Küchenrücktritt nach Schadensersatzforderung: Warum das LG Stuttgart die Rückabwicklung ablehnte
LG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2026 – Az. 24 O 134/25
Wer eine mangelhafte Einbauküche erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen Nachbesserung, Schadensersatz, Minderung oder den Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen. Doch lassen sich diese Rechte beliebig nacheinander ausüben? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Stuttgart. Eine Käuferin wollte ihren Küchenvertrag rückabwickeln, nachdem sie wegen der behaupteten Mängel bereits Schadensersatz statt der Leistung gefordert hatte.
Das Gericht wies ihre Klage ab. Nach seiner Auffassung hatte sich die Käuferin durch ihre vorherige Entscheidung für den sogenannten kleinen Schadensersatz darauf festgelegt, die Küche zu behalten.
Einbauküche für 9.600 Euro gekauft – anschließend Streit über Mängel
Im November 2022 kaufte eine Kundin bei einem Möbelhändler eine Einbauküche für 9.600 Euro. Die Küche wurde aus industriell vorgefertigten Bauteilen nach Kundenwunsch zusammengestellt. Auch die Montage gehörte zum Vertrag.
Die Lieferung erfolgte im Dezember 2022. Weil zunächst Teile fehlten, konnte die Montage jedoch erst im März 2023 abgeschlossen werden.
Später beanstandete die Käuferin verschiedene Mängel und verlangte deren Beseitigung. Nach einer gemeinsamen Besichtigung vereinbarten die Beteiligten weitere Arbeiten. Bei einem Nachbesserungstermin im Februar 2025 wurden zahlreiche Punkte bearbeitet.
Allerdings blieben einzelne Arbeiten offen. Dazu gehörte insbesondere der Austausch einer Möbelfrontblende am Geschirrspüler. Auch ein zugesagter Aktivkohlefilter wurde nicht nachgeliefert.
Die Käuferin machte darüber hinaus weitere Mängel geltend, darunter Probleme mit Abdichtungen, Silikonarbeiten und der Arbeitsplatte.
Zunächst Schadensersatz verlangt, später Rücktritt erklärt
Im April 2025 forderte die Käuferin über ihren Rechtsanwalt insgesamt 1.667,23 Euro. Davon entfielen 1.300 Euro auf geschätzte Kosten zur Mängelbeseitigung und 367,23 Euro auf Rechtsanwaltskosten.
Der Verkäufer erklärte sich zur Erfüllung der Forderungen bereit und zahlte zunächst die geltend gemachten Anwaltskosten.
Im Juni 2025 erklärte die Käuferin dann den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Sie verlangte die Rückzahlung von 8.300 Euro gegen Rückgabe der Küche. Dabei hatte sie bereits 1.300 Euro für die bisherige Nutzung berücksichtigt. Außerdem sollte der Verkäufer die Küche ausbauen, zurücknehmen und den ursprünglichen Zustand des Raumes wiederherstellen.
Der Streit landete vor dem Landgericht Stuttgart.
Warum das Landgericht den Rücktritt ablehnte
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 9. Januar 2026 ab.
Entscheidend war nicht, ob tatsächlich sämtliche behaupteten Mängel vorlagen. Diese Frage konnte das Gericht offenlassen.
Vielmehr sah es in der früheren Schadensersatzforderung ein rechtliches Hindernis für den später erklärten Rücktritt.
Die Käuferin hatte sogenannten kleinen Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Damit wird ein finanzieller Ausgleich für eine mangelhafte Leistung gefordert, während die gekaufte Sache grundsätzlich beim Käufer verbleibt.
Nach Auffassung des Landgerichts hatte sich die Käuferin dadurch für eine bestimmte Form der Gewährleistung entschieden.
Sie konnte deshalb wegen derselben behaupteten Mängel nicht anschließend auf die vollständige Rückabwicklung des Vertrags wechseln.
Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass der Verkäufer auf die Schadensersatzforderung reagiert und bereits Rechtsanwaltskosten erstattet hatte.
Kleiner und großer Schadensersatz: Wo liegt der Unterschied?
Bei mangelhaften Kaufgegenständen ist die Unterscheidung zwischen kleinem und großem Schadensersatz wichtig.
Beim kleinen Schadensersatz behält der Käufer die Sache und verlangt einen finanziellen Ausgleich für die mangelhafte Leistung.
Beim großen Schadensersatz statt der ganzen Leistung geht es dagegen grundsätzlich darum, die mangelhafte Leistung insgesamt nicht behalten zu müssen und stattdessen Ersatz zu verlangen.
Auch der Rücktritt führt bei Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Er ist allerdings ein eigenständiges Gewährleistungsrecht.
Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts kann die Entscheidung für kleinen Schadensersatz einen späteren Rücktritt wegen derselben Mängel ausschließen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Schadensersatzforderung automatisch sämtliche anderen Gewährleistungsrechte beseitigt. Entscheidend sind Art, Inhalt und rechtliche Wirkung der konkreten Erklärung.
OLG Stuttgart: Vergleich vorgeschlagen, Rechtsfrage nicht abschließend geklärt
Der Fall wurde anschließend beim Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 9 U 21/26 behandelt.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2026 schlug das OLG den Parteien einen Vergleich vor. Danach sollte der Verkäufer 1.500 Euro zahlen und der Rechtsstreit damit erledigt werden.
In seiner vorläufigen Einschätzung hielt der Senat die rechtliche Beurteilung des Landgerichts zwar für zutreffend.
Er wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass das OLG Hamm die betreffende Rechtsfrage anders beurteilt hatte. Deshalb sah der Senat ein mögliches Revisionsrisiko.
Wichtig: Der veröffentlichte Beschluss enthält einen Vergleichsvorschlag, keine abschließende Sachentscheidung über die Berufung. Ob der Vergleich später angenommen wurde, lässt sich daraus allein nicht feststellen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach einer Forderung auf kleinen Schadensersatz noch ein Rücktritt möglich ist, sollte deshalb nicht als uneingeschränkt geklärt dargestellt werden.
Was bedeutet das Urteil für Käufer einer mangelhaften Küche?
Wer eine mangelhafte Einbauküche erhält, sollte die eigenen Ansprüche sorgfältig prüfen, bevor eine verbindliche Erklärung abgegeben wird.
Zunächst steht regelmäßig die Nacherfüllung im Vordergrund. Der Verkäufer muss grundsätzlich Gelegenheit erhalten, den Mangel zu beseitigen oder die gesetzlich geschuldete Ersatzleistung zu erbringen. Ausnahmen sind möglich.
Kommt es anschließend zu weiteren Gewährleistungsrechten, sollten Käufer insbesondere Folgendes beachten:
Mängel dokumentieren: Fotos, Schriftverkehr und Nachbesserungstermine können später wichtige Beweismittel sein.
Forderungen eindeutig formulieren: Es sollte klar sein, ob Nachbesserung, Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt verlangt wird.
Keine vorschnelle Entscheidung treffen: Wer die gesamte Küche zurückgeben möchte, sollte vor einer Forderung auf kleinen Schadensersatz die rechtlichen Folgen prüfen.
Rechtliche Beratung einholen: Gerade bei erheblichen Mängeln und hohen Kaufpreisen können unbedachte Erklärungen weitreichende Folgen haben.
Fazit: Die Wahl des Gewährleistungsrechts kann entscheidend sein
Das Urteil des LG Stuttgart zeigt, dass nicht nur die Mängel einer Einbauküche, sondern auch das vorherige Verhalten des Käufers über den Erfolg einer Rückabwicklung entscheiden kann.
Wer zunächst kleinen Schadensersatz verlangt, riskiert nach der Auffassung des Landgerichts, später wegen derselben Mängel nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten zu können.
Weil das OLG Stuttgart im anschließenden Berufungsverfahren auf eine abweichende Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts hingewiesen hat, bleibt eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
Entscheidungen: LG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2026 – 24 O 134/25; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.05.2026 – 9 U 21/26.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit
