Dunstabzugshaube schief montiert: Wann ist die Küche mangelhaft?
OLG München, Urteil vom 26.07.2023 – Az. 7 U 4188/21
Eine neue Einbauküche soll nicht nur funktionieren, sondern auch optisch überzeugen. Doch was passiert, wenn die Dunstabzugshaube nicht mittig zwischen zwei Fenstern montiert wird? Ist das bereits ein Sachmangel? Und darf der Käufer deshalb vom gesamten Küchenvertrag zurücktreten?
Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Oberlandesgericht München. Das Gericht stellte fest: Eine falsch positionierte Dunstabzugshaube kann tatsächlich einen Sachmangel darstellen.
Trotzdem scheiterten die Käufer mit ihrer Forderung nach Rückabwicklung des gesamten Küchenvertrags.
Streit um eine Einbauküche für 21.250 Euro
Die Käufer hatten im August 2016 eine Einbauküche einschließlich Elektrogeräten und Montage für insgesamt 21.250 Euro bestellt.
Die Montage erfolgte im Oktober 2016.
Nach dem Einbau beanstandeten die Käufer zahlreiche Punkte. Unter anderem war die Dunstabzugshaube nicht genau mittig zwischen zwei Küchenfenstern montiert worden.
Weitere Beanstandungen betrafen beispielsweise Schubladen, Zierleisten, Oberflächen und die Position einzelner Küchenelemente.
Die Käufer verlangten Nachbesserung und setzten hierfür eine Frist.
Im März 2019 erklärten sie schließlich den Rücktritt vom Küchenvertrag.
Sie verlangten die Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises gegen Rückgabe der Küche sowie deren Ausbau und Abholung.
Dunstabzugshaube war tatsächlich falsch positioniert
Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Dunstabzugshaube nicht mittig zwischen den beiden Fenstern angebracht war.
Die gemessenen Abstände betrugen:
Links: 200 Millimeter
Rechts: 238 Millimeter
Die Differenz lag damit bei 38 Millimetern.
Das Oberlandesgericht München bewertete diese Abweichung als Sachmangel.
Nach Auffassung des Gerichts durften die Käufer unter den konkreten Umständen erwarten, dass die Dunstabzugshaube mittig zwischen den beiden Fenstern angebracht wird.
Besonders wichtig war dabei die vorausgegangene Küchenplanung.
Ursprünglich war ein einzelnes großes Küchenfenster vorgesehen. Auf Vorschlag des Küchenplaners wurde die Gestaltung jedoch auf zwei kleinere Fenster geändert.
Damit sollte vermieden werden, dass beim Kochen Fett gegen das Fenster spritzt.
Vor diesem Hintergrund durfte nach Auffassung des Gerichts zumindest stillschweigend eine mittige Positionierung der Dunstabzugshaube erwartet werden.
Auch optische Abweichungen können Sachmängel sein
Die Entscheidung ist für Küchenkäufer interessant, weil die Dunstabzugshaube trotz der falschen Position grundsätzlich funktionstüchtig war.
Ein Sachmangel setzt jedoch nicht zwingend voraus, dass ein Küchengerät technisch defekt ist.
Auch optische Abweichungen können rechtlich relevant sein.
Entscheidend ist, welche Beschaffenheit die Parteien vereinbart haben und welche Anforderungen nach den Umständen an die Küche zu stellen sind.
Bei einer hochwertigen Einbauküche kann deshalb auch die sorgfältige Ausrichtung sichtbarer Elemente von Bedeutung sein.
Allerdings bedeutet nicht jede minimale Abweichung automatisch einen Mangel.
Welche Montagetoleranzen sind zulässig?
Das Oberlandesgericht setzte sich ausführlich mit den zulässigen handwerklichen Toleranzen auseinander.
Der Sachverständige orientierte sich an den einschlägigen technischen Regelwerken für Tischlerarbeiten und Maßtoleranzen.
Für den konkret zu beurteilenden Einbau ergab sich eine zulässige Toleranz von acht Millimetern bezogen auf den jeweiligen Mittelwert.
Die vorhandene Positionierung überschritt diesen Bereich.
Damit war die Dunstabzugshaube nicht vertragsgemäß montiert.
Das Gericht stellte jedoch zugleich klar, dass eine absolut millimetergenaue Ausrichtung nicht in jedem Fall erforderlich ist.
Ein mangelfreier Zustand kann bereits dann erreicht sein, wenn die fachlich maßgeblichen Toleranzen eingehalten werden.
Elf Millimeter Verschiebung hätten ausgereicht
Besonders interessant war die Frage, wie der Montagefehler beseitigt werden konnte.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen genügte es, die Dunstabzugshaube um elf Millimeter nach rechts zu versetzen.
Dadurch hätten sich folgende Abstände ergeben:
Links: 211 Millimeter
Rechts: 227 Millimeter
Diese Position hätte die maßgeblichen Toleranzen gerade noch eingehalten.
Eine vollständig exakte Ausrichtung hätte dagegen eine Verschiebung um 19 Millimeter erfordert.
Das Gericht hielt diese größere Verschiebung nicht für notwendig.
Denn dadurch wäre die Dunstabzugshaube gegenüber dem darunterliegenden Kochfeld nicht mehr ausreichend mittig positioniert gewesen.
Die Korrektur um elf Millimeter war deshalb die geeignete Lösung.
Reparaturkosten von nur 141 Euro
Der Sachverständige schätzte die Kosten für die erforderliche Versetzung der Dunstabzugshaube auf rund 141 Euro brutto.
Eine zusätzliche Versetzung des Kochfeldes oder der Austausch der Arbeitsplatte war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.
Damit ließ sich der festgestellte Montagefehler mit vergleichsweise geringem Aufwand beheben.
Dieser Umstand spielte für die rechtliche Bewertung des Rücktritts eine entscheidende Rolle.
Warum durften die Käufer nicht vom Küchenvertrag zurücktreten?
Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Das Oberlandesgericht prüfte deshalb, wie schwer die tatsächlich festgestellten Mängel waren.
Neben der falsch positionierten Dunstabzugshaube berücksichtigte das Gericht unter anderem eine fehlende Chromzierleiste und weitere kleinere Beanstandungen.
Selbst unter Einbeziehung zusätzlicher, nicht abschließend nachgewiesener Oberflächenschäden ergaben sich nach den Berechnungen des Gerichts lediglich Mängelbeseitigungskosten von insgesamt 538 Euro.
Das entsprach rund 2,53 Prozent des Kaufpreises.
Das Gericht sah die Pflichtverletzung deshalb als unerheblich an.
Der Rücktritt vom gesamten Küchenvertrag war somit ausgeschlossen.
Die Fünf-Prozent-Grenze beim Rücktritt
Bei der Bewertung der Erheblichkeit eines Mangels können die Kosten der Mängelbeseitigung eine wichtige Rolle spielen.
In der Rechtsprechung wird häufig eine Grenze von fünf Prozent des Kaufpreises herangezogen.
Übersteigen die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten diese Schwelle, spricht dies im Regelfall gegen eine unerhebliche Pflichtverletzung.
Die Fünf-Prozent-Grenze ist allerdings keine starre gesetzliche Grenze.
Entscheidend bleibt eine umfassende Interessenabwägung.
Dabei können insbesondere die funktionellen und optischen Auswirkungen eines Mangels sowie die Möglichkeit seiner Beseitigung berücksichtigt werden.
Im entschiedenen Fall lagen die angesetzten Reparaturkosten deutlich unter fünf Prozent des Kaufpreises.
Zudem waren die verbleibenden Beeinträchtigungen nach Auffassung des Gerichts gering und leicht zu beheben.
Welche Rolle spielte die Verjährung?
Ein weiterer Streitpunkt betraf die Verjährung einzelner Mängelansprüche.
Das Oberlandesgericht ordnete den Küchenvertrag nach dem damals anwendbaren Recht als Kaufvertrag ein.
Die Montageleistung hatte lediglich einen untergeordneten Anteil am Gesamtpreis.
Deshalb galt grundsätzlich die zweijährige kaufrechtliche Verjährungsfrist.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass ein selbstständiges Beweisverfahren die Verjährung nicht automatisch hinsichtlich sämtlicher denkbarer Küchenmängel hemmt.
Die Hemmung bezieht sich grundsätzlich nur auf diejenigen Mängelansprüche, die Gegenstand der Beweissicherung sind.
Für Käufer bedeutet das: Werden mehrere Mängel festgestellt, sollten diese jeweils sorgfältig dokumentiert und bei rechtlichen Schritten berücksichtigt werden.
Was bedeutet das Urteil für Küchenkäufer?
Die Entscheidung verdeutlicht, dass zwischen dem Vorliegen eines Mangels und den daraus folgenden Rechten unterschieden werden muss.
Eine falsch montierte Dunstabzugshaube kann einen Sachmangel darstellen.
Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf Rückabwicklung des gesamten Küchenvertrags.
In vielen Fällen steht zunächst die Beseitigung des konkreten Mangels im Vordergrund.
Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen können auch weitere Gewährleistungsrechte bestehen.
Ob eine Minderung, ein Rücktritt oder Schadensersatz möglich ist, hängt insbesondere von der Art und Schwere des Mangels sowie den weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab.
Was tun bei einer falsch montierten Dunstabzugshaube?
Wer nach der Küchenmontage eine fehlerhafte Ausrichtung feststellt, sollte den Zustand möglichst frühzeitig dokumentieren.
Sinnvoll sind insbesondere folgende Schritte:
Fotos anfertigen: Die Position der Dunstabzugshaube und die Abstände zu Fenstern oder Schränken festhalten.
Küchenplanung prüfen: Welche Position wurde vereinbart oder zeichnerisch dargestellt?
Abweichung messen: Möglichst nachvollziehbare Maße dokumentieren.
Küchenstudio informieren: Den vermuteten Montagefehler schriftlich anzeigen.
Nacherfüllung verlangen: Dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls zur Korrektur geben.
Verjährung beachten: Rechtzeitig klären, welche Ansprüche noch durchgesetzt werden können.
Vor einer eigenmächtigen Reparatur oder einer Rücktrittserklärung empfiehlt sich eine Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen.
Fazit: Sachmangel bedeutet nicht automatisch Rücktritt
Das Urteil des Oberlandesgerichts München zeigt, dass auch optische Montagefehler rechtlich relevante Sachmängel sein können.
Die nicht mittig zwischen zwei Fenstern montierte Dunstabzugshaube entsprach im konkreten Fall nicht den geschuldeten Anforderungen.
Allerdings hätte eine Verschiebung um elf Millimeter genügt, um den Mangel zu beseitigen.
Die dafür erforderlichen Kosten betrugen lediglich 141 Euro.
Auch unter Berücksichtigung weiterer kleiner Beanstandungen hielt das Gericht die Pflichtverletzung für unerheblich.
Die Käufer konnten deshalb nicht vom gesamten Küchenvertrag zurücktreten.
Für Verbraucher gilt: Auch kleinere Montagefehler sollten ernst genommen und dokumentiert werden. Welche Ansprüche daraus folgen, hängt jedoch von der rechtlichen Bedeutung des Mangels und den Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidung: OLG München, Urteil vom 26.07.2023 – 7 U 4188/21.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit
