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Küchenkauf – Werkvertrag oder Kaufvertrag?

Ein Kaufvertrag regelt den Kauf einer Sache – Zahlung gegen Lieferung. Der Käufer verspricht die vereinbarte Bezahlung, der Verkäufer die ordnungsgemäße Übergabe.

Auf Käuferseite ist damit in aller Regel die Bezahlung gestellter Rechnungen gemeint, die Rechten und Pflichten des Verkäufers sind ungleich vielfältiger und daher oft Anlass zu Streitigkeiten.

Bei einem Werkvertrag kommen neben der Lieferung der Küche auch noch die Regulierung einer vertragsgemäßen Küchenmontage hinzu. Grundsätzlich gelten zu beiden Vertragsvarianten unterschiedliche Rechtsnormen, was bei späteren Streitigkeiten von Belang ist (§ 434 Abs. 4 BGB) . Die Rechtsnorm definiert, wann aus einem Kaufvertrag ein Kaufvertrag mit Montagverpflichtung wird. Je größer die Arbeitsleistung gegenüber der Sachlieferung zu bewerten ist, je eher wird aus dem Vertrag ein Werkvertrag (BGH v. 19.07.2018 – VII ZR 19/18). In einem Werkvertrag wird nicht nur die Lieferung einer Sache geregelt, sondern auch der Einbau sowie die individuelle Anpassung. Einen reinen Kaufvertrag gibt es eigentlich nur, wenn der Käufer eine Küche z.B. bei Ikea bestellt und diese dann zum Selbsteinbau geliefert wird. Kaufverträge mit Montageverpflichtung, die z.B. Küchenstudios aushandeln, definieren einen erfolgreichen Abschluss, der vertragsgemäß sein muss. Insbesondere, wenn ein Schreiner eine vereinbarte Lieferung auch selbst ausführt, liegen zweifelsfrei die juristischen Bewertungskriterien eines Werkvertrages vor.

Aber obwohl bei Küchenlieferung durch ein Küchenstudio sich die der rechtlichen Beurteilung mit bis zu 90 % auf die Vollständigkeit und die Funktionalität der Lieferung bezieht, reichen die verbleibenden 10 % oft aus, um von einer werkvertraglichen Vereinbarung auszugehen. Das betrifft dann z.B. Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller der verbauten Komponenten (z.B. Kühlschrank). Daraus ergeben sich immer wieder Rechtsunsicherheiten, die selten außerhalb eines umfassenden Mediationsprozesses oder sogar auf dem Klageweg entschieden werden müssen. Grund für dieses Risikopotential ist, dass im Rahmen einer werkvertraglichen Lieferung eine abschließende Bewertung erst nach vollständigem Abschluss der Arbeiten vorgenommen werden kann (§§ 640, 641 BGB), während bei einem Kaufvertrag, Vollständigkeit und Qualität der Lieferung sofort geprüft und unter Umständen bemängelt werden kann.