Falsches Aufmaß: Wer zahlt für eine nicht passende Küche?

Die neue Einbauküche wird geliefert – doch plötzlich passen die Schränke nicht, die Arbeitsplatte ist zu lang oder der Kühlschrank blockiert eine Tür. Ursache ist häufig ein fehlerhaftes Aufmaß. Wer muss für die notwendigen Änderungen bezahlen? Wir erklären, wann das Küchenstudio haftet, welche Verantwortung Käufer tragen und wie sich Ansprüche auf Nachbesserung und Schadensersatz durchsetzen lassen.
Ist das Ihr Thema? Senden Sie uns eine Mail →Die neue Einbauküche ist endlich da. Doch bei der Montage stellt sich heraus, dass die geplanten Schränke nicht zwischen die Wände passen. Die Arbeitsplatte ist zu lang, ein Hochschrank kollidiert mit dem Fenster oder die Anschlüsse befinden sich an einer anderen Stelle als vorgesehen.
Plötzlich steht die Frage im Raum, wer den Fehler verursacht hat – und vor allem, wer für die notwendigen Änderungen bezahlen muss.
Hat das Küchenstudio das Aufmaß übernommen und dabei einen Fehler gemacht, kann es grundsätzlich verpflichtet sein, die daraus entstehenden Probleme auf eigene Kosten zu beheben. Anders kann die Situation aussehen, wenn der Käufer selbst falsche Maße geliefert oder nach dem Aufmaß bauliche Veränderungen vorgenommen hat.
Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen, die Verantwortlichkeit für das Aufmaß und die konkreten Ursachen des Planungsfehlers.
1. Warum ist das Aufmaß beim Küchenkauf so wichtig?
Eine Einbauküche muss an die tatsächlichen räumlichen Verhältnisse angepasst werden.
Anders als bei frei stehenden Möbeln kommt es bei einer individuell geplanten Küche häufig auf wenige Millimeter oder Zentimeter an.
Zu berücksichtigen sind unter anderem:
Länge und Höhe der Wände
Winkel und Unebenheiten
Position von Fenstern und Türen
Lage der Wasser- und Stromanschlüsse
Heizkörper und Rohrleitungen
Erforderliche Abstände und Bewegungsflächen
Maße der Elektrogeräte
Fehler bei diesen Angaben können dazu führen, dass eine Küche nicht oder nur mit erheblichen Anpassungen montiert werden kann.
Deshalb bieten viele Küchenstudios ein professionelles Aufmaß vor Ort an.
2. Wer haftet, wenn das Küchenstudio falsch gemessen hat?
Übernimmt das Küchenstudio das Aufmaß als Teil seiner vertraglichen Leistung, trägt es grundsätzlich die Verantwortung dafür, dass diese Leistung fachgerecht ausgeführt wird.
Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen einen eigenen Mitarbeiter oder einen beauftragten Dienstleister zum Ausmessen schickt.
Ein Fehler beim Aufmaß kann dazu führen, dass die gelieferte Küche nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
Je nach rechtlicher Einordnung des Vertrags kommen insbesondere kaufrechtliche Mängelansprüche nach §§ 434, 437 BGB oder werkvertragliche Ansprüche nach §§ 633, 634 BGB in Betracht.
Der Käufer kann dann unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen eine vertragsgemäße Herstellung beziehungsweise Nacherfüllung verlangen.
Die Kosten einer geschuldeten Nacherfüllung darf das Küchenstudio grundsätzlich nicht einfach auf den Käufer abwälzen.
Dazu können beispielsweise notwendige Anpassungen, Ersatzteile, Transport- und Montagekosten gehören.
3. Muss der Käufer zahlen, wenn die Arbeitsplatte zu lang ist?
Wurde die Arbeitsplatte aufgrund eines fehlerhaften Aufmaßes des Küchenstudios falsch angefertigt, kann ein Sachmangel vorliegen.
In diesem Fall kann der Käufer grundsätzlich verlangen, dass eine passende Arbeitsplatte bereitgestellt und fachgerecht montiert wird.
Nach § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer im Rahmen der kaufrechtlichen Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
Dazu gehören insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Eine zusätzliche Rechnung für das Kürzen oder Ersetzen einer falsch geplanten Arbeitsplatte ist deshalb nicht ohne Weiteres berechtigt.
Anders kann die Situation sein, wenn die Arbeitsplatte aufgrund nachträglicher Änderungen auf Wunsch des Käufers angepasst werden muss.
Dann ist zu prüfen, ob die Änderung vom ursprünglichen Vertrag umfasst ist oder eine zusätzliche Leistung darstellt.
Ärger mit dem Küchenstudio?
4. Was gilt, wenn der Käufer die Maße selbst angegeben hat?
Nicht immer wird das Aufmaß vom Küchenstudio durchgeführt.
Manchmal übermittelt der Käufer eigene Raummaße oder einen selbst erstellten Grundriss.
Sind diese Angaben falsch, kann das die Verantwortlichkeit beeinflussen.
Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass das Küchenstudio keinerlei Pflichten hat.
Wer eine Küche professionell plant, muss im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben gegebenenfalls auf erkennbare Widersprüche oder Planungsrisiken hinweisen.
Beispielsweise kann eine Prüf- oder Hinweispflicht in Betracht kommen, wenn Maße offensichtlich unplausibel sind oder eine geplante Schrankanordnung erkennbar nicht funktionieren kann.
Ob eine solche Pflicht bestand, hängt von der vereinbarten Planungsleistung und den konkreten Umständen ab.
Bei einem Fehler, den der Käufer selbst verursacht hat, können dessen Ansprüche eingeschränkt sein. Unter Umständen kommt auch ein Mitverschulden nach § 254 BGB in Betracht.
5. Was passiert, wenn sich der Raum nach dem Aufmaß verändert?
Besonders kompliziert wird es, wenn nach dem Aufmaß noch Bauarbeiten stattfinden.
Beispielsweise kann eine zusätzliche Wandverkleidung angebracht werden, der Estrich erhöht sich oder Leitungen werden versetzt.
Dadurch können die ursprünglich zutreffenden Maße unbrauchbar werden.
Entscheidend ist dann, wer die Veränderungen veranlasst hat und ob sie dem Küchenstudio rechtzeitig mitgeteilt wurden.
Hat der Käufer nach dem Aufmaß eigenständig bauliche Änderungen vorgenommen, ohne das Küchenstudio zu informieren, kann er für die daraus entstehenden Mehrkosten verantwortlich sein.
Wurden die Veränderungen dagegen mit dem Küchenstudio abgestimmt oder waren sie bereits Bestandteil der Küchenplanung, kann die Verantwortlichkeit anders liegen.
Wichtig: Änderungen am Raum sollten nach dem Aufmaß immer schriftlich mit dem Küchenstudio abgestimmt werden.
6. Darf das Küchenstudio für ein neues Aufmaß Geld verlangen?
Ob ein erneutes Aufmaß kostenpflichtig ist, hängt davon ab, warum es erforderlich wurde.
Muss das Küchenstudio einen eigenen Messfehler korrigieren, können die Kosten des erneuten Aufmaßes zu den erforderlichen Nacherfüllungsaufwendungen gehören.
In diesem Fall kann eine zusätzliche Berechnung grundsätzlich unberechtigt sein.
Wünscht der Käufer dagegen nachträglich eine Umplanung oder hat er die baulichen Voraussetzungen selbst verändert, kann ein neues Aufmaß eine gesondert vergütungspflichtige Leistung sein.
Dafür kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls an.
7. Welche Rechte haben Käufer bei einer falsch geplanten Küche?
Ist die Küche wegen eines Aufmaßfehlers mangelhaft, kommen je nach Vertragsart verschiedene Rechte in Betracht.
Im Kaufrecht ergeben sich diese insbesondere aus § 437 BGB.
Zunächst steht regelmäßig die Nacherfüllung im Vordergrund.
Das Küchenstudio muss Gelegenheit erhalten, den Mangel ordnungsgemäß zu beseitigen oder eine vertragsgemäße Lösung herzustellen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder liegen andere gesetzliche Voraussetzungen vor, können weitere Rechte entstehen.
Dazu gehören insbesondere:
Minderung des Kaufpreises
Rücktritt vom Vertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Schadensersatz bei zusätzlichem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen
Nicht jeder Aufmaßfehler berechtigt automatisch zum Rücktritt vom gesamten Küchenvertrag.
Entscheidend ist insbesondere, wie schwerwiegend der Mangel ist und ob er behoben werden kann.
8. Kann ich wegen des falschen Aufmaßes Schadensersatz verlangen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Führt der Aufmaßfehler beispielsweise dazu, dass die Küche über längere Zeit nicht nutzbar ist, können zusätzliche Kosten entstehen.
Denkbar sind erforderliche Aufwendungen für eine vorübergehende Kochmöglichkeit oder andere nachweisbare Mehrkosten.
Ein Schadensersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehören insbesondere eine Pflichtverletzung, ein ersatzfähiger Schaden und – soweit gesetzlich erforderlich – ein Vertretenmüssen des Küchenstudios.
Für Schadensersatz statt der Leistung kann außerdem eine erfolglose angemessene Frist zur Nacherfüllung notwendig sein.
Die bloße Enttäuschung über die falsch geplante Küche begründet dagegen regelmäßig noch keinen pauschalen Entschädigungsanspruch.
9. Wie sollten Käufer einen Aufmaßfehler dokumentieren?
Eine sorgfältige Dokumentation ist besonders wichtig, wenn später darüber gestritten wird, wer den Messfehler verursacht hat.
Käufer sollten insbesondere folgende Unterlagen sichern:
Kaufvertrag und Küchenplanung
Aufmaßprotokoll des Küchenstudios
ursprüngliche Grundrisse
schriftliche Angaben zu Raummaßen
Fotos der tatsächlichen Einbausituation
Dokumentation der nicht passenden Bauteile
Schriftverkehr mit dem Küchenstudio
gegebenenfalls Unterlagen über nachträgliche Bauarbeiten
Auch die Aussagen der Monteure können relevant sein.
Wird bei der Montage festgestellt, dass bestimmte Maße nicht stimmen, sollte der Fehler möglichst konkret im Montageprotokoll festgehalten werden.
Pauschale Formulierungen wie „Küche passt nicht“ sind weniger aussagekräftig als eine genaue Beschreibung der Abweichung.
10. Was tun, wenn das Küchenstudio die Verantwortung ablehnt?
Behauptet das Küchenstudio, der Käufer habe falsche Maße geliefert oder die baulichen Verhältnisse verändert, sollte zunächst die vertragliche Aufgabenverteilung geklärt werden.
Wichtig ist insbesondere, wer das endgültige Aufmaß vorgenommen und auf welcher Grundlage die Küche bestellt wurde.
Hat das Küchenstudio selbst gemessen, kann dies ein wesentlicher Anhaltspunkt für seine Verantwortlichkeit sein.
Allerdings muss auch geprüft werden, ob später Veränderungen vorgenommen wurden und ob das Küchenstudio darüber informiert war.
Käufer sollten den festgestellten Fehler schriftlich anzeigen und das Unternehmen zur vertragsgemäßen Nacherfüllung auffordern.
Bei erheblichen Streitigkeiten kann eine unabhängige fachliche Begutachtung sinnvoll sein.
Bevor ein anderes Unternehmen mit umfangreichen Änderungen beauftragt wird, sollten die rechtlichen Voraussetzungen einer Kostenerstattung geprüft werden.
Fazit: Wer falsch misst, muss häufig auch die Folgen tragen
Ein fehlerhaftes Aufmaß kann eine komplette Küchenmontage zum Stillstand bringen.
Hat das Küchenstudio die Vermessung übernommen und dabei einen Fehler gemacht, kommen Ansprüche auf kostenfreie Nacherfüllung in Betracht.
Der Käufer muss dann grundsätzlich nicht ohne Weiteres für neue Arbeitsplatten, passende Schränke oder erforderliche zusätzliche Montagearbeiten bezahlen.
Anders kann es sein, wenn falsche Maße vom Käufer stammen oder sich die räumlichen Verhältnisse nachträglich verändert haben.
Entscheidend ist deshalb, wer für das Aufmaß verantwortlich war und wodurch die Abweichung entstanden ist.
Wer eine nicht passende Küche erhält, sollte die Fehler genau dokumentieren, die Vertragsunterlagen sichern und das Küchenstudio schriftlich zur Beseitigung der Probleme auffordern.
Christoph Schüll ist Rechtsanwalt und Eigentümer der auf Schadenersatzrecht fokussierten Aachener Kanzlei Schüll Rechtsanwälte. Persönliches Interesse und ein “juristisches Fingerspitzengefühl” in Verbraucherangelegenheiten machen ihn zudem zu einem streitbaren Verfechter von Verbraucherrechten. So machte sich der engagierte Jurist schon früh einen Namen bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Online-Shops wie z.B. “Seats and Sofas”. Als “Küchenanwalt” betreut er eine große Zielgruppe mit mannigfaltigen Themen. Letzten Endes geht es um Kaufrecht, Vertragsrecht und weitere Rechtsnormen die im Streit mit Küchenherstellern, Lieferanten und Monteuren zum Einsatz kommen.Rechtsanwalt Christoph Schüll - Küchenanwalt / bundesweit

Rechtliche Grundlagen
Der Beitrag ist ein allgemeiner Rechtsratgeber und kein Bericht über ein konkretes Gerichtsurteil. Maßgeblich sind insbesondere:
§ 434 BGB – Sachmangel
§ 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 439 BGB – Nacherfüllung
§ 633 BGB – Sach- und Rechtsmangel beim Werkvertrag
§ 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 254 BGB – Mitverschulden