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Individuell geplante Küche: Kaufvertrag oder Werkvertrag?

BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12

Wer eine individuell geplante Einbauküche bestellt, erwartet eine funktionierende und fachgerecht montierte Gesamtlösung. Doch was gilt, wenn die Küche mangelhaft eingebaut wird und das Küchenunternehmen trotzdem die vollständige Zahlung verlangt?

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof am 7. März 2013.

Die Entscheidung ist für Küchenkäufer aus zwei Gründen wichtig: Sie betrifft die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag sowie die Wirksamkeit von Zahlungsbedingungen in Küchenverträgen.

Der BGH stellte klar, dass ein Küchenunternehmen die vollständige Zahlung nicht durch eine unangemessene AGB-Klausel bereits bei Lieferung erzwingen darf.

Streit um eine mangelhaft eingebaute Küche

Im entschiedenen Fall hatten Käufer eine Einbauküche bestellt, die vom Lieferanten auch eingebaut werden sollte.

Nach der Montage zeigten sich verschiedene Mängel.

Insbesondere war die Küche schief eingebaut worden. Die Abweichung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Lichtbildern mit bloßem Auge erkennbar.

Die Käufer verlangten eine Beseitigung der Mängel.

Das Küchenunternehmen machte die Durchführung weiterer Arbeiten jedoch von der vollständigen Zahlung der Vergütung abhängig.

Dabei berief es sich auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Vollständige Zahlung bereits bei Lieferung?

Die Vertragsbedingungen sahen vor, dass der Kaufpreis spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände vollständig und ohne Abzug zu bezahlen war.

Damit sollten die Käufer zahlen, obwohl der vertraglich geschuldete Einbau noch nicht vollständig und mangelfrei abgeschlossen war.

Genau darin lag das rechtliche Problem.

Denn eine solche Regelung nimmt dem Käufer ein wichtiges Druckmittel, falls die Küche mangelhaft geliefert oder montiert wird.

Normalerweise kann ein Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen angemessenen Teil seiner Zahlung zurückhalten, solange die geschuldete Gegenleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.

Der BGH sah dieses berechtigte Sicherungsinteresse durch die Vertragsklausel unangemessen beeinträchtigt.

BGH: Vorauszahlungsklausel ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof erklärte die formularmäßige Zahlungsbedingung für unwirksam.

Nach § 307 BGB dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.

Eine Klausel, die den vollständigen Kaufpreis bereits bei Anlieferung verlangt, obwohl die Küche noch eingebaut werden muss, verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen.

Der Käufer würde dadurch verpflichtet, seine Leistung vollständig zu erbringen, ohne eine entsprechende Sicherheit für die ordnungsgemäße Fertigstellung zu behalten.

Gerade bei einer aufwendigen Küchenmontage kann dies erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Anzahlung oder jede Vorauszahlungsvereinbarung beim Küchenkauf unwirksam ist.

Entscheidend sind die konkrete Klausel, die Vertragsgestaltung und die gesetzlichen Anforderungen.

Auch eine spätere Vertragsänderung half dem Küchenstudio nicht

Besonders interessant war, dass die Parteien ihre Zahlungsvereinbarung später verändert hatten.

Die Käufer sollten nunmehr einen Betrag von 2.500 Euro bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückhalten dürfen.

Dieser Betrag entsprach ungefähr 10,5 Prozent der Vergütung.

Das Küchenunternehmen argumentierte, dass durch diese nachträgliche Einigung eine individuell ausgehandelte Vereinbarung entstanden sei.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung nicht.

Eine ursprünglich vorformulierte Vertragsbedingung verliert ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht automatisch dadurch, dass sie nachträglich geändert wird.

Dafür muss der Kunde tatsächlich die Möglichkeit erhalten, den wesentlichen Inhalt der Regelung mitzugestalten.

Im konkreten Fall hatte das Küchenunternehmen jedoch am Kern seiner Zahlungsforderung festgehalten.

Auch die geänderte Regelung benachteiligte die Käufer unangemessen.

Kaufvertrag oder Werkvertrag: Was entschied der BGH?

Das Berufungsgericht hatte den Küchenvertrag als Werkvertrag eingeordnet.

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass er zu dieser rechtlichen Bewertung neige.

Dabei verwies er auf die besondere Bedeutung der handwerklichen Leistungen.

Das Ziel des Vertrags bestand darin, durch den fachgerechten Einbau und die Anpassung der Küche an das Gebäude einen funktionierenden Küchenraum zu schaffen.

Die Montage- und Bauleistungen konnten dem Vertrag deshalb seine maßgebliche Prägung geben.

Eine abschließende Entscheidung über die Vertragsart traf der BGH jedoch ausdrücklich nicht.

Denn sowohl bei Anwendung des Kaufrechts als auch des Werkvertragsrechts waren die Ansprüche der Käufer im konkreten Fall begründet.

Das Gericht konnte die rechtliche Einordnung daher offenlassen.

Wann gilt beim Küchenkauf Kaufrecht?

Ein Kaufvertrag liegt typischerweise vor, wenn die Lieferung der Küchenmöbel und Elektrogeräte im Vordergrund steht.

Das kann auch bei einer individuell zusammengestellten Küche der Fall sein.

Beispielsweise kann eine Küche aus industriell hergestellten Schränken, Fronten, Arbeitsplatten und Geräten bestehen, die nach Kundenwünschen kombiniert werden.

Dass der Verkäufer zusätzlich eine Montage übernimmt, führt nicht automatisch zum Werkvertragsrecht.

Auch die Lieferung einer erst noch herzustellenden beweglichen Sache kann nach § 650 BGB grundsätzlich dem Kaufrecht unterliegen.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob die Küche individuell geplant wurde.

Vielmehr muss der gesamte Vertragsinhalt berücksichtigt werden.

Wann kann ein Werkvertrag vorliegen?

Werkvertragsrecht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der geschuldete handwerkliche Erfolg den Vertrag prägt.

Dies kann beispielsweise bei besonders umfangreichen Einbau-, Anpassungs- und Montageleistungen der Fall sein.

Im Mittelpunkt steht dann nicht nur die Übergabe einzelner Küchenbestandteile, sondern die Herstellung eines funktionierenden und an die baulichen Gegebenheiten angepassten Gesamtwerks.

Allerdings gibt es keine einfache Regel, nach der jede maßgefertigte oder fest eingebaute Küche automatisch ein Werkvertrag wäre.

Die Abgrenzung muss anhand der konkreten Leistungen erfolgen.

Warum ist die Vertragsart wichtig?

Die rechtliche Einordnung kann erhebliche Auswirkungen auf die Rechte des Käufers haben.

Bei einem Kaufvertrag richten sich die Mängelrechte insbesondere nach §§ 434 und 437 BGB.

Bei einem Werkvertrag sind dagegen vor allem §§ 633 und 634 BGB maßgeblich.

Auch die Bedeutung einer Abnahme und der Beginn bestimmter Verjährungsfristen können sich unterscheiden.

Für den vom BGH entschiedenen Fall war jedoch besonders wichtig, dass die Käufer unabhängig von der Vertragsart einen Anspruch auf mangelfreie Leistung hatten.

Das Küchenunternehmen durfte die geschuldete Mängelbeseitigung nicht aufgrund der unwirksamen Zahlungsbedingungen verweigern.

Schiefer Kücheneinbau: Wer trägt die Verantwortung?

Das Küchenunternehmen hatte sich auch darauf berufen, dass die baulichen Gegebenheiten für die Schieflage verantwortlich gewesen seien.

Der BGH ließ diese Argumentation nicht durchgreifen.

Wer eine Küche fachgerecht in vorhandene Räume einbauen soll, muss die relevanten baulichen Voraussetzungen prüfen und gegebenenfalls auf Probleme hinweisen.

Das gilt insbesondere dann, wenn ein ungeeigneter Untergrund oder andere bauliche Besonderheiten die ordnungsgemäße Montage beeinträchtigen können.

Ein Küchenunternehmen kann sich deshalb nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass die vorhandenen Räumlichkeiten schwierig gewesen seien.

Im konkreten Fall hatte es seine erforderlichen Prüfungs- und Hinweispflichten nicht erfüllt.

Warum durften die Käufer den Vertrag rückabwickeln?

Der Bundesgerichtshof bestätigte auch die rechtlichen Folgen der verweigerten Mängelbeseitigung.

Das Küchenunternehmen hatte die Nachbesserung letztlich ernsthaft und endgültig von einer unberechtigten vollständigen Zahlung abhängig gemacht.

Unter diesen Umständen war eine weitere Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht erforderlich.

Die Käufer konnten Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und den Vertrag im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes rückabwickeln.

Außerdem waren im Verfahren zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem Einbau einer gleichwertigen Küche berücksichtigt worden.

Die Parteien hatten sich insoweit auf einen Betrag von 2.000 Euro verständigt.

Damit blieb die Revision des Küchenunternehmens ohne Erfolg.

Was bedeutet das Urteil für heutige Küchenkäufer?

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2013. Seitdem wurden Teile des Kaufrechts reformiert.

Die grundlegenden Aussagen zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen und zum Schutz berechtigter Zurückbehaltungsrechte bleiben jedoch relevant.

Für Verbraucher ergeben sich daraus wichtige praktische Hinweise:

1. Zahlungsbedingungen genau prüfen

Klauseln, die eine vollständige Zahlung bereits bei Lieferung verlangen, können unwirksam sein, wenn noch wesentliche Montageleistungen ausstehen.

2. Mängel dokumentieren

Schiefe Schränke, fehlerhafte Arbeitsplatten oder andere Montagefehler sollten möglichst unmittelbar fotografiert und schriftlich angezeigt werden.

3. Zurückbehaltungsrechte beachten

Bei berechtigten Mängeln kann ein angemessener Teil der Vergütung zurückbehalten werden. Die Höhe hängt von der Rechtslage und dem konkreten Mangel ab.

4. Nicht jede Vertragsänderung ist individuell ausgehandelt

Eine nachträgliche Änderung einer vorformulierten Klausel macht diese nicht automatisch zu einer wirksamen Individualvereinbarung.

5. Vertragsart prüfen lassen

Bei komplexen Küchenverträgen kann die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht für die Durchsetzung von Ansprüchen entscheidend sein.

Fazit: BGH schützt Käufer vor unangemessenen Zahlungsbedingungen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2013 gehört zu den wichtigen Entscheidungen zum Küchenvertragsrecht.

Der BGH erklärte eine Klausel für unwirksam, nach der der vollständige Kaufpreis bereits bei Lieferung der Küche fällig werden sollte.

Auch eine spätere Änderung, die lediglich einen begrenzten Zahlungseinbehalt erlaubte, machte die Regelung nicht wirksam.

Zur Frage, ob der konkrete Küchenvertrag als Kaufvertrag oder Werkvertrag einzuordnen war, äußerte der BGH eine Tendenz zugunsten des Werkvertragsrechts, ließ die Frage aber ausdrücklich offen.

Für Küchenkäufer ist entscheidend: Wer eine Küche einschließlich Montage bestellt, muss unangemessene Vorauszahlungsklauseln nicht einfach hinnehmen.

Ob und in welcher Höhe Zahlungen zurückgehalten werden dürfen, richtet sich stets nach den konkreten vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen.

Entscheidung: BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über deutsches Vertragsrecht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.


Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte.  Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten.

So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.



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