Wohnungskauf geplatzt – Küchenvertrag bleibt trotzdem verbindlich

Eine Käuferin bestellte zwei Einbauküchen für Wohnungen, die sie erst noch erwerben wollte. Als der Immobilienkauf scheiterte, versuchte sie, die Küchenverträge rückgängig zu machen. Das Landgericht Flensburg entschied jedoch zugunsten des Küchenstudios.
Ist das Ihr Thema? Senden Sie uns eine Mail →Wer eine Einbauküche bestellt, bevor der Kauf der dazugehörigen Immobilie gesichert ist, geht ein erhebliches finanzielles Risiko ein. Das zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Januar 2024 (Az. 12 O 91/23 (2)). Eine Käuferin musste zwei bestellte Küchen bezahlen, obwohl der geplante Erwerb der Wohnungen gescheitert war.
Zwei Küchen bestellt – aber die Wohnungen nicht gekauft
Die Käuferin plante, zwei Eigentumswohnungen zu erwerben und anschließend zu vermieten. Damit die Wohnungen möglichst schnell vermietet werden konnten, wollte sie die Küchen bereits im Vorfeld planen und bestellen.
Dazu besuchte sie ein Küchenstudio und unterschrieb zwei Bestellformulare, die jeweils mit „Kaufvertrag“ überschrieben waren. In den Unterlagen waren die vorgesehenen Wohnungen bereits als Lieferadressen angegeben.
Der entscheidende Punkt: Zu diesem Zeitpunkt gehörten die Wohnungen der Käuferin noch nicht.
Später scheiterte der geplante Immobilienerwerb. Die Frau benötigte die bestellten Einbauküchen deshalb nicht mehr.
Käuferin wollte die Küchenverträge rückgängig machen
Nach dem gescheiterten Wohnungskauf erklärte die Käuferin den Widerruf der Küchenverträge. Sie verweigerte außerdem die Abnahme der Küchen und die Bezahlung der Rechnungen.
Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass ihr ein Widerrufsrecht zugesichert worden sei.
Außerdem vertrat sie die Auffassung, dass die unterzeichneten Unterlagen lediglich unverbindliche Bestellungen dargestellt hätten.
Vorsorglich berief sie sich auf weitere rechtliche Möglichkeiten, darunter Anfechtung, Rücktritt und Verjährung.
Das Küchenstudio akzeptierte dies nicht und klagte auf Bezahlung der beiden Küchen.
Landgericht Flensburg: Wirksame Kaufverträge geschlossen
Das Landgericht Flensburg gab dem Küchenstudio recht.
Nach Auffassung des Gerichts waren durch die unterschriebenen Unterlagen wirksame Kaufverträge über beide Einbauküchen zustande gekommen.
Die Käuferin wurde deshalb zur Zahlung der Rechnungen verurteilt – allerdings Zug um Zug gegen Übergabe der Küchen.
Außerdem stellte das Gericht fest, dass sich die Käuferin mit der Annahme der Küchen im Verzug befand.
Kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Kauf im Küchenstudio
Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung betraf das Widerrufsrecht.
Die Käuferin hatte die Verträge direkt im Küchenstudio abgeschlossen. Deshalb stand ihr nach Auffassung des Gerichts kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Ein zusätzlich vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht konnte die Käuferin nicht beweisen.
Das Urteil verdeutlicht damit einen wichtigen Grundsatz: Wer eine Küche unmittelbar im Küchenstudio kauft, kann den Vertrag normalerweise nicht allein deshalb innerhalb von 14 Tagen widerrufen, weil er seine Entscheidung bereut.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht kommt insbesondere bei bestimmten Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in Betracht. Dafür müssen jedoch die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Gescheiterter Wohnungskauf ist kein automatischer Rücktrittsgrund
Auch mit dem Argument, dass der geplante Immobilienkauf gescheitert sei, konnte sich die Käuferin nicht durchsetzen.
Das Gericht sah insbesondere keine Störung der Geschäftsgrundlage, die eine Lösung von den Küchenverträgen gerechtfertigt hätte.
Die Käuferin hatte die Küchen bewusst bestellt, obwohl sie die Wohnungen noch nicht erworben hatte.
Damit war sie nach Auffassung des Gerichts selbst das Risiko eingegangen, dass der Immobilienkauf möglicherweise nicht zustande kommen würde.
Dieses Risiko durfte nicht nachträglich auf das Küchenstudio verlagert werden.
Was bedeutet das Urteil für Küchenkäufer?
Die Entscheidung zeigt, dass ein Küchenvertrag grundsätzlich unabhängig davon verbindlich sein kann, ob andere private oder wirtschaftliche Planungen des Käufers erfolgreich verlaufen.
Das gilt beispielsweise dann, wenn eine Küche für eine Immobilie bestellt wird, deren Kauf noch nicht abgeschlossen ist.
Scheitert der Immobilienerwerb später, entfällt dadurch nicht automatisch die Verpflichtung aus dem Küchenvertrag.
Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der Küchenvertrag nur unter einer bestimmten Bedingung wirksam werden soll.
Eine solche Vereinbarung muss allerdings nachweisbar getroffen worden sein.
Wie können sich Käufer vor solchen Risiken schützen?
Wer eine Einbauküche für eine noch nicht erworbene Immobilie bestellen möchte, sollte besonders vorsichtig sein.
Sinnvoll kann es sein, zunächst den Immobilienkauf abzuschließen und erst anschließend einen verbindlichen Küchenvertrag zu unterzeichnen.
Ist eine frühzeitige Küchenplanung erforderlich, sollte mit dem Küchenstudio ausdrücklich geklärt werden, ob zunächst nur eine unverbindliche Planung erfolgt.
Auch eine schriftliche Vereinbarung, nach der der Küchenvertrag nur bei erfolgreichem Immobilienerwerb verbindlich wird, kann im Einzelfall in Betracht kommen.
Wichtig ist, dass solche Absprachen eindeutig dokumentiert werden.
Mündliche Zusagen über ein angebliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht können später erhebliche Beweisprobleme verursachen.
Fazit: Das Risiko einer voreiligen Küchenbestellung trägt grundsätzlich der Käufer
Das Urteil des Landgerichts Flensburg macht deutlich, dass ein wirksam geschlossener Küchenvertrag nicht automatisch entfällt, wenn sich die Lebensplanung des Käufers ändert.
Wer eine Einbauküche für eine Immobilie bestellt, die ihm noch nicht gehört, sollte das wirtschaftliche Risiko berücksichtigen.
Der gescheiterte Wohnungskauf allein berechtigt nicht dazu, einen verbindlichen Küchenvertrag rückgängig zu machen.
Entscheidend bleiben die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und die gesetzlichen Voraussetzungen für Widerruf, Rücktritt oder eine Vertragsanpassung.
Gerichtsentscheidung: Landgericht Flensburg, Urteil vom 17.01.2024, Az. 12 O 91/23 (2), rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Flensburg, „Eine riskante Küchenplanung“, veröffentlicht am 26.07.2024.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit
