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Kratzer in der neuen Küche: Was muss das Küchenstudio beheben?

Die neue Einbauküche ist montiert, doch auf den Fronten, der Arbeitsplatte oder den Griffen zeigen sich Kratzer. Das Küchenstudio spricht von normalen Gebrauchsspuren oder bietet eine kleine Gutschrift an. Müssen Käufer das akzeptieren? Wir erklären, wann Kratzer einen Sachmangel darstellen, ob ein Austausch verlangt werden kann und welche Rechte bei verweigerter Nachbesserung bestehen.

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Die neue Einbauküche wurde gerade erst geliefert und montiert. Doch bei genauer Betrachtung fallen Kratzer auf den Küchenfronten auf. Die Arbeitsplatte hat eine beschädigte Oberfläche, ein Griff ist zerkratzt oder an einer Schrankkante sind deutliche Schleifspuren zu erkennen.

Das Küchenstudio erklärt möglicherweise, solche Beschädigungen seien kaum sichtbar oder bei der Montage nicht vollständig zu vermeiden. Manchmal wird auch ein kleiner Preisnachlass angeboten, obwohl der Käufer eigentlich eine unbeschädigte Küche bestellt hat.

Grundsätzlich gilt: Eine neue Küche muss bei Übergabe den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Kratzer und andere Oberflächenbeschädigungen können deshalb Sachmängel darstellen.

Ob das Küchenstudio nachbessern, einzelne Teile austauschen oder weitere Ansprüche erfüllen muss, hängt von der Art und dem Umfang der Beschädigung ab.

1. Sind Kratzer in einer neuen Küche automatisch ein Sachmangel?

Nach § 434 BGB muss die gekaufte Sache bei Gefahrübergang den maßgeblichen subjektiven und objektiven Anforderungen entsprechen.

Bei einer fabrikneuen Einbauküche darf der Käufer grundsätzlich erwarten, dass sichtbare Oberflächen nicht bereits bei der Lieferung beschädigt sind.

Ein deutlich zerkratztes Schrankelement oder eine beschädigte Arbeitsplatte kann daher einen Sachmangel darstellen.

Nicht jede minimale optische Unregelmäßigkeit ist allerdings automatisch ein Mangel. Entscheidend sind unter anderem die vereinbarte Beschaffenheit, das verwendete Material und die berechtigten Erwartungen an eine neue Küche.

Auch der Unterschied zwischen einer tatsächlich beschädigten Oberfläche und einer materialtypischen Struktur kann eine Rolle spielen.

Wichtig: Ein Kratzer muss nicht die Funktion der Küche beeinträchtigen, um rechtlich relevant zu sein. Auch optische Mängel können Gewährleistungsrechte begründen.

2. Welche Kratzer muss das Küchenstudio beseitigen?

Besonders eindeutig sind Beschädigungen, die bereits bei Lieferung oder Montage vorhanden waren und über die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hinausgehen.

Dazu können beispielsweise gehören:

Ob eine konkrete Beschädigung einen Mangel darstellt, lässt sich nicht allein anhand ihrer Länge oder Tiefe beurteilen.

Ein kleiner Kratzer auf einer hochglänzenden Front kann das Erscheinungsbild stärker beeinträchtigen als eine vergleichbare Spur auf einer stark strukturierten Oberfläche.

Auch die Position spielt eine Rolle. Beschädigungen auf einer zentralen, gut sichtbaren Küchenfront können anders zu bewerten sein als minimale Unregelmäßigkeiten an verdeckten Stellen.

3. Was gilt, wenn die Kratzer bei der Küchenmontage entstanden sind?

Entstehen Beschädigungen während der vereinbarten Montage durch das Küchenstudio oder seine eingesetzten Monteure, kann das Unternehmen dafür verantwortlich sein.

Wer eine Küche einschließlich Montage verkauft, schuldet grundsätzlich die vertragsgemäße Leistung.

Werden Fronten beim Einbau zerkratzt oder Arbeitsplatten durch Werkzeug beschädigt, kann dies einen Mangel der erbrachten Leistung begründen.

Je nach Sachverhalt können außerdem Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung bestehen.

Dass das Küchenstudio die Montage durch ein anderes Unternehmen ausführen lässt, befreit es nicht automatisch von seiner Verantwortung. Bei der Zurechnung des Verhaltens eingesetzter Erfüllungsgehilfen kann § 278 BGB relevant sein.

Entscheidend bleibt, welche vertraglichen Pflichten bestehen und wodurch die Beschädigung verursacht wurde.

4. Kann ich den Austausch einer zerkratzten Küchenfront verlangen?

Liegt ein Sachmangel vor, kann der Käufer nach §§ 437 Nr. 1 und 439 BGB grundsätzlich Nacherfüllung verlangen.

Bei einer zerkratzten Küchenfront kommen praktisch zwei Lösungen in Betracht: die fachgerechte Beseitigung der Beschädigung oder der Austausch des betroffenen Bauteils.

Welche Art der Nacherfüllung durchgesetzt werden kann, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Nach § 439 Abs. 4 BGB kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung unter bestimmten Voraussetzungen verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Das bedeutet aber nicht, dass das Küchenstudio einen sichtbaren Kratzer einfach ignorieren darf.

Kann eine beschädigte Front nicht fachgerecht und dauerhaft repariert werden, kann der Austausch durch eine mangelfreie Front die erforderliche Lösung sein.

Eine bloße kosmetische Behandlung muss nicht genügen, wenn danach weiterhin eine vertragswidrige Beschädigung sichtbar bleibt.

5. Muss ich eine Reparatur mit Lackstift akzeptieren?

Bei kleineren Beschädigungen schlagen Küchenstudios häufig eine Reparatur mit Lackstift, Reparaturwachs oder anderen Oberflächenmitteln vor.

Eine solche Maßnahme kann im Einzelfall eine geeignete Nacherfüllung sein.

Entscheidend ist jedoch, ob dadurch ein vertragsgemäßer Zustand hergestellt wird.

Bleibt die Reparaturstelle deutlich sichtbar oder ist die Oberfläche danach weniger widerstandsfähig als geschuldet, kann die Nacherfüllung unzureichend sein.

Bei hochwertigen Lackfronten oder besonders beanspruchten Arbeitsflächen kann deshalb eine fachgerechte Reparatur oder ein Austausch erforderlich sein.

Umgekehrt besteht nicht bei jeder geringfügigen Beschädigung automatisch ein Anspruch auf den Austausch eines großen Küchenelements.

Maßgeblich sind die konkrete Beeinträchtigung und die gesetzlichen Grenzen der Nacherfüllung.

6. Wer bezahlt die Nachbesserung?

Bei einer berechtigten kaufrechtlichen Nacherfüllung trägt grundsätzlich der Verkäufer die erforderlichen Kosten.

Nach § 439 Abs. 2 BGB gehören dazu insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Muss eine beschädigte Front ausgebaut und durch eine mangelfreie ersetzt werden, können unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB auch die erforderlichen Ausbau- und Einbaukosten zu tragen sein.

Der Käufer muss deshalb nicht ohne Weiteres für einen neuen Montagetermin oder die Ersatzfront bezahlen, wenn diese Maßnahmen zur geschuldeten Nacherfüllung gehören.

Anders kann es aussehen, wenn der Käufer die Beschädigung selbst verursacht hat und kein Gewährleistungsfall vorliegt.

7. Was gilt bei Kratzern auf der Arbeitsplatte?

Kratzer auf der Arbeitsplatte können besonders problematisch sein, weil die Oberfläche täglich genutzt und gereinigt wird.

Dabei ist zwischen unterschiedlichen Materialien zu unterscheiden.

Bei einer Schichtstoffarbeitsplatte kann eine beschädigte Beschichtung andere Folgen haben als bei Massivholz, Naturstein oder einer Keramikoberfläche.

Nicht jede oberflächliche Spur beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit. Tiefe Kratzer oder Beschädigungen können jedoch nicht nur optisch stören, sondern auch die Reinigung oder Haltbarkeit beeinflussen.

Ob eine Reparatur ausreichend ist oder ein Austausch erforderlich wird, hängt vom Material und der Art des Schadens ab.

Ein Küchenstudio darf deshalb nicht pauschal behaupten, Kratzer auf Arbeitsplatten seien grundsätzlich hinzunehmen.

8. Was ist bei der Übergabe und im Montageprotokoll wichtig?

Käufer sollten die neue Küche möglichst unmittelbar nach der Montage sorgfältig kontrollieren.

Besonders wichtig sind gut beleuchtete Sichtprüfungen der Fronten, Arbeitsplatten, Griffe und sichtbaren Kanten.

Wer Kratzer entdeckt, sollte diese möglichst genau im Montage- oder Übergabeprotokoll festhalten.

Eine geeignete Beschreibung wäre beispielsweise:

„Drei deutlich sichtbare Kratzer auf der linken Hochschrankfront, jeweils im mittleren Bereich.“

Zusätzlich sollten Fotos angefertigt werden.

Ein Protokoll, das pauschal eine mangelfreie Übergabe bestätigt, sollte nicht unterschrieben werden, wenn tatsächlich erkennbare Beschädigungen vorhanden sind.

Welche rechtlichen Folgen eine Unterschrift hat, hängt vom konkreten Vertrag und der rechtlichen Bedeutung des Dokuments ab.

9. Was passiert, wenn ich Kratzer erst später entdecke?

Nicht jeder Kratzer wird unmittelbar bei der Montage bemerkt.

Manche Beschädigungen fallen erst bei anderem Tageslicht oder nach dem Entfernen von Schutzfolien auf.

Auch später entdeckte Mängel können grundsätzlich Gewährleistungsrechte auslösen.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist insbesondere § 477 BGB wichtig. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein vertragswidriger Zustand, wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Diese Vermutung gilt jedoch nicht uneingeschränkt und kann insbesondere mit der Art der Sache oder des mangelhaften Zustands unvereinbar sein.

Bei Kratzern kann deshalb entscheidend sein, ob die Beschädigung bereits bei Übergabe vorhanden war oder erst später durch die Nutzung entstanden ist.

Käufer sollten festgestellte Beschädigungen möglichst zeitnah fotografieren und schriftlich reklamieren.

10. Darf das Küchenstudio behaupten, der Käufer habe die Kratzer selbst verursacht?

Das Küchenstudio kann bestreiten, dass eine Beschädigung bereits bei Übergabe vorhanden war.

Allein durch eine solche Behauptung entfallen mögliche Gewährleistungsrechte jedoch nicht.

Welche Partei welche Tatsachen beweisen muss, richtet sich nach den gesetzlichen Beweislastregeln und den Umständen des Einzelfalls.

Bei Verbrauchsgüterkäufen kann die Vermutungsregel des § 477 BGB für den Käufer von erheblicher Bedeutung sein.

Besonders hilfreich sind Fotos vom Tag der Lieferung, ein dokumentiertes Montageprotokoll und schriftliche Reklamationen.

Auch Aussagen von Personen, die bei der Montage anwesend waren, können als Beweismittel relevant werden.

11. Kann ich wegen Kratzern den Kaufpreis mindern?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Minderung nach §§ 437 Nr. 2 und 441 BGB in Betracht kommen.

Regelmäßig muss dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden, soweit diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder liegen andere gesetzliche Voraussetzungen vor, kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen.

Eine feste Minderungsquote für Kratzer an Küchenfronten oder Arbeitsplatten gibt es nicht.

Nach § 441 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich das Verhältnis zwischen dem Wert der mangelfreien und dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache maßgeblich.

Ein pauschaler Nachlass von beispielsweise fünf oder zehn Prozent ist deshalb nicht automatisch gerechtfertigt.

Ein freiwillig vereinbarter Preisnachlass kann dennoch eine sinnvolle Lösung sein, wenn der Käufer mit dem verbleibenden optischen Mangel leben möchte.

12. Ist ein Rücktritt vom gesamten Küchenvertrag möglich?

Ein Rücktritt wegen Kratzern kommt nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Bei wenigen geringfügigen Kratzern wird ein Rücktritt vom gesamten Küchenvertrag daher häufig nicht in Betracht kommen.

Anders kann die Bewertung bei zahlreichen erheblichen Beschädigungen ausfallen, insbesondere wenn die Küche insgesamt deutlich von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht.

Dabei sind auch die Möglichkeiten der Nacherfüllung und die konkreten Umstände zu berücksichtigen.

Ein Rücktritt sollte deshalb nicht vorschnell erklärt werden.

13. Kann ich wegen der Kratzer Schadensersatz verlangen?

Neben den Gewährleistungsrechten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche bestehen.

Denkbar sind beispielsweise zusätzliche Kosten, die durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht wurden.

Ein Schadensersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dazu können insbesondere eine Pflichtverletzung, ein ersatzfähiger Schaden und das erforderliche Vertretenmüssen gehören.

Für Schadensersatz statt der Leistung kann außerdem eine erfolglose angemessene Frist zur Nacherfüllung erforderlich sein.

Nicht jeder optische Mangel führt automatisch zu einem zusätzlichen Zahlungsanspruch.

14. Wie sollten Käufer Kratzer richtig reklamieren?

Wer Kratzer an seiner neuen Küche entdeckt, sollte das Küchenstudio schriftlich informieren.

Die Reklamation sollte möglichst genau beschreiben, welche Teile betroffen sind und wie die Beschädigungen aussehen.

Fotos sollten beigefügt werden.

Anschließend kann der Käufer die geschuldete Nacherfüllung verlangen und gegebenenfalls eine angemessene Frist setzen.

Die Länge der Frist hängt unter anderem davon ab, ob eine einfache Reparatur möglich ist oder Ersatzteile neu hergestellt werden müssen.

Vor der eigenmächtigen Beauftragung eines anderen Unternehmens sollte geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung vorliegen.

Eine vorschnelle Selbstreparatur kann außerdem die spätere Beweissicherung erschweren.

Fazit: Kratzer in einer neuen Küche müssen nicht akzeptiert werden

Eine fabrikneue Einbauküche muss grundsätzlich in einem vertragsgemäßen Zustand geliefert und montiert werden.

Deutlich sichtbare Kratzer, beschädigte Fronten oder zerkratzte Arbeitsplatten können Sachmängel darstellen.

In diesem Fall können Käufer grundsätzlich Nacherfüllung verlangen. Je nach Beschädigung kann eine fachgerechte Reparatur oder der Austausch betroffener Teile erforderlich sein.

Scheitert die Nacherfüllung oder liegen andere gesetzliche Voraussetzungen vor, können Minderung, Schadensersatz oder in schwerwiegenden Fällen auch ein Rücktritt in Betracht kommen.

Entscheidend ist eine frühzeitige und genaue Dokumentation der Beschädigungen. Käufer sollten Kratzer möglichst bereits bei der Übergabe festhalten und das Küchenstudio schriftlich zur Beseitigung auffordern.

Wer eine neue Küche bestellt hat, muss nicht ohne Weiteres eine bereits beschädigte Oberfläche als vertragsgemäß hinnehmen.


Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte.  Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten.

So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.


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