen, ob die verlangte Schlusszahlung bereits fällig ist und in welchem Umfang sie wegen der unvollständigen Montage verweigert werden darf.
Wer den gesamten Kaufpreis bereits bezahlt hat, kann dieses Druckmittel naturgemäß nicht mehr einsetzen. Andere Ansprüche bleiben dadurch jedoch grundsätzlich unberührt.
6. Was gilt, wenn die Küche wegen der Montage nicht benutzbar ist?
Besonders gravierend sind Verzögerungen, bei denen die Küche praktisch nicht verwendet werden kann.
Das kann etwa der Fall sein, wenn der Herd fehlt, die Spüle nicht angeschlossen ist oder wesentliche Arbeitsflächen nicht vorhanden sind.
Unter den Voraussetzungen der §§ 280 und 286 BGB können Käufer Ersatz für Schäden verlangen, die durch eine vom Küchenstudio zu vertretende Verzögerung entstehen.
Denkbar sind beispielsweise erforderliche Kosten für eine vorübergehende Kochgelegenheit oder andere angemessene Ersatzmaßnahmen.
Allerdings muss der Schaden konkret nachgewiesen werden.
Die bloße Unannehmlichkeit, mehrere Wochen keine vollständig nutzbare Küche zu haben, begründet nicht automatisch einen pauschalen Geldanspruch.
Auch bei zusätzlichen Essenskosten ist zu berücksichtigen, welche Ausgaben ohnehin angefallen wären und ob die geltend gemachten Mehrkosten erforderlich und angemessen waren.
Rechnungen und Belege sollten deshalb sorgfältig gesammelt werden.
7. Kann ich eine andere Firma mit der Fertigstellung beauftragen?
Das kann möglich sein, sollte aber nicht vorschnell geschehen.
Wer ohne ausreichende rechtliche Grundlage einen anderen Handwerker beauftragt, riskiert, auf dessen Kosten sitzen zu bleiben.
Entscheidend ist insbesondere, ob es sich um eine noch ausstehende ursprüngliche Leistung oder um die Beseitigung eines Mangels handelt.
Bei einem werkvertraglich geprägten Vertrag kann unter den Voraussetzungen des § 637 BGB eine Selbstvornahme nach erfolgloser angemessener Frist zur Nacherfüllung in Betracht kommen.
Bei einem Kaufvertrag mit Montagepflicht gelten dagegen nicht ohne Weiteres dieselben Regeln. Hier können insbesondere Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 BGB relevant werden.
Auch die Frage, ob eine weitere Fristsetzung erforderlich ist, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.
Vor der Beauftragung einer Ersatzfirma sollten Käufer daher klären, auf welcher rechtlichen Grundlage sie die Kosten später vom Küchenstudio verlangen können.
8. Kann ich wegen der unvollständigen Küchenmontage zurücktreten?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Rücktritt vom Vertrag möglich.
Nach § 323 BGB kann ein Rücktritt insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine fällige Leistung trotz angemessener Nachfrist nicht erbracht wird.
Allerdings ist zu beachten, dass ein Rücktritt vom gesamten Vertrag bei lediglich geringfügigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen sein kann.
Ob die unvollständige Montage erheblich genug ist, hängt insbesondere davon ab, welche Arbeiten fehlen und wie stark die Nutzbarkeit der Küche beeinträchtigt ist.
Eine vollständig unbenutzbare Küche ist anders zu bewerten als eine Küche, bei der lediglich eine kleinere Abschlussleiste fehlt.
Hinzu kommt die rechtliche Einordnung des Vertrags. Bei einem werkvertraglichen Schwerpunkt können andere Vorschriften relevant sein als bei einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
Ein Rücktritt kann außerdem erhebliche praktische Folgen haben, weil die bereits gelieferten und eingebauten Küchenteile zurückabgewickelt werden müssen.
Deshalb sollte vor einer entsprechenden Erklärung sorgfältig geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
9. Was ist bei der Abnahme der Küche zu beachten?
Bei Küchenverträgen wird häufig ein Montage- oder Abnahmeprotokoll vorgelegt.
Käufer sollten dieses Dokument nicht ungeprüft unterschreiben.
Zunächst ist zu klären, welche rechtliche Bedeutung die Unterschrift im konkreten Vertrag hat. Bei werkvertraglichen Leistungen kann eine Abnahme insbesondere für die Fälligkeit der Vergütung und bestimmte Gewährleistungsfragen bedeutsam sein.
Sind noch Arbeiten offen oder bestehen Mängel, sollten diese möglichst genau dokumentiert werden.
Eine Unterschrift unter ein Protokoll, das die vollständige und mangelfreie Fertigstellung bestätigt, kann später zu Beweisschwierigkeiten führen.
Deshalb empfiehlt es sich, fehlende Bauteile, unvollständige Anschlüsse und sonstige Probleme schriftlich festzuhalten und zusätzlich zu fotografieren.
Bei bekannten Mängeln kann im Werkvertragsrecht auch die Erklärung eines Vorbehalts bei der Abnahme wichtig sein.
10. Welche Beweise sollten Küchenkäufer sichern?
Je länger sich eine Küchenmontage hinzieht, desto wichtiger wird eine nachvollziehbare Dokumentation.
Hilfreich sind insbesondere:
Kaufvertrag mit Montagevereinbarung
ursprüngliche Liefer- und Montageterminbestätigungen
Fotos des jeweiligen Montagezustands
Liste sämtlicher fehlender oder fehlerhafter Arbeiten
E-Mails und Nachrichten des Küchenstudios
Nachweise über ausgefallene Montagetermine
Rechnungen über zusätzliche Aufwendungen
Montage- und Abnahmeprotokolle
Eine chronologische Übersicht hilft dabei, später zu erkennen, welche Verzögerungen eingetreten sind und wann das Küchenstudio zur Fertigstellung aufgefordert wurde.
Fazit: Wochenlange Küchenmontage muss nicht hingenommen werden
Eine Küchenmontage kann aufwendig sein. Das bedeutet aber nicht, dass Käufer unbegrenzt auf die Fertigstellung warten müssen.
Ist die Montage vertraglich geschuldet und bleibt sie über längere Zeit unvollständig, können Ansprüche auf Fertigstellung, Zurückbehaltung von Zahlungen und unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz oder Rücktritt bestehen.
Entscheidend sind die vertraglich vereinbarten Leistungen, die Fälligkeit, die rechtliche Einordnung des Vertrags und die ordnungsgemäße Fristsetzung.
Wer seit Wochen mit einer halbfertigen Küche lebt, sollte die offenen Arbeiten dokumentieren und das Küchenstudio schriftlich zur vollständigen Fertigstellung auffordern.
Gerade bei hohen Restzahlungen oder einer praktisch unbenutzbaren Küche kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung helfen, die eigenen Ansprüche wirksam durchzusetzen.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Rechtliche Grundlagen
Der Beitrag ist ein allgemeiner Rechtsratgeber, kein Bericht über ein bestimmtes Gerichtsurteil. Maßgeblich sind insbesondere:
§ 286 BGB – Verzug des Schuldners
§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung
§ 323 BGB – Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung
§ 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 637 BGB – Selbstvornahme im Werkvertragsrecht