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Küche nicht nutzbar: Muss das Küchenstudio Mehrkosten fürs Essen bezahlen?

Die neue Küche sollte längst fertig sein, doch Herd, Spüle oder wichtige Elektrogeräte fehlen. Weil zu Hause nicht gekocht werden kann, müssen Käufer auf Lieferdienste, Restaurantbesuche oder andere Übergangslösungen ausweichen. Können sie diese Mehrkosten vom Küchenstudio zurückverlangen? Wir erklären, wann ein Schadensersatzanspruch besteht, welche Kosten erstattungsfähig sein können und worauf Käufer bei der Dokumentation achten sollten.

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Die neue Einbauküche sollte eigentlich schon seit zwei Wochen fertig sein. Doch der Herd wurde nicht geliefert, die Spüle ist noch nicht angeschlossen oder die Montage musste wegen eines Planungsfehlers abgebrochen werden.

Für die betroffenen Käufer bedeutet das: Zu Hause kann nicht oder nur sehr eingeschränkt gekocht werden.

Statt selbst Mahlzeiten zuzubereiten, müssen sie auf Lieferdienste, Restaurants, Fertiggerichte oder andere Übergangslösungen ausweichen. Besonders bei Familien können dadurch erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.

Doch wer muss diese Ausgaben bezahlen?

Ist die Küche aufgrund einer vom Küchenstudio zu vertretenden Pflichtverletzung nicht nutzbar, können notwendige und nachweisbare Mehrkosten für die Verpflegung unter bestimmten Voraussetzungen als Schadensersatz verlangt werden.

Allerdings bedeutet eine verspätete oder mangelhafte Küchenlieferung nicht automatisch, dass das Küchenstudio sämtliche Restaurant- und Lieferdienstrechnungen übernehmen muss.

Entscheidend sind insbesondere die Ursache der fehlenden Nutzbarkeit, die rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs und die tatsächlich entstandenen Mehrkosten.

1. Wann gilt eine neue Küche als nicht nutzbar?

Nicht jede unvollständige Küche ist automatisch vollständig unbenutzbar.

Fehlt beispielsweise nur eine Abschlussleiste oder eine einzelne Schrankfront, kann die Küche möglicherweise ohne größere Einschränkungen verwendet werden.

Anders sieht es aus, wenn wesentliche Einrichtungen fehlen oder nicht funktionieren.

Dazu gehören insbesondere:

Ob die Küche tatsächlich nicht nutzbar ist, muss anhand der konkreten Situation beurteilt werden.

Dabei spielt auch eine Rolle, welche Möglichkeiten zur Zubereitung von Mahlzeiten trotz der Einschränkungen noch bestehen.

Wichtig: Eine Küche kann mangelhaft sein, obwohl sie teilweise nutzbar ist. Für den Ersatz zusätzlicher Verpflegungskosten muss jedoch auch nachgewiesen werden, dass gerade die Pflichtverletzung diese Kosten verursacht hat.

2. Muss das Küchenstudio bei Lieferverzug Schadensersatz zahlen?

Wird die Küche nicht zum geschuldeten Zeitpunkt geliefert oder montiert, kann ein Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens entstehen.

Rechtliche Grundlage sind insbesondere §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

Dafür muss sich das Küchenstudio grundsätzlich im Schuldnerverzug befinden.

Ein Verzug setzt unter anderem voraus, dass die Leistung fällig und durchsetzbar ist und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

In vielen Fällen ist eine Mahnung erforderlich.

Eine Mahnung kann jedoch beispielsweise entbehrlich sein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB vorliegen.

Außerdem muss das Küchenstudio die Verzögerung zu vertreten haben.

Nicht jede Lieferverzögerung führt deshalb automatisch zu einem Schadensersatzanspruch.

Hat das Küchenstudio den Verzug zu vertreten und entstehen dadurch notwendige zusätzliche Verpflegungskosten, können diese grundsätzlich ersatzfähig sein.

3. Was gilt, wenn die Küche wegen eines Mangels nicht benutzt werden kann?

Eine Küche kann pünktlich geliefert und trotzdem nicht nutzbar sein.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Kochfeld fehlerhaft angeschlossen wurde oder ein Montagefehler die Nutzung der Spüle verhindert.

Dann kommen Gewährleistungsrechte und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche in Betracht.

Bei einem Kaufvertrag können insbesondere §§ 437 Nr. 3 und 280 BGB relevant sein.

Je nach vertraglicher Gestaltung können auch werkvertragliche Vorschriften Anwendung finden.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen der Beseitigung des Mangels und dem Ersatz der zusätzlichen Kosten, die durch den Mangel entstanden sind.

Das Küchenstudio kann beispielsweise verpflichtet sein, den fehlerhaften Anschluss zu korrigieren.

Daneben können unter den gesetzlichen Voraussetzungen notwendige Mehrkosten ersatzfähig sein, die während der mangelbedingten Nichtnutzbarkeit entstanden sind.

4. Werden Restaurantbesuche vom Küchenstudio bezahlt?

Restaurantkosten können grundsätzlich als ersatzfähige Mehrkosten in Betracht kommen.

Allerdings besteht kein pauschaler Anspruch darauf, während der gesamten Verzögerung auf Kosten des Küchenstudios essen zu gehen.

Nach § 249 BGB soll Schadensersatz grundsätzlich den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Käufer auch bei einer vollständig nutzbaren Küche Geld für Lebensmittel ausgegeben hätten.

Erstattungsfähig ist deshalb grundsätzlich nicht der gesamte Preis einer Mahlzeit, sondern allenfalls der nachweisbare, erforderliche Mehraufwand gegenüber der normalen Verpflegung.

Ein Beispiel:

Eine Familie gibt wegen der fehlenden Küche an einem Tag 60 Euro für notwendige Mahlzeiten außer Haus aus.

Hätte die Familie bei vorhandener Küche für vergleichbare Mahlzeiten voraussichtlich 25 Euro aufgewendet, ergibt sich rechnerisch ein Mehraufwand von 35 Euro.

Ob dieser Betrag tatsächlich vollständig ersatzfähig ist, hängt von den weiteren Voraussetzungen ab, insbesondere davon, ob die Ausgaben erforderlich und angemessen waren.

Das Beispiel dient nur der Veranschaulichung. Eine gesetzlich festgelegte Tagespauschale gibt es dafür nicht.

5. Was gilt für Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen?

Auch die Kosten von Lieferdiensten oder mitgenommenen Mahlzeiten können relevant sein.

Wenn eine Küche wegen eines vom Küchenstudio zu vertretenden Fehlers nicht genutzt werden kann, kann die Bestellung zubereiteter Speisen eine nachvollziehbare Übergangslösung darstellen.

Allerdings ist auch hier zwischen den normalen Lebenshaltungskosten und dem zusätzlichen Aufwand zu unterscheiden.

Nicht jede Lieferdienstbestellung ist automatisch erforderlich.

Bei der Beurteilung können beispielsweise folgende Fragen eine Rolle spielen:

Eine Familie mit kleinen Kindern kann andere praktische Bedürfnisse haben als eine allein lebende Person.

Trotzdem kommt es auf den tatsächlich entstandenen und rechtlich ersatzfähigen Schaden an.

6. Muss ich mir eine provisorische Kochmöglichkeit organisieren?

Geschädigte müssen nach § 254 BGB im Rahmen des Zumutbaren dazu beitragen, vermeidbare Schäden gering zu halten.

Das wird als Schadensminderungspflicht bezeichnet.

Bei einer längeren Nichtnutzbarkeit der Küche kann deshalb eine provisorische Kochmöglichkeit sinnvoll sein.

Denkbar sind beispielsweise eine mobile Kochplatte, eine Mikrowelle oder andere geeignete Übergangslösungen.

Ob Käufer verpflichtet sind, eine bestimmte Alternative zu nutzen, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Dabei spielen insbesondere die Dauer der Verzögerung, die vorhandenen räumlichen Möglichkeiten, die Kosten und die Zumutbarkeit eine Rolle.

Ein Küchenkäufer muss nicht ohne Weiteres erhebliche eigene Aufwendungen tätigen oder eine unsichere Notlösung akzeptieren.

Umgekehrt kann es problematisch sein, über viele Wochen hohe Restaurantkosten zu verursachen, obwohl eine deutlich günstigere und zumutbare Möglichkeit zur Verfügung gestanden hätte.

7. Kann ich die Kosten einer mobilen Kochplatte verlangen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kosten für eine angemessene provisorische Kochmöglichkeit ersatzfähig sein.

Das kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Übergangslösung notwendig ist, um die Folgen einer vom Küchenstudio zu vertretenden Verzögerung zu begrenzen.

Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, ob das angeschaffte Gerät nach Abschluss der Küchenmontage weiterhin einen wirtschaftlichen Wert hat.

Die vollständigen Anschaffungskosten sind deshalb nicht in jedem Fall automatisch als Schaden anzusetzen.

Bei einer nur vorübergehend benötigten Lösung kann auch die Anmietung eines Geräts in Betracht kommen.

Ob Kauf, Miete oder eine andere Lösung wirtschaftlich angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Käufer sollten solche Kosten möglichst vorab mit dem Küchenstudio abstimmen und die Vereinbarung schriftlich dokumentieren.

8. Gibt es eine feste Entschädigung pro Tag ohne Küche?

Nein.

Das Gesetz sieht keine allgemeine Tagespauschale dafür vor, dass eine bestellte Einbauküche nicht genutzt werden kann.

Ein Anspruch auf beispielsweise 20, 30 oder 50 Euro pro Tag entsteht nicht allein deshalb, weil die Küchenmontage verspätet abgeschlossen wird.

Schadensersatz setzt grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

Bei zusätzlichen Verpflegungskosten muss deshalb dargelegt werden, welche Mehrkosten tatsächlich entstanden sind.

Eine pauschale Entschädigung kann allerdings im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung mit dem Küchenstudio festgelegt werden.

Eine solche Einigung kann für beide Seiten praktisch sein, weil dann nicht jede einzelne Ausgabe streitig geklärt werden muss.

Käufer sollten dabei jedoch darauf achten, ob mit der Zahlung sämtliche Ansprüche abgegolten werden sollen.

9. Kann ich auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen?

Von konkret entstandenen Verpflegungsmehrkosten ist ein Anspruch auf Entschädigung für den bloßen Verlust der Nutzungsmöglichkeit zu unterscheiden.

Eine Nutzungsausfallentschädigung wird im deutschen Schadensrecht nicht für jeden Gegenstand anerkannt.

Ob der zeitweise Verlust einer Küche ohne konkrete zusätzliche Ausgaben einen selbstständigen Geldersatzanspruch begründet, ist deshalb nicht pauschal zu bejahen.

Die Voraussetzungen einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung sind eng und hängen von der Bedeutung des betroffenen Gegenstands sowie den rechtlichen Umständen ab.

Käufer sollten daher nicht davon ausgehen, dass ihnen allein wegen der fehlenden Küchennutzung automatisch ein bestimmter Geldbetrag pro Tag zusteht.

Rechtlich besser greifbar sind häufig konkret nachgewiesene Mehrkosten, sofern die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs erfüllt sind.

10. Was gilt, wenn das Küchenstudio einen Ersatzherd anbietet?

Manche Küchenstudios stellen bei längeren Verzögerungen vorübergehend eine mobile Kochplatte oder ein anderes Ersatzgerät zur Verfügung.

Ein solches Angebot kann geeignet sein, die Auswirkungen der Verzögerung zu begrenzen.

Ob der Käufer das Angebot akzeptieren muss, hängt jedoch davon ab, ob die Ersatzlösung im konkreten Fall zumutbar ist.

Eine einzelne Kochplatte ersetzt nicht in jeder Situation die Nutzung einer vollständig ausgestatteten Familienküche.

Andererseits können durch eine praktikable Ersatzlösung die zusätzlichen Verpflegungskosten deutlich sinken.

Lehnt der Käufer eine geeignete und zumutbare Übergangslösung ohne nachvollziehbaren Grund ab, kann dies bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden.

Deshalb sollten Ersatzangebote sorgfältig geprüft und gegebenenfalls schriftlich beantwortet werden.

11. Wie lange kann ich Mehrkosten geltend machen?

Ein möglicher Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Verpflegungskosten ist grundsätzlich auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Kosten durch die ersatzpflichtige Pflichtverletzung verursacht wurden.

Wird die Küche beispielsweise nach zehn Tagen vollständig nutzbar, lassen sich spätere Restaurantbesuche regelmäßig nicht mehr mit der vorherigen Nichtnutzbarkeit begründen.

Auch während einer Verzögerung ist zu prüfen, ob die entstandenen Kosten erforderlich und angemessen waren.

Bei einer längeren Verzögerung kann eine zunächst sinnvolle Übergangslösung mit der Zeit unverhältnismäßig teuer werden.

Entscheidend ist deshalb nicht allein die Dauer der Verzögerung, sondern auch, wie sich der Käufer unter den konkreten Umständen vernünftigerweise verhalten durfte.

12. Welche Belege sollte ich sammeln?

Wer zusätzliche Verpflegungskosten ersetzt verlangen möchte, sollte möglichst frühzeitig eine nachvollziehbare Dokumentation anlegen.

Hilfreich sind insbesondere:

Eine einfache Tabelle mit Datum, Anlass, tatsächlichen Kosten und geschätzten gewöhnlichen Verpflegungskosten kann die spätere Prüfung erleichtern.

Die Dokumentation sollte sachlich und nachvollziehbar sein.

Unbelegte Pauschalbeträge sind häufig schwieriger durchzusetzen als konkret dokumentierte Ausgaben.

13. Muss ich das Küchenstudio vorher informieren?

Eine frühzeitige schriftliche Information ist dringend zu empfehlen.

Käufer sollten dem Küchenstudio mitteilen, dass die Küche wegen der ausstehenden Lieferung oder des Mangels nicht nutzbar ist und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.

Zugleich sollte das Unternehmen zur vollständigen Leistung beziehungsweise Nacherfüllung aufgefordert werden.

Soweit für einen Verzögerungsschaden Schuldnerverzug erforderlich ist, muss insbesondere geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.

Ein bloßer Hinweis auf zusätzliche Kosten ersetzt nicht in jedem Fall eine erforderliche Mahnung oder andere gesetzliche Voraussetzungen.

Eine schriftliche Kommunikation schafft aber Klarheit darüber, welche Einschränkungen bestehen und welche Folgen daraus entstehen.

14. Kann ich die Verpflegungsmehrkosten von der Schlussrechnung abziehen?

Käufer sollten zusätzliche Verpflegungskosten nicht ohne Weiteres eigenmächtig von der offenen Küchenrechnung abziehen.

Zunächst muss geklärt werden, ob tatsächlich ein fälliger Schadensersatzanspruch besteht.

Eine Verrechnung kann unter den Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB durch Aufrechnung möglich sein.

Dabei müssen insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt sein.

Davon zu unterscheiden ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer noch nicht ordnungsgemäß erbrachten Küchenleistung.

Wer ohne ausreichende Grundlage einen erheblichen Betrag von der Schlusszahlung abzieht, riskiert unter Umständen selbst in Zahlungsverzug zu geraten.

Deshalb sollte die Verrechnung streitiger Schadensersatzforderungen rechtlich geprüft werden.

15. Was tun, wenn das Küchenstudio die Mehrkosten ablehnt?

Lehnt das Küchenstudio die Erstattung ab, sollte zunächst geklärt werden, worauf die Nichtnutzbarkeit zurückzuführen war.

Wichtig ist insbesondere, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung beziehungsweise ein zu vertretender Verzug vorliegt.

Anschließend sollte der entstandene Schaden möglichst genau berechnet werden.

Dabei sind die tatsächlich angefallenen Ausgaben und die ohnehin erforderlichen Verpflegungskosten gegenüberzustellen.

Auch die Frage, ob die gewählten Übergangslösungen angemessen waren, kann relevant werden.

Käufer sollten ihre Forderung schriftlich begründen und die vorhandenen Nachweise beifügen.

Bei größeren Beträgen oder streitiger Verantwortlichkeit kann eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll sein.


Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte.  Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten.

So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.


Fazit: Zusätzliche Essenskosten können ersatzfähig sein

Wenn eine neue Einbauküche wegen einer verspäteten Lieferung oder eines Montagefehlers nicht nutzbar ist, können für Käufer erhebliche zusätzliche Verpflegungskosten entstehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann das Küchenstudio verpflichtet sein, solche Mehrkosten als Schadensersatz zu ersetzen.

Allerdings sind nicht automatisch sämtliche Restaurant- und Lieferdienstrechnungen erstattungsfähig.

Entscheidend sind die rechtliche Verantwortlichkeit des Küchenstudios, die Erforderlichkeit der Ausgaben und der tatsächlich entstandene Mehraufwand gegenüber der gewöhnlichen Verpflegung.

Wer wegen einer nicht nutzbaren Küche zusätzliche Ausgaben hat, sollte das Küchenstudio frühzeitig schriftlich informieren, alle Belege aufbewahren und die Mehrkosten nachvollziehbar dokumentieren.

So lassen sich mögliche Schadensersatzansprüche deutlich besser prüfen und geltend machen.

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