Fehlende Schränke und Geräte: Wann ist die Küche vollständig geliefert?

Die neue Küche wurde geliefert, doch der Backofen fehlt, ein Hochschrank ist nicht dabei oder mehrere Fronten sollen erst Wochen später kommen. Das Küchenstudio behauptet trotzdem, die Lieferung sei abgeschlossen. Wann gilt eine Einbauküche tatsächlich als vollständig geliefert? Wir erklären, welche Rechte Käufer bei fehlenden Küchenteilen haben und wann sie Nachlieferung, einen Zahlungseinbehalt oder Schadensersatz verlangen können.
Ist das Ihr Thema? Senden Sie uns eine Mail →Die Monteure haben die neue Einbauküche aufgebaut und verlassen die Wohnung. Auf den ersten Blick sieht alles fast fertig aus. Doch bei genauerem Hinsehen fehlen ein Hängeschrank, die Geschirrspülmaschine und mehrere Küchenfronten. Der Backofen soll erst in vier Wochen nachgeliefert werden.
Das Küchenstudio erklärt, die Küche sei bereits geliefert. Die fehlenden Teile würden später ergänzt. Gleichzeitig wird die vollständige Schlusszahlung verlangt.
Für Käufer stellt sich eine wichtige Frage: Ist eine Küche rechtlich vollständig geliefert, wenn wesentliche Bestandteile fehlen?
Die Antwort hängt vom Vertrag und vom Umfang der ausstehenden Leistungen ab. Grundsätzlich muss das Küchenstudio die vereinbarte Küche vollständig und vertragsgemäß liefern. Fehlende Schränke, Elektrogeräte oder Montageleistungen können daher rechtliche Ansprüche auslösen.
1. Wann gilt eine Einbauküche als vollständig geliefert?
Ob eine Küche vollständig geliefert wurde, richtet sich zunächst nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Maßgeblich sind insbesondere der Kaufvertrag, die Küchenplanung, die Auftragsbestätigung und die vereinbarte Ausstattung.
Wurde eine Einbauküche einschließlich Backofen, Geschirrspüler, Kühlschrank und bestimmter Schrankelemente bestellt, gehören diese Bestandteile grundsätzlich zur geschuldeten Leistung.
Die bloße Lieferung eines Großteils der Küche bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sämtliche vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind.
Eine vollständige Lieferung liegt grundsätzlich erst dann vor, wenn alle geschuldeten Bestandteile vertragsgemäß bereitgestellt wurden.
Ist zusätzlich die Montage vereinbart, muss auch geprüft werden, ob diese vollständig und fachgerecht erbracht wurde.
Die rechtliche Bewertung kann davon abhängen, ob einzelne Teile fehlen, eine unvollständige Leistung vorliegt oder die gelieferte Küche wegen der fehlenden Bestandteile mangelhaft ist.
2. Sind fehlende Küchenschränke ein Sachmangel?
Fehlen bei der Lieferung vertraglich vereinbarte Schränke, entspricht die Küche nicht dem vereinbarten Leistungsumfang.
Bei einem Kaufvertrag können die Vorschriften über Sachmängel nach §§ 434, 437 BGB relevant sein.
Nach § 434 BGB muss die Kaufsache unter anderem den vereinbarten Anforderungen an Beschaffenheit, Art und Menge entsprechen.
Wurde beispielsweise ein zusätzlicher Hochschrank verbindlich bestellt, aber nicht geliefert, kann die Abweichung einen Sachmangel darstellen.
Dabei ist unerheblich, ob das Küchenstudio den fehlenden Schrank für besonders wichtig hält.
Entscheidend ist zunächst, ob der Schrank Vertragsbestandteil war.
Eine nachträgliche Erklärung, das Element sei wegen eines Planungsfehlers entfallen, ersetzt keine entsprechende Vertragsänderung.
3. Was gilt, wenn Elektrogeräte fehlen?
Fehlende Elektrogeräte können die Nutzbarkeit einer Einbauküche erheblich beeinträchtigen.
Besonders deutlich wird das, wenn der Herd, der Backofen, die Spüle oder die Geschirrspülmaschine nicht geliefert beziehungsweise nicht wie vereinbart eingebaut wurden.
Ist das jeweilige Gerät Bestandteil des Küchenvertrags, schuldet das Küchenstudio grundsätzlich die vereinbarte Leistung.
Ein Hinweis auf Lieferprobleme des Herstellers führt nicht automatisch dazu, dass das Gerät ersatzlos entfallen darf.
Das Küchenstudio kann zwar eine einvernehmliche Ersatzlösung anbieten. Käufer müssen aber nicht ohne Weiteres ein anderes Modell akzeptieren.
Ob ein Ersatzgerät vertragsgemäß ist, hängt unter anderem von den vereinbarten Eigenschaften, der Ausstattung und einer möglichen Zustimmung des Käufers ab.
Wichtig: Wird ein technisch oder qualitativ anderes Gerät angeboten, sollten Käufer vor einer Zustimmung die genauen Modellbezeichnungen und Eigenschaften vergleichen.
4. Darf das Küchenstudio die Küche in mehreren Etappen liefern?
Eine Lieferung in mehreren Etappen ist nicht grundsätzlich unzulässig.
Entscheidend ist, ob entsprechende Teillieferungen vereinbart wurden oder ob der Käufer ihnen zustimmt.
Nach § 266 BGB ist ein Schuldner grundsätzlich nicht zu Teilleistungen berechtigt, sofern sich aus dem Vertrag oder den Umständen nichts anderes ergibt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede teilweise Küchenlieferung automatisch zurückgewiesen werden muss.
Gerade bei individuell geplanten Einbauküchen kann eine einvernehmliche Nachlieferung fehlender Teile eine praktische Lösung sein.
Allerdings sollten Käufer darauf achten, dass dadurch keine ungewollte Änderung des Vertrags oder ein Verzicht auf bestehende Rechte entsteht.
Wird eine Teillieferung akzeptiert, empfiehlt es sich, die noch ausstehenden Bestandteile und einen konkreten Nachliefertermin schriftlich festzuhalten.
5. Muss ich die vollständige Schlussrechnung bezahlen?
Bei einer unvollständigen Küchenlieferung kann ein Zurückbehaltungsrecht bestehen.
Nach § 320 BGB kann eine Vertragspartei bei einem gegenseitigen Vertrag grundsätzlich die eigene Leistung verweigern, solange die geschuldete Gegenleistung nicht erbracht wird.
Ist ein erheblicher Teil der Küche noch nicht geliefert oder montiert, kann deshalb ein Einbehalt des offenen Kaufpreises in Betracht kommen.
Allerdings hängt die zulässige Höhe des Einbehalts von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei geringfügigen Restleistungen kann es unverhältnismäßig sein, den gesamten noch offenen Betrag zurückzuhalten.
Außerdem sind die vereinbarten Zahlungsbedingungen und die rechtliche Einordnung des Vertrags zu berücksichtigen.
Käufer sollten deshalb prüfen, ob die Schlusszahlung überhaupt bereits fällig ist und welcher Einbehalt angesichts der fehlenden Teile angemessen sein kann.
6. Welche Rechte bestehen auf Nachlieferung?
Wenn vertraglich vereinbarte Küchenteile fehlen, kann der Käufer grundsätzlich die vollständige Erfüllung des Vertrags verlangen.
Soweit kaufrechtliche Mängelrechte eingreifen, kommt ein Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB in Betracht.
Das Küchenstudio muss dann unter den gesetzlichen Voraussetzungen den vertragsgemäßen Zustand herstellen.
Dazu kann insbesondere gehören, fehlende Schränke oder Elektrogeräte nachzuliefern und vereinbarte Montagearbeiten abzuschließen.
Die erforderlichen Kosten einer kaufrechtlichen Nacherfüllung trägt grundsätzlich der Verkäufer.
Das Unternehmen kann deshalb nicht ohne Weiteres zusätzliche Anfahrts- oder Montagekosten verlangen, wenn diese nur entstehen, weil die ursprüngliche Leistung unvollständig war.
7. Wie lange darf die Nachlieferung dauern?
Eine feste gesetzliche Frist von beispielsweise 14 Tagen für jede fehlende Küchenkomponente gibt es nicht.
Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen und die konkreten Umstände.
Bei einem fehlenden Standardgerät kann eine andere Nachlieferungszeit angemessen sein als bei einer individuell anzufertigenden Küchenfront.
Käufer sollten dem Küchenstudio die fehlenden Bestandteile schriftlich mitteilen und eine angemessene Frist zur vollständigen Lieferung beziehungsweise Nacherfüllung setzen.
Dabei ist ein konkretes Enddatum sinnvoll.
Beispielsweise kann formuliert werden:
„Bei der Montage unserer Einbauküche am [Datum] wurden der vertraglich vereinbarte Backofen sowie zwei Hängeschränke nicht geliefert. Wir fordern Sie auf, die fehlenden Bestandteile einschließlich der vereinbarten Montage bis spätestens zum [Datum] vollständig nachzuliefern.“
Ob die gesetzte Frist rechtlich angemessen ist, muss anhand des Einzelfalls beurteilt werden.
8. Was tun, wenn das Küchenstudio immer wieder vertröstet?
Besonders problematisch sind Fälle, in denen das Küchenstudio über Wochen oder Monate neue Liefertermine nennt.
Zunächst sollte dokumentiert werden, welche Teile fehlen und welche Termine zugesagt wurden.
Anschließend empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung mit einer angemessenen Frist.
Dabei sollten Käufer vermeiden, unklare Aussagen wie „Wir warten noch etwas ab“ als einzige Reaktion stehen zu lassen.
Je nach Sachverhalt können nach erfolglosem Ablauf der Frist weitere Rechte entstehen.
Dazu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt.
Welche Rechte tatsächlich bestehen, hängt insbesondere davon ab, ob eine noch ausstehende Leistung oder ein Sachmangel vorliegt und wie erheblich die Abweichung ist.
9. Kann ich den Kaufpreis wegen fehlender Teile mindern?
Bei einer mangelhaften Küche kann unter den Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 441 BGB eine Minderung des Kaufpreises möglich sein.
Regelmäßig muss dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden, sofern dies nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Die Höhe einer gesetzlichen Minderung richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis zwischen dem Wert der mangelfreien und dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache.
Sie entspricht deshalb nicht automatisch dem ursprünglichen Verkaufspreis des fehlenden Bauteils.
Eine freiwillige Vereinbarung über einen Preisnachlass ist ebenfalls möglich.
Dabei sollte schriftlich festgehalten werden, ob das fehlende Element endgültig entfällt und welche Ansprüche durch den Nachlass erledigt werden sollen.
10. Kann ich wegen einer unvollständigen Küche vom Vertrag zurücktreten?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rücktritt in Betracht kommen.
Dafür sind insbesondere die Regelungen der §§ 323 und 437 BGB relevant.
Regelmäßig muss zuvor eine angemessene Frist zur Leistung beziehungsweise Nacherfüllung erfolglos abgelaufen sein, sofern eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag kann außerdem ausgeschlossen sein, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Fehlt lediglich eine kleine Abschlussleiste, wird die rechtliche Bewertung daher regelmäßig anders ausfallen als bei einer Küche, die ohne Herd, Spüle und wesentliche Schrankelemente praktisch nicht nutzbar ist.
Auch bei teilweiser Leistung ist zu prüfen, ob ein Rücktritt vom gesamten Vertrag oder nur hinsichtlich bestimmter Leistungen in Betracht kommt.
Ein Rücktritt sollte deshalb nicht vorschnell erklärt werden.
11. Können Käufer Schadensersatz verlangen?
Eine unvollständige Küchenlieferung kann zusätzliche Kosten verursachen.
Fehlt beispielsweise der Herd über mehrere Wochen, müssen Käufer möglicherweise eine vorübergehende Kochmöglichkeit organisieren.
Unter den Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB können Verzögerungsschäden ersatzfähig sein.
Für Schadensersatz statt der Leistung können insbesondere §§ 280, 281 BGB relevant werden.
Voraussetzung ist unter anderem, dass ein ersatzfähiger Schaden vorliegt und die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Nicht jede Unannehmlichkeit begründet automatisch einen Zahlungsanspruch.
Käufer sollten deshalb Rechnungen und Belege über notwendige zusätzliche Aufwendungen aufbewahren.
Auch die Pflicht, vermeidbare Schäden möglichst gering zu halten, ist zu berücksichtigen.
12. Darf ich eine Ersatzfirma mit der Fertigstellung beauftragen?
Wer eine andere Firma mit der Nachlieferung oder Montage fehlender Küchenteile beauftragen möchte, sollte zuvor die rechtliche Grundlage klären.
Denn nicht jede eigenmächtige Ersatzbeschaffung muss das ursprüngliche Küchenstudio bezahlen.
Bei einem kaufrechtlichen Anspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung relevant werden.
Ist der Vertrag dagegen werkvertraglich geprägt, können je nach Sachverhalt besondere Regelungen zur Selbstvornahme eingreifen.
Entscheidend ist außerdem, ob dem Küchenstudio zuvor die erforderliche Gelegenheit zur Leistung oder Nacherfüllung gegeben wurde.
Eine vorschnelle Beauftragung Dritter kann deshalb dazu führen, dass Käufer auf zusätzlichen Kosten sitzen bleiben.
13. Was sollte im Montageprotokoll stehen?
Ein Montage- oder Übergabeprotokoll ist ein wichtiges Beweismittel.
Fehlen Bestandteile der Küche, sollten diese möglichst genau aufgeführt werden.
Hilfreich sind beispielsweise folgende Angaben:
fehlende Schränke mit Positionsnummer aus der Küchenplanung,
nicht gelieferte Elektrogeräte mit Modellbezeichnung,
fehlende Küchenfronten oder Beschläge,
noch offene Anschluss- und Montagearbeiten,
vereinbarte Nachliefertermine,
vorhandene Beschädigungen oder sonstige Mängel.
Käufer sollten keine pauschale Bestätigung unterschreiben, dass die Küche vollständig und mangelfrei geliefert wurde, wenn wesentliche Leistungen noch ausstehen.
Auch Fotos der unvollständigen Küche und die ursprüngliche Küchenplanung sollten aufbewahrt werden.
14. Was gilt, wenn die Küche trotz fehlender Teile nutzbar ist?
Manchmal fehlen nur einzelne Schränke oder Fronten, während die Küche bereits weitgehend genutzt werden kann.
Das bedeutet nicht automatisch, dass der Käufer sämtliche weiteren Rechte verliert.
Auch eine im Alltag nutzbare Küche kann unvollständig oder mangelhaft sein.
Allerdings kann der Umfang der Einschränkung für die Frage wichtig werden, welche weitergehenden Rechte bestehen.
Bei geringfügigen Abweichungen kann beispielsweise ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ausgeschlossen sein.
Ein Anspruch auf die noch geschuldete Leistung beziehungsweise Nacherfüllung kann dennoch bestehen.
Die bloße Benutzung der Küche bedeutet grundsätzlich nicht, dass der Käufer auf die Lieferung fehlender Bestandteile verzichtet.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Fazit: Eine fast fertige Küche ist nicht automatisch vollständig geliefert
Wenn bei einer neuen Einbauküche Schränke, Fronten oder Elektrogeräte fehlen, ist die vertraglich geschuldete Leistung möglicherweise noch nicht vollständig erbracht.
Käufer müssen sich deshalb nicht allein mit der Aussage zufriedengeben, die Küche sei „im Wesentlichen fertig“.
Sie können grundsätzlich die vertragsgemäße Lieferung und Montage verlangen.
Je nach Sachverhalt kommen außerdem ein Zurückbehaltungsrecht, Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder ein Rücktritt in Betracht.
Entscheidend ist, welche Bestandteile vereinbart wurden und welche Leistungen tatsächlich noch fehlen.
Wer eine unvollständige Küche erhält, sollte die fehlenden Teile genau dokumentieren, sie im Montageprotokoll festhalten und das Küchenstudio schriftlich zur vollständigen Leistung auffordern.
Rechtliche Grundlagen
§ 266 BGB – Teilleistungen
§ 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags
§ 434 BGB – Sachmangel
§ 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 439 BGB – Nacherfüllung
§ 441 BGB – Minderung
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