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Liefertermin nur unverbindlich: Wann gerät das Küchenstudio in Verzug?

„Lieferung voraussichtlich in acht bis zehn Wochen“ – solche Angaben stehen in vielen Küchenverträgen. Doch was passiert, wenn das Küchenstudio auch Monate später nicht liefert? Wir erklären, wann ein unverbindlicher Liefertermin überschritten ist, wie Käufer das Küchenstudio in Verzug setzen und unter welchen Voraussetzungen Rücktritt und Schadensersatz möglich sind.

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Die neue Einbauküche ist bestellt, die Vorfreude groß. Im Kaufvertrag steht „Lieferung voraussichtlich in acht bis zehn Wochen“ oder „Liefertermin unverbindlich“. Doch die Wochen vergehen, ohne dass das Küchenstudio einen konkreten Montagetermin nennt.

Viele Küchenkäufer fragen sich dann: Darf das Küchenstudio die Lieferung beliebig lange hinauszögern, nur weil der Liefertermin unverbindlich vereinbart wurde?

Nein. Auch ein unverbindlicher Liefertermin bedeutet nicht, dass das Küchenstudio unbegrenzt Zeit hat. Käufer können unter bestimmten Voraussetzungen die Lieferung verlangen, das Unternehmen in Verzug setzen und schließlich vom Vertrag zurücktreten.

Entscheidend ist allerdings, welche Lieferzeit vereinbart wurde und welche rechtlichen Schritte bereits erfolgt sind.

1. Was bedeutet ein unverbindlicher Liefertermin beim Küchenkauf?

Bei Küchenverträgen wird häufig zwischen verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen unterschieden.

Ein verbindlicher Liefertermin liegt beispielsweise vor, wenn ausdrücklich vereinbart wird, dass die Küche spätestens am 15. September geliefert werden muss.

Bei einer Formulierung wie „Lieferung voraussichtlich Mitte September“ handelt es sich dagegen regelmäßig um eine zeitliche Prognose, nicht unbedingt um einen verbindlichen Endtermin.

Das Küchenstudio erhält dadurch einen gewissen zeitlichen Spielraum.

Dieser Spielraum ist jedoch nicht grenzenlos. Auch bei einer unverbindlichen Lieferzeit muss die geschuldete Leistung nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Regeln innerhalb eines rechtlich angemessenen Zeitraums erbracht werden.

Eine Klausel, die dem Unternehmen praktisch jede beliebige Verzögerung erlauben würde, kann außerdem an den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu messen sein.

2. Wann wird die Lieferung rechtlich fällig?

Die Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Käufer die Lieferung verlangen kann.

Nach § 271 BGB kommt es zunächst darauf an, ob die Parteien eine Leistungszeit bestimmt haben oder ob sich diese aus den Umständen ergibt.

Bei einer individuell geplanten Einbauküche ist regelmäßig zu berücksichtigen, dass zunächst Aufmaß, Planung, Herstellung und Transport erforderlich sein können.

Steht im Vertrag eine unverbindliche Lieferzeit von acht bis zehn Wochen, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Küche schon unmittelbar nach Vertragsschluss verlangt werden kann.

Nach Ablauf des genannten Zeitraums muss jedoch geprüft werden, ob die Lieferung inzwischen fällig geworden ist.

Dabei können der genaue Vertragswortlaut, die vereinbarte Küchenkonfiguration und die bisherigen Mitteilungen des Küchenstudios eine wichtige Rolle spielen.

3. Wann gerät das Küchenstudio in Lieferverzug?

Der Lieferverzug richtet sich grundsätzlich nach § 286 BGB.

Dafür muss die Leistung fällig sein. Außerdem ist regelmäßig eine Mahnung erforderlich, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Die Verzögerung muss das Küchenstudio grundsätzlich auch zu vertreten haben.

Ein bloß unverbindlicher Liefertermin führt deshalb nicht in jedem Fall automatisch mit seinem Ablauf zum Verzug.

Anders kann es bei einem verbindlich kalendermäßig bestimmten Liefertermin sein. Hier kann nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Mahnung entbehrlich sein.

Bei einem unverbindlichen Liefertermin empfiehlt es sich daher, das Küchenstudio nach Eintritt der Fälligkeit ausdrücklich schriftlich zur Lieferung aufzufordern.

So lässt sich später besser nachweisen, wann das Unternehmen zur Leistung aufgefordert wurde.

4. Wie setzt man das Küchenstudio richtig in Verzug?

Wenn die angekündigte Lieferzeit überschritten ist, sollten Käufer zunächst die Vertragsunterlagen prüfen.

Anschließend empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung, in der die vereinbarte Lieferzeit genannt und die ausstehende Lieferung beanstandet wird.

Eine solche Erklärung kann beispielsweise lauten:

„Mit Kaufvertrag vom [Datum] habe ich bei Ihnen eine Einbauküche bestellt. Als voraussichtliche Lieferzeit wurden acht bis zehn Wochen vereinbart. Dieser Zeitraum ist inzwischen überschritten. Ich fordere Sie daher auf, die vertraglich geschuldete Küche spätestens bis zum [Datum] vollständig zu liefern und die vereinbarte Montage durchzuführen.“

Die Frist sollte angemessen sein.

Eine pauschale Frist von sieben oder 14 Tagen ist nicht für jeden Küchenvertrag automatisch ausreichend. Entscheidend sind unter anderem die bisherige Verzögerung, der Herstellungsstand und die Umstände des Einzelfalls.

Das Schreiben sollte so übermittelt werden, dass sein Zugang nachgewiesen werden kann.

5. Kann ich trotz unverbindlichem Liefertermin vom Vertrag zurücktreten?

Ja, ein unverbindlicher Liefertermin schließt ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht grundsätzlich aus.

Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Käufer bei einer fälligen, nicht erbrachten Leistung grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Küchenstudio zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Mahnung und Rücktrittsfrist.

Die Mahnung dient regelmäßig dazu, den Schuldner in Verzug zu setzen. Die Nachfrist nach § 323 BGB schafft die Voraussetzung für einen Rücktritt. Beide Funktionen können in einem geeigneten Schreiben miteinander verbunden werden.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Nachfrist entbehrlich sein, etwa bei einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung.

Allein die Tatsache, dass ein unverbindlicher Liefertermin überschritten wurde, rechtfertigt aber nicht automatisch einen sofortigen Rücktritt.

Wer den Vertrag wirksam beendet, kann nach den gesetzlichen Rückgewährregeln grundsätzlich bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen.


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6. Welche Bedeutung haben Lieferverzögerungen beim Hersteller?

Küchenstudios begründen Verzögerungen häufig mit Schwierigkeiten beim Hersteller, fehlenden Elektrogeräten oder Problemen in der Lieferkette.

Solche Umstände können tatsächlich Einfluss auf die Lieferzeit haben.

Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass sämtliche Ansprüche des Käufers entfallen.

Das Küchenstudio bleibt grundsätzlich Vertragspartner des Kunden und schuldet die vereinbarte Leistung.

Für Schadensersatzansprüche ist unter anderem entscheidend, ob das Unternehmen die Verzögerung zu vertreten hat. Nach § 278 BGB kann dabei auch das Verhalten von Erfüllungsgehilfen relevant sein.

Ob ein bestimmtes Lieferproblem rechtlich zu entschuldigen ist, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.

Für einen Rücktritt nach erfolgloser angemessener Fristsetzung kommt es dagegen grundsätzlich nicht darauf an, ob das Küchenstudio die Verzögerung verschuldet hat.

7. Können Käufer Schadensersatz wegen der verspäteten Küche verlangen?

Unter den Voraussetzungen der §§ 280 und 286 BGB können bei Lieferverzug Schadensersatzansprüche entstehen.

Das betrifft insbesondere nachweisbare zusätzliche Kosten, die gerade durch die verspätete Lieferung verursacht wurden.

Denkbar sind beispielsweise erforderliche Aufwendungen für eine vorübergehende Kochmöglichkeit oder andere angemessene Ersatzmaßnahmen.

Nicht jede Unannehmlichkeit führt jedoch zu einem Zahlungsanspruch.

Käufer müssen einen konkreten Schaden darlegen können. Außerdem müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Auch die Pflicht zur Schadensminderung ist zu beachten. Unverhältnismäßige Ausgaben können nicht ohne Weiteres dem Küchenstudio in Rechnung gestellt werden.

Wer Mehrkosten geltend machen möchte, sollte deshalb Rechnungen und Belege sammeln und die Verzögerung dokumentieren.

8. Muss ich den restlichen Kaufpreis trotz Lieferverzögerung zahlen?

Ob weitere Zahlungen geschuldet sind, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Nach § 320 BGB kann bei gegenseitigen Verträgen grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht bestehen, solange die geschuldete Gegenleistung nicht erbracht wurde.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede vertraglich vereinbarte Anzahlung automatisch verweigert werden darf.

Gerade bei Küchenverträgen können besondere Zahlungsregelungen vereinbart sein, deren Wirksamkeit und Reichweite im Einzelfall zu prüfen sind.

Wer noch nicht vollständig bezahlt hat, sollte deshalb vor einer weiteren Zahlung klären, ob der entsprechende Betrag bereits fällig ist.

9. Was tun, wenn das Küchenstudio immer neue Termine nennt?

Besonders belastend sind Fälle, in denen Käufer wiederholt vertröstet werden.

Zunächst heißt es, die Küche werde im September geliefert. Danach wird Oktober genannt, anschließend November.

Solche Verschiebungen sollten möglichst vollständig dokumentiert werden.

Wichtig ist außerdem, nicht jede neue Terminangabe ungeprüft als verbindliche Vertragsänderung zu akzeptieren.

Ob eine spätere Vereinbarung tatsächlich eine frühere Lieferregelung ersetzt oder nur eine unverbindliche Information darstellt, hängt vom Inhalt der Kommunikation ab.

Käufer sollten daher schriftlich festhalten, dass sie weiterhin auf der vertragsgemäßen Lieferung bestehen und welche Frist sie setzen.

Wer bereits eine wirksame Nachfrist gesetzt hat, sollte vor einer weiteren Fristverlängerung prüfen, welche rechtlichen Folgen dies haben kann.

Fazit: Unverbindlich bedeutet nicht unbegrenzt

Ein unverbindlicher Liefertermin gibt dem Küchenstudio einen gewissen zeitlichen Spielraum. Er erlaubt aber keine beliebige Verzögerung.

Wird die vereinbarte Lieferzeit überschritten, sollten Käufer zunächst die Fälligkeit prüfen und das Unternehmen schriftlich zur Lieferung auffordern.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können anschließend Lieferverzug, Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche entstehen.

Entscheidend ist ein nachvollziehbares Vorgehen: Vertrag prüfen, Liefertermine dokumentieren, eine angemessene Frist setzen und erst danach die weiteren rechtlichen Schritte einleiten.

Wer seit Monaten auf seine Küche wartet, muss sich nicht allein mit immer neuen unverbindlichen Lieferzusagen zufriedengeben.


Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte.  Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten.

So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.


Rechtliche Grundlagen

Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Ratgeber und kein Bericht über ein bestimmtes Urteil. Maßgeblich sind insbesondere:


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