Serienküche mit Montage: Kaufvertrag oder Werkvertrag?
BGH, Urteil vom 19.07.2018 – Az. VII ZR 19/18
Wer eine Einbauküche kauft, bestellt häufig nicht nur Schränke, Arbeitsplatten und Elektrogeräte. Zum Vertrag gehören meist auch Lieferung und fachgerechte Montage.
Doch welche gesetzlichen Regeln gelten, wenn später Mängel auftreten? Handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder um einen Werkvertrag?
Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof am 19. Juli 2018. Der Fall zeigt, warum die rechtliche Einordnung eines Küchenvertrags entscheidend sein kann – insbesondere dann, wenn der Käufer bei der Übergabe ein Protokoll unterschrieben hat.
Der BGH stellte klar: Entscheidend ist, ob die Lieferung der Küche oder die handwerkliche Montageleistung den Schwerpunkt des Vertrags bildet.
Käuferin bestellte Einbauküche für 10.020 Euro
Im März 2014 bestellte eine Kundin bei einem Küchenunternehmen eine Einbauküche einschließlich Lieferung und Montage.
Der vereinbarte Gesamtpreis betrug 10.020 Euro.
Am 28. April 2014 wurde die Küche geliefert und eingebaut.
Im Anschluss unterschrieb die Käuferin ein Formular mit der Bezeichnung „Übergabeprotokoll Einbauküche“.
Darin war unter anderem angekreuzt, dass die Arbeitsplatte in Ordnung sei.
Allerdings enthielt das Protokoll auch eine handschriftliche Bemerkung zu möglicherweise falschen Griffen.
Bereits am folgenden Tag setzte sich die Käuferin erneut mit dem Küchenunternehmen in Verbindung.
Im Mai und Juni 2014 führte das Unternehmen verschiedene Nachbesserungsarbeiten durch.
Streit um Arbeitsplatte und Küchengriffe
Die Käuferin war mit der gelieferten Küche weiterhin nicht zufrieden.
Sie machte geltend, dass die Arbeitsplatte und die Küchengriffe nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen.
Zur Begründung ihrer Forderung legte sie unter anderem ein Angebot eines anderen Unternehmens über die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung vor.
Insgesamt verlangte sie 4.309 Euro Schadensersatz.
Davon entfielen 3.800 Euro auf die beanstandete Arbeitsplatte und 509 Euro auf die Griffe.
Das Küchenunternehmen bestritt die behaupteten Mängel.
Hinsichtlich der Arbeitsplatte berief es sich außerdem darauf, dass die Käuferin diese bei der Übergabe vorbehaltlos als ordnungsgemäß bestätigt habe.
Vorinstanzen wiesen die Klage ab
Das Amtsgericht Gera wies die Klage der Käuferin ab.
Auch vor dem Landgericht Gera blieb ihre Berufung erfolglos.
Das Landgericht wandte Werkvertragsrecht an.
Es stellte dabei auf die gesetzliche Regelung ab, wonach bestimmte Mängelrechte bei einer Abnahme trotz Kenntnis des Mangels verloren gehen können, wenn der Besteller sich seine Rechte nicht vorbehält.
Die Käuferin hatte das Übergabeprotokoll unterschrieben, ohne hinsichtlich der Arbeitsplatte einen Mangel zu vermerken.
Damit schien ihre Forderung zunächst gescheitert.
Der Bundesgerichtshof sah jedoch ein grundlegendes Problem in der rechtlichen Beurteilung.
BGH: Schwerpunkt des Küchenvertrags entscheidet
Der Bundesgerichtshof erklärte, dass Verträge über die Lieferung und Montage einer Küche unterschiedlich einzuordnen sein können.
Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung der vereinbarten Leistungen.
Stehen die Lieferung der Küchenmöbel und die Übertragung des Eigentums im Vordergrund, spricht dies für einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
Prägen dagegen umfangreiche Montage-, Anpassungs- oder Bauleistungen den Vertrag, kann Werkvertragsrecht anzuwenden sein.
Entscheidend ist also nicht allein, dass eine Küche eingebaut wird.
Vielmehr muss geprüft werden, welche Leistung den eigentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Schwerpunkt des Vertrags bildet.
Wann liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor?
Ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Küchenstudio überwiegend vorgefertigte Küchenbestandteile liefert und deren Einbau lediglich eine ergänzende Leistung darstellt.
Ein typisches Beispiel ist eine Küche aus serienmäßig hergestellten Schränken, Fronten und Elektrogeräten.
Diese werden nach den Wünschen des Kunden zusammengestellt und anschließend in der Wohnung montiert.
Dass die Montage fachgerecht erfolgen muss, ändert für sich genommen nichts an der möglichen Einordnung als Kaufvertrag.
Der Bundesgerichtshof stellte ausdrücklich darauf ab, wie stark der Warenumsatz gegenüber der individuellen handwerklichen Leistung im Vordergrund steht.
Je geringer die Bedeutung der besonderen Montage- und Anpassungsleistungen ist, desto eher kommt Kaufrecht zur Anwendung.
Wann kann ein Werkvertrag vorliegen?
Anders kann die Situation aussehen, wenn die individuelle Herstellung und Anpassung einer Küche im Mittelpunkt steht.
Dies kann beispielsweise bei umfangreichen baulichen Veränderungen, besonderen Einpassungsarbeiten oder einer außergewöhnlich aufwendigen Montage der Fall sein.
Dann kann der geschuldete Erfolg wesentlich darin bestehen, eine passgenau in die Räumlichkeiten integrierte Küche herzustellen.
In einem solchen Fall kann der Vertrag werkvertraglich geprägt sein.
Eine feste Grenze, etwa anhand eines bestimmten Montagekostenanteils, stellte der BGH nicht auf.
Vielmehr kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls an.
Warum war das Übergabeprotokoll so wichtig?
Im entschiedenen Fall hatte die Käuferin nach der Montage ein Übergabeprotokoll unterschrieben.
Darin war die Arbeitsplatte als ordnungsgemäß gekennzeichnet.
Das Landgericht hatte daraus unter Anwendung des Werkvertragsrechts rechtliche Nachteile für die Käuferin abgeleitet.
Nach der damals maßgeblichen Fassung von § 640 Abs. 2 BGB konnte ein Besteller bestimmte Mängelrechte verlieren, wenn er ein Werk trotz Kenntnis eines Mangels ohne entsprechenden Vorbehalt abnahm.
Das Kaufrecht enthielt dagegen keine entsprechende Regelung.
Genau deshalb war die Einordnung des Küchenvertrags so bedeutsam.
Eine Unterschrift unter einem Übergabeprotokoll hat nicht automatisch dieselben rechtlichen Folgen bei einem Kaufvertrag wie bei einem Werkvertrag.
Die heutigen gesetzlichen Vorschriften unterscheiden sich teilweise von der Rechtslage des Jahres 2014. Die grundsätzliche Bedeutung der Vertragsart besteht jedoch fort.
BGH hob das Urteil teilweise auf
Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass das Landgericht Werkvertragsrecht angewandt hatte, ohne ausreichende Feststellungen zum Schwerpunkt des Küchenvertrags zu treffen.
Die Vorinstanzen hatten nicht hinreichend geklärt, ob tatsächlich die handwerklichen Leistungen oder die Lieferung der Küchenbestandteile überwogen.
Der BGH wies darauf hin, dass nach den bisherigen Feststellungen vieles für einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung sprach.
Eine abschließende Entscheidung über die Vertragsart war auf dieser Grundlage jedoch nicht möglich.
Deshalb hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes von 3.800 Euro für die Arbeitsplatte auf.
Die Sache wurde insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Käuferin erhielt damit noch keinen endgültigen Schadensersatz zugesprochen.
Was geschah mit der Forderung wegen der Griffe?
Anders war die Situation hinsichtlich der beanstandeten Küchengriffe.
Die Käuferin verlangte hierfür weitere 509 Euro.
Die Revision war allerdings nur hinsichtlich der Arbeitsplatte zugelassen worden.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision deshalb insoweit als unzulässig.
Die Entscheidung betraf in der weiteren Prüfung somit nur noch den behaupteten Mangel der Arbeitsplatte.
Welche Rechte haben Käufer bei einer falschen Arbeitsplatte?
Wird eine Arbeitsplatte geliefert, die nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht, kann grundsätzlich ein Sachmangel vorliegen.
Beispiele sind:
Eine andere Farbe als vereinbart
Ein falsches Material
Unzutreffende Abmessungen
Fehlerhafte Ausschnitte
Beschädigungen oder erhebliche Verarbeitungsfehler
Ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Anforderungen.
Bei Anwendung des Kaufrechts können insbesondere die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB relevant sein.
Bei einem Werkvertrag ergeben sich entsprechende Rechte insbesondere aus § 634 BGB.
In beiden Fällen müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beachtet werden.
Ein Anspruch auf Zahlung voraussichtlicher Mängelbeseitigungskosten ist zudem gesondert zu prüfen. Gerade beim Schadensersatz unterscheiden sich die rechtlichen Möglichkeiten je nach Vertragsart und Anspruchsgrundlage.
Was sollten Küchenkäufer bei der Übergabe beachten?
Der Fall zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Kontrolle nach der Küchenmontage ist.
Käufer sollten sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen, wenn Monteure ein Übergabeprotokoll zur Unterschrift vorlegen.
Besonders sinnvoll sind folgende Maßnahmen:
1. Arbeitsplatte prüfen
Stimmen Material, Farbe, Maße und Ausschnitte mit der Bestellung überein?
2. Küchengriffe kontrollieren
Wurden die vereinbarten Modelle geliefert und fachgerecht montiert?
3. Schäden dokumentieren
Kratzer, Beschädigungen und auffällige Montagefehler sollten fotografiert werden.
4. Beanstandungen schriftlich festhalten
Bekannte Mängel sollten möglichst konkret im Übergabeprotokoll vermerkt werden.
5. Keine unzutreffenden Bestätigungen unterschreiben
Wer eine Arbeitsplatte noch nicht geprüft hat, sollte nicht ohne Weiteres bestätigen, dass diese vollständig in Ordnung ist.
6. Vertrag rechtlich einordnen
Bei größeren Streitigkeiten kann entscheidend sein, ob Kaufrecht oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist.
Ist die Unterschrift unter dem Übergabeprotokoll bindend?
Ein unterschriebenes Übergabeprotokoll kann erhebliche rechtliche und beweisrechtliche Bedeutung haben.
Allerdings bedeutet eine Unterschrift nicht automatisch, dass sämtliche später entdeckten Mängel ausgeschlossen sind.
Entscheidend ist unter anderem, was genau bestätigt wurde, ob ein Mangel bereits bekannt war und welche gesetzlichen Vorschriften gelten.
Auch die Frage, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Abnahme vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Käufer sollten deshalb möglichst keine pauschalen Erklärungen über die vollständige Mangelfreiheit unterschreiben, wenn sie die Küche noch nicht ausreichend kontrollieren konnten.
Fazit: Nicht jede Küche mit Montage ist ein Werkvertrag
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2018 verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz des Küchenrechts.
Bei einem Vertrag über Lieferung und Montage einer Einbauküche entscheidet der Schwerpunkt der vereinbarten Leistungen darüber, ob Kaufrecht oder Werkvertragsrecht gilt.
Im konkreten Fall hatte das Landgericht Werkvertragsrecht angewandt, ohne die hierfür notwendigen Feststellungen zu treffen.
Der BGH hob deshalb die Entscheidung über die geltend gemachten 3.800 Euro wegen der Arbeitsplatte auf und verwies die Sache zurück.
Für Küchenkäufer ist die Entscheidung besonders wichtig, weil die Vertragsart Einfluss auf Mängelrechte, Abnahme und die Bedeutung eines unterschriebenen Übergabeprotokolls haben kann.
Wer nach der Küchenmontage Mängel feststellt, sollte diese sorgfältig dokumentieren und seine Rechte nicht vorschnell durch unklare Erklärungen gefährden.
Entscheidung: BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 19/18.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Das Urteil betrifft einen Vertrag aus dem Jahr 2014; für heutige Verträge sind die inzwischen geänderten gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit
