Mieter will beim Auszug seine Einbauküche nicht mitnehmen

Was gilt, wenn der Mieter seine eigene Einbauküche beim Auszug nicht entfernen möchte?
Darum geht es konkret
Mieter, Vermieter und die Frage, ob die Küche bleiben darf
Wem gehört die Einbauküche?
Ob eine Küche beim Auszug entfernt werden muss, hängt zunächst davon ab, wem sie gehört und was im Mietvertrag vereinbart wurde. Hat der Mieter die Küche selbst gekauft und eingebaut, bleibt sie grundsätzlich sein Eigentum. Eine fest eingebaute Küche wird nicht allein durch die Montage automatisch Eigentum des Vermieters. Bei einer vom Vermieter gestellten Küche gelten andere Regeln.
Darf der Mieter sie einfach stehen lassen?
Nein, grundsätzlich muss der Mieter bei Vertragsende seine eingebrachten Sachen entfernen und die Wohnung im geschuldeten Zustand zurückgeben. Das gilt auch für eine selbst angeschaffte Einbauküche, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine unerwünschte Küche kostenlos zu übernehmen. Ein bloßes Angebot, die Küche dazulassen, ersetzt seine Zustimmung nicht.
Übernahme mit dem Vermieter vereinbaren
Sinnvoll ist eine schriftliche Abrede: Welche Schränke und Geräte verbleiben? Wird ein Kaufpreis oder eine Ablöse gezahlt? In welchem Zustand werden die Teile übernommen? Wer haftet für vorhandene Defekte? Bei einer unentgeltlichen Überlassung sollten Eigentumsübergang und Zeitpunkt ausdrücklich festgehalten werden. Auch ein nachfolgender Mieter kann die Küche übernehmen; der Vermieter sollte eine solche Vereinbarung kennen und billigen.
Was passiert ohne Einigung?
Verweigert der Vermieter die Übernahme, muss der Mieter die Küche regelmäßig fachgerecht abbauen und Schäden, die er zu vertreten hat, beseitigen. Dabei sind Anschlüsse für Wasser und Strom sicher stillzulegen. Eine eigenmächtig zurückgelassene Küche kann zu Kostenstreitigkeiten führen. Der Vermieter darf aber nicht beliebige Entsorgungsbeträge verlangen; es kommt auf Anspruchsgrundlage, Erforderlichkeit und nachweisbare Kosten an.
Praktische Checkliste
Vor dem Auszug Mietvertrag und Übergabeprotokoll prüfen, den Vermieter frühzeitig schriftlich fragen, Zustand und Zubehör fotografieren und jede Übernahmevereinbarung unterzeichnen lassen. Wer die Küche an den Nachmieter verkauft, sollte Preis, Lieferumfang und etwaige Mängel in einem eigenen Vertrag regeln. So werden Eigentums- und Rückbaufragen sauber getrennt.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage in Deutschland. Die konkrete Beurteilung hängt von Vertrag, Sachverhalt und gegebenenfalls aktuellen technischen Regeln ab.
Ärger mit dem Küchenstudio?
Ihre Küche wurde nicht geliefert, weist Mängel auf oder das Küchenstudio reagiert nicht? Schildern Sie uns Ihren Fall – wir prüfen, wie wir Ihnen helfen können.
Jetzt Ihren Fall schildern Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Kontaktformular.