Einbauküche: Zwei oder fünf Jahre Gewährleistung – was gilt wirklich?
Wer eine hochwertige Einbauküche kauft, investiert häufig einen fünfstelligen Betrag. Umso wichtiger ist die Frage, wie lange das Küchenstudio für Mängel einstehen muss. Viele Verbraucher gehen davon aus, dass bei einer fest eingebauten Küche automatisch eine fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt. Das ist jedoch nicht richtig.
Ob Mängelansprüche nach zwei oder fünf Jahren verjähren, hängt insbesondere von der rechtlichen Einordnung des Vertrags und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Grundsätzlich gilt beim Küchenkauf eine zweijährige Verjährungsfrist
Wird eine Einbauküche gekauft, finden regelmäßig die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung.
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren kaufrechtliche Mängelansprüche grundsätzlich in zwei Jahren.
Die Frist beginnt im Regelfall mit der Ablieferung der Sache. Ist auch die Montage geschuldet, kann für die Frage der Ablieferung von Bedeutung sein, ob die Küche vollständig und vertragsgemäß übergeben wurde.
Das bedeutet: Auch eine individuell geplante und vom Küchenstudio montierte Einbauküche unterliegt nicht automatisch einer fünfjährigen Verjährungsfrist.
Wann können fünf Jahre gelten?
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht für bestimmte Mängelansprüche längere Verjährungsfristen vor.
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Frist im Kaufrecht fünf Jahre, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Bauwerke oder entsprechend verwendete Sachen erfüllt sind.
Auch im Werkvertragsrecht kann nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine fünfjährige Verjährungsfrist gelten, wenn es um Arbeiten an einem Bauwerk geht.
Entscheidend ist allerdings, ob die konkrete Leistung rechtlich als Bauwerksleistung einzuordnen ist.
Nicht jede Einbauküche wird allein durch ihre Befestigung an Wand oder Boden zum Bestandteil eines Bauwerks im Sinne dieser Vorschriften.
Maßanfertigung bedeutet nicht automatisch fünf Jahre Gewährleistung
Viele Küchen werden individuell geplant und an die räumlichen Gegebenheiten angepasst.
Schränke werden zugeschnitten, Arbeitsplatten angefertigt und Elektrogeräte passgenau eingebaut.
Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass Werkvertragsrecht gilt oder eine fünfjährige Verjährungsfrist entsteht.
Auch Verträge über die Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen können nach § 650 BGB dem Kaufrecht unterliegen.
Die individuelle Planung einer Küche reicht deshalb für sich genommen nicht aus, um eine längere Gewährleistungsfrist zu begründen.
Welche Bedeutung hat die feste Verbindung mit dem Gebäude?
Bei der rechtlichen Bewertung kann eine Rolle spielen, wie die Küche mit dem Gebäude verbunden ist und welche Arbeiten vertraglich geschuldet wurden.
Eine übliche Einbauküche, die mit Schrauben befestigt und grundsätzlich wieder ausgebaut werden kann, ist nicht ohne Weiteres als Bauwerk anzusehen.
Anders können besonders umfangreiche bauliche Leistungen zu beurteilen sein, etwa wenn wesentliche Umbauten oder fest mit dem Gebäude verbundene Installationen geschuldet werden.
Ob dadurch eine fünfjährige Verjährungsfrist entsteht, muss anhand des konkreten Vertrags und der Art der Leistung geprüft werden.
Die bloße Tatsache, dass eine Küche maßgefertigt oder teuer ist, genügt dafür nicht.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Auch der Beginn der Verjährungsfrist kann unterschiedlich sein.
Im Kaufrecht beginnt die regelmäßige zweijährige Frist grundsätzlich mit der Ablieferung.
Bei werkvertraglichen Mängelansprüchen knüpft der Beginn der Verjährung regelmäßig an die Abnahme des Werks an.
Deshalb ist es wichtig, zwischen der Lieferung einer Küche, ihrer Montage und einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme zu unterscheiden.
Gerade bei unvollständig montierten Küchen oder noch ausstehenden wesentlichen Leistungen können sich hierzu rechtliche Fragen ergeben.
Was gilt bei versteckten Mängeln?
Manche Mängel werden erst lange nach der Küchenmontage sichtbar.
Beispiele sind verdeckte Feuchtigkeitsschäden, fehlerhafte Anschlüsse oder Materialprobleme.
Dass ein Mangel erst später entdeckt wird, führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die gesetzliche Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung beginnt.
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln können besondere Verjährungsregeln gelten.
Auch eine Garantie, eine wirksame Vereinbarung oder Umstände, die zur Hemmung der Verjährung führen, können die rechtliche Situation verändern.
Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe
Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich grundsätzlich gegen den Vertragspartner, also beispielsweise das Küchenstudio.
Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung des Garantiegebers, häufig des Herstellers.
Bietet ein Hersteller etwa eine fünfjährige Garantie auf bestimmte Beschläge oder Geräte an, bedeutet dies nicht automatisch, dass für die gesamte Küche eine fünfjährige gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt.
Umgekehrt ersetzt eine Herstellergarantie nicht die gesetzlichen Rechte gegenüber dem Verkäufer.
Was sollten Küchenkäufer bei Mängeln beachten?
Wer einen Mangel feststellt, sollte diesen möglichst frühzeitig dokumentieren und dem Küchenstudio nachweisbar mitteilen.
Wichtig sind insbesondere:
Der vollständige Kauf- oder Werkvertrag
Die Küchenplanung und Leistungsbeschreibung
Liefer- und Montageprotokolle
Unterlagen über eine mögliche Abnahme
Fotos und Dokumentationen der festgestellten Mängel
Schriftverkehr über bereits erfolgte Reklamationen
Bestehen Zweifel, ob die zweijährige oder eine längere Verjährungsfrist gilt, sollte die rechtliche Einordnung frühzeitig geprüft werden.
Eine bloße Reklamation hemmt die Verjährung nicht in jedem Fall. Käufer sollten deshalb bei nahendem Fristablauf nicht darauf vertrauen, dass ein laufender Schriftwechsel ihre Ansprüche automatisch sichert.
Fazit: Fünf Jahre sind bei Einbauküchen die Ausnahme, nicht die Regel
Bei einer gewöhnlichen gekauften Einbauküche gilt grundsätzlich die zweijährige kaufrechtliche Verjährungsfrist.
Eine fünfjährige Frist kommt nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere bei bestimmten bauwerksbezogenen Leistungen.
Entscheidend ist nicht allein, ob die Küche maßgefertigt oder fest montiert wurde, sondern wie der Vertrag und die geschuldete Leistung rechtlich einzuordnen sind.
Küchenkäufer sollten deshalb ihre Vertragsunterlagen sorgfältig aufbewahren und bei Mängeln rechtzeitig handeln.
Rechtsgrundlagen: §§ 438, 443, 444, 634a, 640 und 650 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit
