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Schäden an Wänden und Fußboden durch Küchenmonteure: Wer haftet?

Die neue Küche ist eingebaut – doch nach der Montage sind Kratzer im Parkett, beschädigte Fliesen oder Löcher in der Wand zu sehen. Das Küchenstudio verweist auf den Montagebetrieb oder behauptet, solche Schäden seien unvermeidbar. Wer muss für die Reparatur aufkommen? Wir erklären, wann das Küchenstudio haftet, welche Schäden ersetzt werden müssen und wie Käufer ihre Ansprüche sichern.

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Die neue Einbauküche ist endlich montiert. Doch als die Handwerker die Wohnung verlassen haben, zeigt sich ein unerfreuliches Bild: Im Parkett befinden sich tiefe Kratzer, an der frisch gestrichenen Wand sind Beschädigungen sichtbar und neben den Küchenschränken ist eine Bodenfliese abgesplittert.

Das Küchenstudio erklärt möglicherweise, solche Spuren seien bei einer aufwendigen Küchenmontage nicht vollständig zu vermeiden. Oder es verweist darauf, dass ein selbstständiger Montagebetrieb die Arbeiten ausgeführt habe.

Grundsätzlich müssen Käufer Schäden an ihrer Wohnung, die durch eine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Küchenmontage entstanden sind, nicht einfach hinnehmen.

Wer für die Reparatur aufkommen muss, hängt insbesondere davon ab, wer die Montage vertraglich übernommen hat, wodurch die Schäden entstanden sind und ob sie nachweisbar sind.

1. Wer haftet für Schäden bei der Küchenmontage?

Entscheidend ist zunächst, mit wem der Käufer den Vertrag geschlossen hat.

Hat das Küchenstudio eine Einbauküche einschließlich Lieferung und Montage verkauft, gehört die ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten grundsätzlich zu seinen vertraglichen Pflichten.

Dabei muss das Unternehmen nicht nur die Küche vertragsgemäß montieren. Es hat bei der Vertragsdurchführung auch Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des Käufers zu nehmen.

Diese Schutzpflicht ergibt sich insbesondere aus § 241 Abs. 2 BGB.

Beschädigen Monteure bei der Arbeit schuldhaft den Fußboden, eine Wand oder andere Einrichtungsgegenstände, können Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB entstehen.

Wichtig: Nicht jede Veränderung an der Wand ist automatisch ein Schaden. Notwendige und vereinbarte Bohrungen zur Befestigung der Küche sind von versehentlichen Beschädigungen zu unterscheiden.

2. Haftet das Küchenstudio auch für einen externen Montagebetrieb?

Viele Küchenstudios beschäftigen keine eigenen Monteure, sondern beauftragen selbstständige Montageunternehmen.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Käufer seine Ansprüche ausschließlich gegen diesen Betrieb richten muss.

Hat das Küchenstudio die Montage vertraglich übernommen und setzt dafür einen externen Dienstleister ein, kann es sich dessen Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Das Küchenstudio bleibt dann grundsätzlich Ansprechpartner für Pflichtverletzungen bei der Erfüllung seiner vertraglichen Montageverpflichtung.

Anders kann die Situation sein, wenn der Käufer selbst einen unabhängigen Montagebetrieb beauftragt hat.

Dann ist zunächst zu prüfen, gegen welchen Vertragspartner sich mögliche Ansprüche richten.

3. Wer bezahlt Kratzer im Parkett oder Laminat?

Beim Transport schwerer Küchenschränke und Elektrogeräte können Bodenbeläge beschädigt werden.

Typische Schäden sind tiefe Kratzer, Druckstellen, beschädigte Fugen oder Abplatzungen.

Entsteht ein solcher Schaden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Monteure, kann ein Anspruch auf Wiederherstellung nach § 249 BGB bestehen.

Dabei kommt es auf eine fachgerechte und erforderliche Schadensbeseitigung an.

Ein einzelner Kratzer rechtfertigt nicht automatisch den Austausch des gesamten Fußbodens.

Andererseits muss sich der Geschädigte nicht in jedem Fall mit einer rein kosmetischen Reparatur zufriedengeben, wenn diese den ursprünglichen Zustand nicht angemessen wiederherstellt.

Entscheidend sind die Art des Bodenbelags, das Schadensbild und die technisch möglichen Reparaturmaßnahmen.

4. Was gilt bei beschädigten Wänden und Fliesen?

Auch Schäden an Wänden können ersatzfähig sein.

Dazu gehören beispielsweise größere Abplatzungen, beschädigte Fliesen oder Kratzer, die durch unsachgemäßen Transport oder Montagearbeiten entstanden sind.

Wurden hingegen Befestigungslöcher an den vereinbarten Stellen fachgerecht angebracht, liegt darin regelmäßig keine vertragswidrige Beschädigung.

Anders kann es aussehen, wenn die Monteure an der falschen Stelle bohren oder eine Fliese durch unsachgemäßes Arbeiten zerbricht.

Bei der Schadensbeseitigung muss geprüft werden, welche Maßnahmen erforderlich sind.

Möglicherweise genügt der Austausch einer einzelnen Fliese. In anderen Fällen können zusätzliche Arbeiten notwendig sein, um ein technisch und optisch angemessenes Ergebnis zu erreichen.

5. Kann ich eine vollständige Renovierung verlangen?

Nicht automatisch.

Nach § 249 BGB ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

Das bedeutet nicht, dass jeder Montageschaden einen Anspruch auf die vollständige Neugestaltung der Küche oder des gesamten Raums auslöst.

Ist beispielsweise nur ein kleiner Wandbereich beschädigt, muss geprüft werden, ob eine örtliche Reparatur ausreicht.

Führt eine solche Reparatur zu deutlich sichtbaren Farbunterschieden, können weitergehende Arbeiten erforderlich sein.

Bei älteren Bodenbelägen oder Wandoberflächen können außerdem Fragen der Wertverbesserung und eines möglichen Abzugs „neu für alt“ entstehen.

Eine pauschale Kürzung wegen des Alters ist jedoch ebenso wenig gerechtfertigt wie die automatische Forderung nach vollständiger Erneuerung.

Der notwendige Wiederherstellungsaufwand muss anhand des konkreten Schadens beurteilt werden.

6. Was gilt, wenn die Wohnung gemietet ist?

Bei einer Mietwohnung wird die Situation häufig komplizierter.

Der beschädigte Fußboden oder die Wand gehört möglicherweise dem Vermieter.

Dann muss unterschieden werden, wem der beschädigte Gegenstand gehört, wer den Montageauftrag erteilt hat und welche Ansprüche dem jeweiligen Beteiligten zustehen.

Der Mieter kann nicht ohne Weiteres sämtliche Ansprüche des Eigentümers im eigenen Namen geltend machen.

Gleichzeitig können dem Mieter eigene Schäden oder Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter entstehen.

Bei erheblichen Beschädigungen sollte deshalb auch der Vermieter zeitnah informiert werden.

Eine Abstimmung über notwendige Reparaturen kann verhindern, dass später zusätzliche Streitigkeiten entstehen.

7. Welche Bedeutung hat das Montageprotokoll?

Das Montage- oder Übergabeprotokoll ist ein wichtiges Beweismittel.

Käufer sollten deshalb nicht nur die eingebauten Küchenschränke kontrollieren, sondern auch die unmittelbare Umgebung.

Sind Schäden sichtbar, sollten sie möglichst genau dokumentiert werden.

Eine Formulierung wie „Boden beschädigt“ ist weniger hilfreich als eine konkrete Beschreibung:

„Drei tiefe Kratzer im Parkett unmittelbar vor dem Spülenunterschrank, entstanden während der Küchenmontage am [Datum].“

Zusätzlich sollten Fotos angefertigt werden.

Ein Protokoll, das die vollständige und schadenfreie Ausführung bestätigt, sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, wenn tatsächlich Beschädigungen vorliegen.

8. Was passiert, wenn ich den Schaden erst später bemerke?

Nicht alle Beschädigungen fallen unmittelbar auf.

Manche Kratzer werden erst sichtbar, wenn Schutzfolien, Kartons oder Abdeckungen entfernt sind.

Auch später entdeckte Schäden können grundsätzlich Schadensersatzansprüche begründen.

Allerdings kann es schwieriger werden, die Verursachung durch die Küchenmonteure nachzuweisen.

Je mehr Zeit vergeht, desto eher kann darüber gestritten werden, ob der Schaden bereits vor der Montage vorhanden war oder erst danach entstanden ist.

Deshalb empfiehlt es sich, festgestellte Beschädigungen möglichst zeitnah schriftlich zu melden.

Bei größeren Montagearbeiten können auch Fotos vom Zustand des Raums vor Beginn der Arbeiten hilfreich sein.

9. Wer muss beweisen, dass die Monteure den Schaden verursacht haben?

Wer Schadensersatz verlangt, muss grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen.

Dazu gehören insbesondere die Pflichtverletzung, der entstandene Schaden und der ursächliche Zusammenhang.

Bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen nach § 280 Abs. 1 BGB wird das Vertretenmüssen des Schuldners grundsätzlich vermutet; der Schuldner kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen entlasten.

Besonders hilfreich sind daher:

Ein Foto des beschädigten Bodens beweist zwar den Schaden, aber nicht zwingend, wer ihn verursacht hat.

Deshalb ist eine möglichst vollständige Dokumentation des Montageablaufs wichtig.

10. Muss ich dem Küchenstudio eine Frist zur Reparatur setzen?

Hier ist zwischen unterschiedlichen Ansprüchen zu unterscheiden.

Geht es um die Beseitigung eines Mangels der Küchenmontage selbst, können gesetzliche Regeln über die Nacherfüllung und gegebenenfalls eine Fristsetzung relevant sein.

Wurde dagegen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung ein anderer Gegenstand beschädigt, kann ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Schutzpflicht bestehen.

Ein solcher Anspruch setzt nicht in jedem Fall eine vorherige Frist zur Nacherfüllung voraus.

Trotzdem empfiehlt es sich regelmäßig, das Küchenstudio schriftlich zu informieren und eine Gelegenheit zur Besichtigung sowie zur Stellungnahme zu geben.

Vor umfangreichen Reparaturen sollte die Beweissicherung abgeschlossen sein, soweit keine dringenden Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich sind.

11. Kann ich selbst einen Handwerker mit der Reparatur beauftragen?

Grundsätzlich kann ein Geschädigter unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 BGB statt der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Ob eine konkrete Reparaturrechnung vollständig ersatzfähig ist, hängt jedoch davon ab, ob die Arbeiten erforderlich und die Kosten angemessen waren.

Käufer sollten deshalb möglichst vorab einen nachvollziehbaren Kostenvoranschlag einholen.

Bei größeren Schäden kann es sinnvoll sein, die Schadenshöhe fachlich beurteilen zu lassen.

Wichtig ist außerdem, dem Küchenstudio die Schäden rechtzeitig mitzuteilen und die Ursache zu dokumentieren.

Wer sofort sämtliche Spuren beseitigen lässt, kann später Schwierigkeiten haben, die Beschädigungen nachzuweisen.

12. Zahlt die Betriebshaftpflichtversicherung des Küchenstudios?

Viele Küchenstudios und Montagebetriebe verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Ob diese für einen konkreten Montageschaden eintritt, hängt jedoch von den Versicherungsbedingungen und den Umständen ab.

Der Käufer hat nicht automatisch einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Versicherung des Küchenstudios.

Sein vertraglicher Anspruch richtet sich regelmäßig zunächst gegen den haftenden Vertragspartner.

Dieser kann den Schaden seiner Versicherung melden.

Das Küchenstudio darf eine berechtigte Haftung nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass seine Versicherung den Schaden nicht übernehmen wolle.

13. Darf ich wegen der Beschädigungen die Schlusszahlung zurückhalten?

Ob ein Zahlungseinbehalt zulässig ist, hängt vom konkreten Anspruch und vom Vertragsverhältnis ab.

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB kann insbesondere bei noch nicht vertragsgemäß erbrachten Hauptleistungen oder Mängeln relevant sein.

Bei eigenständigen Schadensersatzansprüchen wegen beschädigter Wände oder Böden kommen gegebenenfalls andere rechtliche Grundlagen, etwa § 273 BGB, in Betracht.

Deren Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen.

Deshalb sollten Käufer nicht automatisch den gesamten offenen Küchenpreis einbehalten, nur weil bei der Montage ein Schaden entstanden ist.

Die Höhe und rechtliche Grundlage eines Einbehalts sollten vorab geklärt werden.


Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte.  Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten.

So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.



14. Was tun, wenn das Küchenstudio jede Haftung ablehnt?

Bestreitet das Küchenstudio seine Verantwortung, sollten Käufer zunächst den Vertrag und die vereinbarten Montageleistungen prüfen.

Anschließend sollte möglichst genau festgestellt werden, welche Schäden entstanden sind und wodurch sie verursacht wurden.

Die Schadensmeldung sollte schriftlich erfolgen und die vorhandenen Belege enthalten.

Bei größeren Beschädigungen kann eine unabhängige fachliche Begutachtung sinnvoll sein.

Auch die Frage, ob Ansprüche gegen das Küchenstudio, den Montagebetrieb oder gegebenenfalls weitere Beteiligte bestehen, sollte geklärt werden.

Wer den Schaden frühzeitig dokumentiert, verbessert regelmäßig seine Möglichkeiten, berechtigte Ansprüche durchzusetzen.

Fazit: Küchenmonteure müssen sorgfältig arbeiten

Bei einer Küchenmontage lassen sich notwendige Eingriffe in die Bausubstanz nicht immer vermeiden. Vereinbarte Befestigungen sind jedoch etwas anderes als versehentlich beschädigte Fliesen, tiefe Kratzer im Parkett oder zerstörte Wandoberflächen.

Entstehen solche Schäden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung, können Schadensersatzansprüche bestehen.

Hat das Küchenstudio die Montage übernommen, kann es unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für Fehler eines eingesetzten Montagebetriebs verantwortlich sein.

Käufer sollten Schäden möglichst sofort fotografieren, im Montageprotokoll festhalten und dem Küchenstudio schriftlich melden.

Entscheidend ist eine nachvollziehbare Dokumentation, aus der sich sowohl der Schaden als auch seine mögliche Verursachung bei der Montage ergeben.

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