Küchenvertrag widerrufen oder stornieren: Welche Rechte haben Käufer?
Eine neue Einbauküche kostet häufig viele Tausend Euro. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn Käufer nach der Unterschrift feststellen, dass sie sich finanziell übernommen haben oder die bestellte Küche doch nicht ihren Vorstellungen entspricht.
Doch kann ein bereits unterschriebener Küchenvertrag einfach widerrufen oder storniert werden? Die Antwort hängt von den Umständen des Vertragsschlusses und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Gibt es beim Küchenkauf ein allgemeines Widerrufsrecht?
Ein weitverbreiteter Irrtum lautet, dass jeder Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden könne.
Das ist nicht richtig.
Wird eine Küche in einem Küchenstudio oder Möbelhaus gekauft und dort der Vertrag geschlossen, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht allein deshalb, weil der Käufer seine Entscheidung später bereut.
Ein einmal wirksam geschlossener Kaufvertrag ist grundsätzlich verbindlich.
Anders kann die Rechtslage bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sein.
Wann gilt die 14-tägige Widerrufsfrist?
Bei bestimmten Verbraucherverträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
Das gilt beispielsweise für viele Onlinekäufe.
Auch bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kommt grundsätzlich ein Widerrufsrecht in Betracht.
Ob ein solches Recht besteht, hängt jedoch von den gesetzlichen Voraussetzungen und möglichen Ausnahmen ab.
Gerade beim Kauf individuell geplanter Einbauküchen ist deshalb Vorsicht geboten.
Individuell angefertigte Küchen: Wann ist der Widerruf ausgeschlossen?
Nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht bei bestimmten Verträgen über die Lieferung nicht vorgefertigter Waren kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn die Herstellung maßgeblich von einer individuellen Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers abhängt oder die Waren eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Eine individuell geplante Einbauküche kann unter diese Ausnahme fallen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Küchenvertrag automatisch vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
Entscheidend ist, ob die konkreten Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahme erfüllt sind.
Auch die bloße Bezeichnung einer Küche als „Maßanfertigung“ genügt nicht zwingend.
Was gilt bei einem Vertragsabschluss zu Hause?
Manche Küchenverträge werden nach einer Beratung in der Wohnung des Kunden geschlossen.
Bei solchen Verträgen kann grundsätzlich ein Widerrufsrecht bestehen, wenn die Voraussetzungen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags erfüllt sind.
Allerdings können auch hier gesetzliche Ausnahmen greifen.
Bei einer individuell angefertigten Küche muss deshalb insbesondere geprüft werden, ob das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist.
Der Ort des Vertragsschlusses allein entscheidet somit nicht immer über die Widerrufsmöglichkeit.
Widerruf und Stornierung sind nicht dasselbe
Ein gesetzlicher Widerruf führt bei wirksamer Ausübung grundsätzlich dazu, dass der Verbraucher nicht mehr an seine Vertragserklärung gebunden ist.
Eine Stornierung ist dagegen kein allgemeines gesetzliches Recht, einen wirksamen Kaufvertrag ohne Grund aufzulösen.
Wer einen verbindlichen Küchenvertrag nachträglich beenden möchte, ist häufig auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung angewiesen.
Das Küchenstudio kann einer solchen Aufhebung zustimmen, muss dies aber grundsätzlich nicht.
Darf das Küchenstudio 25 oder 30 Prozent Stornokosten verlangen?
In Küchenverträgen finden sich häufig Klauseln, nach denen bei einer Stornierung ein bestimmter Prozentsatz des Kaufpreises zu zahlen sein soll.
Ob solche Klauseln wirksam sind, hängt von ihrer konkreten Formulierung und den gesetzlichen Anforderungen ab.
Bei pauschalierten Schadensersatzansprüchen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere § 309 Nr. 5 BGB zu beachten.
Eine entsprechende Klausel muss unter anderem die gesetzlichen Anforderungen an die Höhe der Pauschale erfüllen und dem Vertragspartner ausdrücklich den Nachweis ermöglichen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Eine pauschale Forderung von 25 oder 30 Prozent ist deshalb nicht allein aufgrund ihrer Aufnahme in den Vertrag automatisch wirksam.
Umgekehrt ist sie auch nicht schon wegen ihrer Höhe in jedem Fall unwirksam.
Was gilt, wenn das Küchenstudio noch nicht mit der Produktion begonnen hat?
Häufig argumentieren Käufer, dass eine Stornierung kostenlos möglich sein müsse, solange die Küche noch nicht produziert wurde.
Ein solcher Automatismus besteht im Kaufrecht jedoch nicht.
Auch vor Produktionsbeginn kann bereits ein wirksamer und verbindlicher Vertrag bestehen.
Allerdings kann der tatsächliche Stand der Planung, Bestellung und Produktion bei der Frage eine Rolle spielen, ob und in welcher Höhe dem Küchenstudio ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
Auch ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten können dabei relevant sein.
Wann kann der Käufer den Vertrag aus anderen Gründen beenden?
Neben einem möglichen Widerrufsrecht kommen weitere rechtliche Möglichkeiten in Betracht.
Beispielsweise kann ein Rücktritt möglich sein, wenn das Küchenstudio seine vertraglichen Pflichten verletzt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch eine wirksame Anfechtung kann im Einzelfall zur Unwirksamkeit des Vertrags führen.
Ein bloßer Motivirrtum, etwa weil der Käufer den Preis nachträglich für zu hoch hält, genügt dafür grundsätzlich nicht.
Ebenso kann es Fälle geben, in denen bereits zweifelhaft ist, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Was sollten Käufer vor einer Stornierung tun?
Wer einen Küchenvertrag nicht mehr durchführen möchte, sollte zunächst die Vertragsunterlagen vollständig prüfen.
Wichtig sind insbesondere:
Der Ort und die Art des Vertragsschlusses
Die genaue Beschreibung der bestellten Küche
Vereinbarungen über den Kaufpreis
Hinweise zum Widerrufsrecht
Stornierungs- und Schadensersatzklauseln
Der Stand von Planung, Bestellung und Produktion
Vor der Anerkennung einer hohen Stornierungsforderung sollte geprüft werden, ob überhaupt ein entsprechender Anspruch besteht und ob die geltend gemachte Höhe rechtlich gerechtfertigt ist.
Fazit: Nicht jeder Küchenvertrag lässt sich einfach stornieren
Ein unterschriebener Küchenvertrag ist grundsätzlich verbindlich.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht insbesondere bei bestimmten Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, kann bei individuell angefertigten Küchen jedoch ausgeschlossen sein.
Auch Stornokosten dürfen nicht beliebig verlangt werden.
Entscheidend sind die konkreten Vertragsunterlagen, die Umstände des Vertragsschlusses und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Wer seinen Küchenvertrag rückgängig machen möchte, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten tatsächlich bestehen.
Rechtsgrundlagen: §§ 119, 123, 280, 309 Nr. 5, 312b, 312c, 312g, 323 und 355 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit
