Ein kleines Beispiel: Über einen Rücktritt von einem Kaufvertrag oder einer Bestellung wird 5 Jahre gestritten. Am Ende obsiegt der Verbraucher und das Küchenstudio muss die Küche gegen Erstattung des Kaufpreises wieder abbauen. Bei der Verhandlung über die Höhe der Erstattung lassen die meisten Richter einen so genannten Nutzungsersatz zu, also ein Entgelt dafür, dass die Küche ja 5 Jahre genutzt worden ist.
Ein Mangel verhindert ja nicht die Nutzung der Küche. Die Bewertung des Nutzungsausfalls wird zeitanteilig auf Basis der linearen Wertminderung ermittelt. Dabei geht es dann um die Bewertung stattgefunden Gebrauchs in Bezug auf eine mögliche Gesamtnutzungsdauer . Gerichte wie das OLG Köln (AZ.: 3 U 93/01 gehen von einer Gesamten Nutzungsdauer einer Küche von 15 Jahren aus. Der dem Lieferanten zustehende Nutzungsersatz errechnet sich dann aus der zeitanteiligen Nutzung. Beispiel: Wurde eine Küche 1 Jahr lang genutzt, bis es zu einer Entscheidung – z.B. Vergleich – oder einem Rückbau kommt, dann steht dem verantwortlichen Lieferanten/Aufbauer 1/15 des Kaufpreises als Nutzungsentgelt zu, also etwa 6,6 %.