Küchenkauf storniert: Gericht bestätigt 25 Prozent Schadensersatz

Nur einen Tag nach dem Kauf wollte eine Kundin ihre bestellte Einbauküche wieder stornieren. Das Küchenstudio verlangte daraufhin 25 Prozent des Kaufpreises als Schadensersatz. Das Amtsgericht Dortmund gab dem Händler recht. Warum selbst eine schnelle Stornierung teuer werden kann und welche Voraussetzungen für solche Vertragsklauseln gelten.
Ist das Ihr Thema? Senden Sie uns eine Mail →AG Dortmund, Urteil vom 06.02.2025 – Az. 422 C 4912/24
Wer eine Einbauküche bestellt, geht regelmäßig eine verbindliche vertragliche Verpflichtung ein. Doch was passiert, wenn der Käufer seine Entscheidung bereits am nächsten Tag bereut und den Küchenvertrag wieder auflösen möchte?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Dortmund. Das Gericht entschied, dass ein Küchenstudio unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalierten Schadensersatz von 25 Prozent des Kaufpreises verlangen darf.
Für die betroffene Käuferin wurde die schnelle Stornierung teuer.
Einbauküche für 10.991 Euro bestellt
Am 22. Mai 2024 schloss eine Kundin nach einer ausführlichen Beratung einen Kaufvertrag über eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 10.991 Euro.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Küchenstudios waren Bestandteil des Vertrags.
Darin war vorgesehen, dass der Händler bei bestimmten Vertragsverletzungen einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 Prozent des Bestellpreises verlangen konnte.
Die Klausel räumte dem Kunden ausdrücklich die Möglichkeit ein, nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden war.
Bereits am folgenden Tag, dem 23. Mai 2024, erklärte die Käuferin jedoch den Rücktritt vom Vertrag.
Als Begründung führte sie an, dass ihr Ehemann mit der Küchenbestellung unzufrieden sei.
Küchenstudio verlangt Schadensersatz
Das Küchenstudio akzeptierte die Erklärung nicht als wirksamen gesetzlichen Rücktritt.
Der Händler machte zunächst eine Abstandszahlung geltend. Nachdem eine Einigung nicht zustande gekommen war, forderte er die vereinbarte Anzahlung von 3.800 Euro und setzte hierfür eine Frist.
Zugleich erklärte er für den Fall der ausbleibenden Zahlung seinerseits den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Kundin zahlte nicht.
Daraufhin verlangte das Küchenstudio gerichtlich einen pauschalierten Schadensersatz von 25 Prozent des vereinbarten Kaufpreises.
Die Forderung belief sich auf 2.745,75 Euro.
Hinzu kamen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Käuferin: Am nächsten Tag kann noch kein Schaden entstanden sein
Die Kundin verteidigte sich gegen die Forderung.
Sie argumentierte insbesondere, dass sie ihre Entscheidung bereits am nächsten Morgen rückgängig gemacht habe.
Zu diesem Zeitpunkt sei vermutlich noch keine Bestellung beim Küchenhersteller ausgelöst worden.
Deshalb könne dem Küchenstudio kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sein.
Außerdem machte sie geltend, dass der endgültige Kaufpreis erst nach einem Aufmaß feststehen sollte. Ihrer Auffassung nach habe deshalb noch kein verbindlicher Kaufvertrag vorgelegen.
Das Amtsgericht Dortmund folgte diesen Argumenten nicht.
Gericht: Kaufvertrag war bereits verbindlich
Das Amtsgericht stellte zunächst fest, dass die Parteien am 22. Mai 2024 einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen hatten.
Die wesentlichen Vertragsbestandteile standen bereits fest.
Dass nach einem späteren Aufmaß möglicherweise noch eine Anpassung des Kaufpreises erforderlich gewesen wäre, änderte daran nichts.
Auch die Erklärung der Käuferin vom folgenden Tag führte nicht zur wirksamen Auflösung des Vertrags.
Die bloße Unzufriedenheit mit einer Kaufentscheidung stellt grundsätzlich keinen gesetzlichen Rücktrittsgrund dar.
Ein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht besteht bei einem gewöhnlichen Küchenkauf im stationären Küchenstudio ebenfalls nicht.
Anders kann die Rechtslage beispielsweise bei bestimmten Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sein. Dabei müssen jedoch mögliche gesetzliche Ausnahmen berücksichtigt werden.
Warum waren 25 Prozent Schadensersatz zulässig?
Entscheidend war die Wirksamkeit der vereinbarten Schadensersatzklausel.
Nach § 309 Nr. 5 BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen einen pauschalierten Schadensersatz nicht beliebig festsetzen.
Insbesondere darf die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartenden Schaden nicht übersteigen.
Außerdem muss dem Vertragspartner ausdrücklich gestattet werden, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Das Amtsgericht Dortmund sah diese Voraussetzungen im konkreten Fall als erfüllt an.
Nach seiner Auffassung entsprach die Pauschale von 25 Prozent dem bei einem solchen Küchenkauf gewöhnlich zu erwartenden Schaden.
Dabei berücksichtigte das Gericht nicht nur mögliche Bestell- und Bearbeitungskosten, sondern auch den entgangenen Gewinn des Küchenstudios.
Es verwies außerdem auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Oktober 2011 (Az. 5 U 767/11).
Warum die schnelle Stornierung nicht ausreichte
Besonders interessant ist die Begründung zur kurzfristigen Stornierung.
Die Käuferin hatte bereits einen Tag nach Vertragsabschluss erklärt, dass sie die Küche nicht mehr haben wollte.
Das Gericht sah darin jedoch keinen ausreichenden Nachweis für einen geringeren Schaden.
Denn auch bei einer schnellen Stornierung kann einem Händler ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen.
Im konkreten Fall hatte das Beratungsgespräch vor Vertragsabschluss mehr als zwei Stunden gedauert.
Außerdem musste der entgangene Gewinn berücksichtigt werden.
Die Käuferin hatte nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ein geringerer Schaden ergeben hätte.
Allein der kurze Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Stornierung genügte deshalb nicht.
Urteil: Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten
Das Amtsgericht Dortmund verurteilte die Käuferin zur Zahlung von:
2.745,75 Euro pauschaliertem Schadensersatz
885,90 Euro vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Zinsen auf den Schadensersatzbetrag
Kosten des Rechtsstreits
Das Gericht ging bei der Schadenspauschale vom vereinbarten Bruttokaufpreis aus.
Auch die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf Grundlage des gesamten Kaufpreises hielt es unter den konkreten Umständen für gerechtfertigt.
Ob gegen die Entscheidung Berufung eingelegt wurde oder sie rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus dem veröffentlichten Urteil nicht.
Sind 25 Prozent Stornokosten bei jeder Küche zulässig?
Nein. Das Urteil bedeutet nicht, dass jedes Küchenstudio automatisch 25 Prozent des Kaufpreises verlangen darf.
Entscheidend sind insbesondere die folgenden Fragen:
1. Wurde ein wirksamer Vertrag geschlossen?
Ohne verbindlichen Vertrag besteht grundsätzlich auch kein Schadensersatzanspruch wegen dessen Nichterfüllung.
2. Besteht ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht?
Wenn der Käufer den Vertrag wirksam widerrufen oder aus einem gesetzlichen Grund beenden kann, gelten andere Regeln.
3. Ist die Schadensersatzklausel wirksam?
Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
4. Kann der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen?
Eine wirksame Pauschalierung muss den Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens ermöglichen.
5. Welche Umstände liegen im konkreten Fall vor?
Die wirtschaftlichen Folgen der Vertragsauflösung können je nach Vertragsgestaltung, Planungsaufwand und Bestellstatus unterschiedlich sein.
Was sollten Küchenkäufer vor einer Stornierung tun?
Wer einen Küchenvertrag nicht mehr erfüllen möchte, sollte möglichst frühzeitig das Gespräch mit dem Verkäufer suchen.
Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung kann unter Umständen günstiger sein als ein späterer Rechtsstreit.
Vor einer verbindlichen Erklärung sollten Käufer insbesondere prüfen, ob ein Widerrufsrecht besteht, welche Vertragsbedingungen vereinbart wurden und ob die geforderte Schadenspauschale rechtlich zulässig ist.
Auch eine nachvollziehbare Dokumentation des bisherigen Bestellablaufs kann hilfreich sein.
Wer eine hohe Schadensersatzforderung erhält, sollte diese nicht ungeprüft akzeptieren, sondern die rechtlichen Voraussetzungen prüfen lassen.
Fazit: Vertragsreue kann beim Küchenkauf teuer werden
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund zeigt, dass ein unterschriebener Küchenvertrag auch dann verbindlich sein kann, wenn der Käufer seine Entscheidung bereits am nächsten Tag bereut.
Im konkreten Fall hielt das Gericht eine Schadensersatzpauschale von 25 Prozent für wirksam.
Die Käuferin musste deshalb 2.745,75 Euro Schadensersatz und weitere 885,90 Euro Rechtsanwaltskosten zahlen.
Für Küchenkäufer gilt: Eine schnelle Stornierung schützt nicht automatisch vor erheblichen Kosten.
Ob eine Forderung berechtigt ist, hängt jedoch stets vom Vertrag, der verwendeten Klausel und den Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidung: Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 06.02.2025 – 422 C 4912/24.
Rechtlicher Hinweis: Der Beitrag informiert über eine gerichtliche Einzelfallentscheidung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit
