Anzahlung beim Küchenkauf: Wie viel ist üblich und zulässig?
Wer eine neue Einbauküche bestellt, muss häufig bereits bei Vertragsabschluss eine Anzahlung leisten. Manche Küchenstudios verlangen 10 oder 20 Prozent des Kaufpreises, andere 30 oder sogar 50 Prozent.
Bei einer Küche für 20.000 Euro können dadurch bereits mehrere Tausend Euro fällig werden, obwohl noch kein einziger Küchenschrank geliefert wurde.
Doch wie hoch darf die Anzahlung beim Küchenkauf sein? Gibt es eine gesetzliche Grenze? Und wie können sich Verbraucher vor finanziellen Risiken schützen?
Wichtig ist: Es gibt keine allgemeine gesetzliche Prozentgrenze für Anzahlungen beim Küchenkauf. Allerdings ist nicht jede Vorauszahlungsklausel automatisch wirksam.
Was ist eine Anzahlung beim Küchenkauf?
Eine Anzahlung ist eine Teilzahlung auf den vereinbarten Kaufpreis, die bereits vor der vollständigen Lieferung oder Montage der Küche geleistet wird.
Beispielsweise kann ein Küchenvertrag folgende Zahlungsregelung enthalten:
30 Prozent bei Vertragsabschluss
60 Prozent bei Lieferung
10 Prozent nach abgeschlossener Montage
Bei einem Kaufpreis von 20.000 Euro wären damit bereits bei Vertragsabschluss 6.000 Euro fällig.
Küchenstudios begründen Anzahlungen häufig damit, dass sie Küchenmöbel und Elektrogeräte beim Hersteller bestellen und eigene Vorleistungen erbringen müssen.
Das ist wirtschaftlich nachvollziehbar.
Rechtlich stellt sich jedoch die Frage, ob die verlangte Vorauszahlung die Interessen des Käufers angemessen berücksichtigt.
Wie viel Anzahlung ist beim Küchenkauf üblich?
In der Praxis begegnen Verbrauchern unterschiedliche Anzahlungsmodelle.
Häufig werden Anzahlungen zwischen 10 und 30 Prozent vereinbart. Teilweise verlangen Küchenstudios auch höhere Beträge.
Eine verlässliche, allgemein gültige Branchenquote lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.
Vor allem darf die übliche Geschäftspraxis nicht mit der rechtlichen Zulässigkeit verwechselt werden.
Eine Anzahlung von 30 Prozent ist nicht allein deshalb wirksam, weil andere Küchenstudios ebenfalls solche Beträge verlangen.
Umgekehrt ist eine höhere Anzahlung nicht automatisch unzulässig.
Entscheidend sind die konkreten Vertragsbedingungen.
Gibt es eine gesetzliche Höchstgrenze für Anzahlungen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält für den gewöhnlichen Küchenkauf keine allgemeine Vorschrift, nach der eine Anzahlung beispielsweise höchstens 10, 20 oder 30 Prozent betragen darf.
Deshalb wäre die Aussage falsch, dass Küchenstudios grundsätzlich niemals mehr als einen bestimmten Prozentsatz verlangen dürfen.
Allerdings unterliegen vorformulierte Zahlungsbedingungen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Besonders wichtig ist § 307 BGB.
Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Käufer einen erheblichen Teil des Kaufpreises vorleisten muss, ohne dafür eine angemessene Sicherheit zu erhalten.
Warum können hohe Anzahlungen problematisch sein?
Bei einem gewöhnlichen Kaufvertrag gilt grundsätzlich das Prinzip, dass Leistung und Gegenleistung miteinander verknüpft sind.
Nach § 433 BGB muss der Verkäufer die vereinbarte Kaufsache liefern und übereignen.
Der Käufer schuldet im Gegenzug die Zahlung des Kaufpreises.
§ 320 BGB schützt Vertragspartner grundsätzlich davor, ihre Leistung vollständig erbringen zu müssen, obwohl die geschuldete Gegenleistung noch aussteht.
Eine hohe Anzahlung verändert dieses Gleichgewicht.
Der Käufer zahlt bereits einen erheblichen Betrag, obwohl das Küchenstudio die Küche möglicherweise erst Monate später liefert.
Dadurch entstehen verschiedene Risiken:
Lieferverzögerung: Die Küche wird nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert.
Vertragsstreit: Das Küchenstudio und der Käufer streiten über die geschuldete Ausstattung oder den Liefertermin.
Insolvenz: Das Küchenstudio wird zahlungsunfähig, bevor es die Küche liefert.
Mangelhafte Montage: Ein großer Teil des Kaufpreises ist bereits bezahlt, obwohl noch erhebliche Arbeiten erforderlich sind.
Je höher die Vorauszahlung ausfällt, desto größer kann das finanzielle Risiko für den Käufer werden.
Sind 50 Prozent Anzahlung beim Küchenkauf erlaubt?
Eine Anzahlung von 50 Prozent ist nicht allein wegen ihrer Höhe automatisch unwirksam.
Sie ist aber besonders kritisch zu prüfen.
Bei einer vorformulierten Vertragsklausel kommt es unter anderem darauf an, welche Leistungen das Küchenstudio bereits erbringt, welche wirtschaftlichen Gründe für die Vorauszahlung bestehen und ob der Käufer ausreichend geschützt wird.
Auch die Frage, ob die Zahlungsregelung tatsächlich individuell ausgehandelt wurde, kann relevant sein.
Ein bloßer Hinweis des Verkäufers, dass eine Anzahlung von 50 Prozent bei diesem Unternehmen üblich sei, beantwortet die rechtliche Frage nicht.
Verbraucher sollten bei einer derart hohen Vorauszahlung besonders sorgfältig prüfen, ob sie das wirtschaftliche Risiko übernehmen möchten.
Was sagt der Bundesgerichtshof zu Vorauszahlungen?
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit Zahlungsbedingungen bei Küchenverträgen beschäftigt.
In seinem Urteil vom 7. März 2013 (VII ZR 162/12) erklärte er eine formularmäßige Klausel für unwirksam, nach der der vollständige Kaufpreis spätestens bei Anlieferung der Küche zu zahlen war.
Der Vertrag umfasste auch den Einbau der Küche.
Die Käufer hätten dadurch vollständig zahlen müssen, obwohl die geschuldete Montageleistung noch nicht ordnungsgemäß erbracht war.
Der BGH sah darin eine unangemessene Benachteiligung.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede Anzahlung unwirksam ist.
Sie zeigt jedoch, dass Zahlungsbedingungen die gesetzlichen Sicherungsinteressen des Käufers nicht unangemessen einschränken dürfen.
Was gilt bei individuell geplanten Küchen?
Viele Küchenstudios argumentieren, dass sie eine individuell geplante Einbauküche nach der Bestellung nicht ohne Weiteres anderweitig verkaufen können.
Deshalb möchten sie sich durch eine Anzahlung absichern.
Bei einer echten Sonderanfertigung können solche wirtschaftlichen Interessen eine Rolle spielen.
Trotzdem folgt daraus nicht automatisch, dass jede beliebige Anzahlung zulässig ist.
Auch bei individuell geplanten Küchen müssen die vertraglichen Zahlungsbedingungen rechtlich wirksam sein.
Zudem ist zwischen einer tatsächlich individuell hergestellten Küche und einer bloß aus Serienbauteilen zusammengestellten Küche zu unterscheiden.
Was passiert mit der Anzahlung bei einer Stornierung?
Wenn der Käufer den Küchenvertrag nachträglich aufheben möchte, stellt sich häufig die Frage, ob er seine Anzahlung zurückbekommt.
Das hängt davon ab, aus welchem Grund der Vertrag beendet wird und welche Ansprüche den Beteiligten zustehen.
Besteht ein wirksames gesetzliches Widerrufsrecht und wird es ordnungsgemäß ausgeübt, gelten die gesetzlichen Rückabwicklungsregeln.
Bei einer bloßen Stornierung ohne Widerrufsrecht kann das Küchenstudio unter Umständen Schadensersatz oder eine vereinbarte Stornopauschale verlangen.
Eine bereits geleistete Anzahlung darf jedoch nicht automatisch und unabhängig von der Rechtslage vollständig einbehalten werden.
Es muss geprüft werden, welche Forderungen tatsächlich bestehen und ob eine Verrechnung zulässig ist.
Was passiert bei Insolvenz des Küchenstudios?
Ein besonders großes Risiko besteht, wenn das Küchenstudio nach Erhalt der Anzahlung insolvent wird.
Hat der Käufer bereits mehrere Tausend Euro bezahlt, die Küche aber noch nicht erhalten, kann er Schwierigkeiten haben, sein Geld zurückzubekommen.
Ob und welche Ansprüche bestehen, hängt insbesondere vom Stand der Vertragserfüllung und vom Insolvenzverfahren ab.
Unter Umständen bleibt dem Käufer lediglich die Möglichkeit, eine Insolvenzforderung anzumelden.
Eine vollständige Rückzahlung ist dann keineswegs garantiert.
Deshalb sollten Verbraucher bei hohen Anzahlungen prüfen, ob geeignete Sicherheiten vereinbart werden können.
Denkbar sind beispielsweise eine geeignete Bankbürgschaft oder andere vertraglich abgesicherte Lösungen.
Kann man eine Anzahlung verweigern?
Ob ein Käufer eine verlangte Anzahlung verweigern darf, hängt vom Vertrag und von der Wirksamkeit der Zahlungsregelung ab.
Wurde eine wirksame Vorauszahlung vereinbart, kann das Küchenstudio grundsätzlich auf deren Erfüllung bestehen.
Ist die zugrunde liegende AGB-Klausel dagegen unwirksam, kann sich eine andere Rechtslage ergeben.
Verbraucher sollten eine Zahlung daher nicht allein aufgrund einer Vermutung einstellen.
Gerade bei größeren Beträgen ist es sinnvoll, die Vertragsklausel rechtlich prüfen zu lassen.
Wie können sich Küchenkäufer schützen?
Vor der Unterzeichnung eines Küchenvertrags sollten Käufer insbesondere auf folgende Punkte achten:
1. Anzahlungsquote prüfen
Wie viel Prozent des Gesamtpreises sollen bereits bei Vertragsabschluss gezahlt werden?
2. Zahlungszeitpunkte festhalten
Wann werden weitere Teilzahlungen und die Schlusszahlung fällig?
3. Gegenleistung berücksichtigen
Welche konkreten Leistungen hat das Küchenstudio zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt bereits erbracht?
4. Sicherheiten vereinbaren
Bei hohen Vorauszahlungen kann eine geeignete Absicherung sinnvoll sein.
5. Liefertermin dokumentieren
Ein möglichst klar vereinbarter Liefertermin erleichtert die rechtliche Bewertung späterer Verzögerungen.
6. Schlusszahlung nicht vorschnell leisten
Bei offenen Montageleistungen oder berechtigten Mängeln können gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bestehen.
7. Zahlungsbelege aufbewahren
Anzahlungen sollten nachvollziehbar dokumentiert und möglichst nicht ohne aussagekräftigen Beleg geleistet werden.
Beispiel: 30 Prozent Anzahlung für eine Küche
Ein Käufer bestellt eine Einbauküche für 18.000 Euro.
Das Küchenstudio verlangt bei Vertragsabschluss eine Anzahlung von 30 Prozent.
Der Käufer soll somit 5.400 Euro überweisen.
Die Lieferung ist erst in vier Monaten vorgesehen.
Ob diese Klausel wirksam ist, lässt sich nicht allein anhand der Prozentzahl entscheiden.
Zu prüfen sind insbesondere die vertraglichen Bedingungen, die Interessen beider Parteien und mögliche Sicherheiten.
Der Käufer sollte außerdem bedenken, dass er bis zur Lieferung bereits 5.400 Euro wirtschaftlich gebunden hat.
Gerät das Küchenstudio in finanzielle Schwierigkeiten, kann dieser Betrag gefährdet sein.
Fazit: Anzahlungen beim Küchenkauf genau prüfen
Eine Anzahlung beim Küchenkauf ist nicht grundsätzlich unzulässig.
Es gibt jedoch keine allgemeine gesetzliche Regel, wonach Küchenstudios immer einen bestimmten Prozentsatz verlangen dürfen.
Entscheidend ist, ob die konkrete Zahlungsvereinbarung wirksam ist und die Interessen des Käufers angemessen berücksichtigt.
Besonders hohe Vorauszahlungen können erhebliche finanzielle Risiken verursachen.
Für Küchenkäufer gilt deshalb: Je höher die verlangte Anzahlung, desto wichtiger sind eine sorgfältige Vertragsprüfung und eine angemessene Absicherung.
Wer mehrere Tausend Euro vor der Lieferung überweisen soll, sollte die Zahlungsbedingungen nicht ungeprüft akzeptieren.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über deutsches Vertragsrecht und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit
